BGE 90 IV 228 | |||
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47. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1964 i.S. Henger gegen Statthalteramt Horgen. | |
Regeste |
Art. 9 Abs. 1 VRV. Kreuzen. |
2. Wenn der Raum wegen eines Hindernisses zum Kreuzen nicht genügt, hat der nicht vortrittsberechtigte Fahrer anzuhalten. | |
Sachverhalt | |
A.- Der Personenwagen des Felix Henger und der Lastenzug des Hans-Ruedi Spiller begegneten sich am 26. November 1963 um 13.50 Uhr in Adliswil auf der Höhe des Hauses Albisstrasse Nr. 58. Die Albisstrasse beschreibt dort eine ziemlich scharfe Biegung, die wegen der Abschrankung einer Baustelle nur 5,3 m breit war. Obschon Henger am Strassenrand angehalten hatte, um den Lastenzug vorbeifahren zu lassen, streiften sich die Fahrzeuge.
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Das Statthalteramt Horgen büsste Spiller wegen Behinderung des Gegenverkehrs beim Vorbeifahren an Hindernissen (Art. 35 Abs. 2 SVG) und Henger wegen Nichtgewährens des Vortrittes beim Kreuzen mit einem Anhängerzug auf schmaler Strasse (Art. 9 Abs. 2 VRV).
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B.- Henger verlangte gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen bestätigte am 17. September 1964 die Bussenverfügung und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 20.-.
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C.- Henger führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Der Einzelrichter hat festgestellt, dass die Albisstrasse in der fraglichen Biegung einen 20 bis 30 m langen Engpass aufwies, der auf eine abgeschrankte Baustelle zurückzuführen war. Diese Feststellung bindet den Kassationshof (Art. 277 bis Abs. 1 und 273 Abs. 1 lit. b BStP). Geht man hievon aus, so ist nicht zweifelhaft, dass die abgeschrankte Baustelle auf der Höhe des Hauses Albisstrasse Nr. 58 ein Hindernis gemäss Art. 9 Abs. 1 VRV bildete und die Albisstrasse in diesem begrenzten Bereich nicht zu einer schmalen Strasse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VRV machte.
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Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass die Abschrankungen auf der Fahrbahn des Lastenzuges angebracht waren. Spiller war somit gehalten, Henger den Vortritt einzuräumen. Es kann Henger auch nicht vorgeworfen werden, er habe versucht, seinen Vortritt zu erzwingen; denn er hielt seinen Wagen zu Beginn der Kurve an und wollte dem Lastenzug die Durchfahrt gewähren. Wenn es trotzdem zum Zusammenstoss kam, so ist nicht der vortrittsberechtigte Beschwerdeführer dafür verantwortlich.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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