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43. Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1964 i.S. Gees gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. | |
Regeste |
Art. 30 Abs. 1 SVG, Art. 61 Abs. 1 und 3 VRV, Art. 117 StGB. |
2. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Unfall des Arbeiters (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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B.- Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden verurteilte Gees am 28. April 1964 wegen Übertretung von Art. 30 Abs. 1 SVG und wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 100.--.
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C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
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D.- Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Art. 30 Abs. 1 SVG lautet: "Personen dürfen auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitgeführt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen; er erlässt Vorschriften über die Personenbeförderungen mit Anhängern." Solche Ausnahmevorschriften finden sich in Art. 61 VRV. Nach dieser Bestimmung darf auf Ladebrücken von Motorwagen nur das Personal zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal.
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Die zuletzt angeführte Vorschrift fällt im vorliegenden Fall von vorneherein ausser Betracht, da sie sich auf das Mitfahren auf Anhängern bezieht, der Verunfallte aber auf dem Motorwagen mitfuhr. Auf Art. 61 Abs. 1 VRV sodann könnte der Beschwerdeführer sich nur berufen, wenn Just auf "geschützter Ladebrücke" Platz genommen hätte. Das war offensichtlich nicht der Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sass der Verunfallte nicht auf der Ladebrücke oder auf einem darauf eingerichteten Sitzplatz, sondern auf der Ladung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ladebrücke schon deswegen als "geschützt" zu gelten hatte, weil sie nach den Angaben des Beschwerdeführers mit 30 cm hohen Seitenwänden versehen war, oder ob das mit der Staatsanwaltschaft erst dann anzunehmen wäre, wenn die Brücke zusätzliche Schutzvorrichtungen, insbesondere ein Verdeck oder Aufsteckläden, aufgewiesen hätte. Es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob Just die Aufgabe hatte, die Ladung zu überwachen, und ob er als Hilfsperson zum Abladen zu bezeichnen war oder zum andern Arbeitspersonal gehörte. Weder im einen noch im andern Fall hätte der Beschwerdeführer ihm gemäss Art. 61 Abs. 1 VRV erlauben dürfen, auf der Ladung Platz zu nehmen, ganz abgesehen davon, dass diese nicht befestigt war.
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Die Vorschrift, auf eingerichteten Sitz- und Stehplätzen oder geschützter Ladebrücke Platz zu nehmen (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 VRV), stellt übrigens nicht bloss eine Weisung an die Mitfahrenden dar, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Sie richtet sich, wie schon Art. 30 Abs. 1 SVG, in erster Linie an den Fahrzeugführer, der für die ![]() | 9 |
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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