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Informationen zum Dokument  BGE 90 IV 246  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus der Erwägungen:
1. - Gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB wird mit Gefängnis ode ...
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52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1964 i.S. Bressan gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.
 
 
Regeste
 
Art. 18 Abs. 3, 229 Abs. 2 StGB. Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde.  
2. Dass die Gefährdung unmittelbar vom Bauwerk selber ausgehe, ist nicht erforderlich (Erw. 1a).  
3. Fahrlässiges Verhalten eines Baumeisters, der einen Hofplatz ausbaggern lässt, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob sich Leitungen in der Erde befänden, und der den Arbeitern für den Fall, dass sie eine Leitung beschädigten, auch keine Weisungen erteilt.  
4. Art. 229 Abs. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter sich der Gefährdung von Leib und Leben von Menschen bewusst sei (Erw. 1b).  
5. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Baumeisters und den Folgen eines Gasleitungsbruches (Erw. 1c und 2 b).  
6. Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB). Zum Betrieb eines Gaswerkes gehört das gesamte Verteilungsnetz (Erw. 2 a).  
 
Sachverhalt
 
BGE 90 IV, 246 (247)A.- Bressan ist Inhaber eines Baugeschäftes in Arbon. Im Frühjahr 1962 beauftragte ihn von Niederhäusern, der an der Bahnhofstrasse in Neukirch die Wirtsstube und Metzgerei "Zum Rössli" betrieb, einen Teil seines Hofplatzes zu teeren. Am 17. Juli 1962, als die Familie von Niederhäusern und ihre Angestellten in den Ferien weilten, begann die Firma Bressan mit den Erdarbeiten. Bressan wies Stadelmann an, den Hofplatz entlang der Strasse 50-60 und im übrigen etwa 45-50 cm tief auszubaggern. Er ersuchte ihn, dabei auf einen in der Erde befindlichen Oeltank und die dazugehörige Leitung aufzupassen; von weitern Leitungen sagte er ihm nichts.
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Am folgenden Tag gegen 10.00 Uhr stiess Stadelmann mit dem Baggerlöffel auf eine nur wenige Dezimeter unter der Erdoberfläche liegende Gasleitung. Er liess sie freilegen und stellte fest, dass er die zum Hause führende Leitung leicht verkrümmt hatte. Dass er sie zugleich innerhalb der Kellermauer abgebrochen hatte und das Gas nun frei ins Haus einströmen konnte, entging ihm. Als ihm etwas später ein Arbeiter zurief, es rieche nach Gas, schaute er die Leitung nochmals an, ohne jedoch den Gasaustritt zu bemerken. Hierauf beendigte er den Aushub und fuhr weg. In der Nähe der Arbeitsstelle bat er einen Lastwagenführer der Firma Bressan, dem Meister auszurichten, dass er beim BGE 90 IV, 246 (248)"Rössli" auf eine Gasleitung gestossen sei und sie mit dem Baggerlöffel leicht erwischt habe. Als Bressan davon hörte, begab er sich nach Neukirch.
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Unterdessen hatte sich im Hause von Niederhäuserns bereits eine gefährliche Menge Gas angesammelt. Kurz nach 11.00 Uhr kam es im Keller zufolge Funkenwurfs eines automatischen Schalters zu einer heftigen Explosion, durch die das Haus fast vollständig zerstört und 26 benachbarte Häuser zum Teil erheblich beschädigt wurden. Eine Radfahrerin auf der Bahnhofstrasse wurde von herabfallenden Trümmern getroffen und tötlich verletzt. Zwei Arbeiter, die sich noch auf der Baustelle befanden, wurden mehrere Meter weggeschleudert, kamen aber mit dem Schrecken davon.
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B.- Das Bezirksgericht Arbon erklärte Bressan unter anderem der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) sowie der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB), schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1000.-- Stadelmann sprach es frei.
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Bressan legte gegen seine Verurteilung Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Thurgau am 8. September 1964 abwies.
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C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
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Aus der Erwägungen:
 
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a) Nach dem angefochtenen Urteil hat Bressan die Leitung der Bauarbeiten selber übernommen. Das erhellt vor allem daraus, dass er dem Baggerführer auf dem Platze auseinandersetzte, wie er vorzugehen habe, und ihm BGE 90 IV, 246 (249)Weisungen über die zunächst vorzunehmenden Erdarbeiten erteilte. Der Beschwerdeführer stellt dies mit Recht nicht in Abrede. Er macht dagegen geltend, dass von einem Bauwerk keine Rede sein könne.
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Der Beschwerdeführer verkennt, dass Art. 229 StGB den Ausdruck in einem umfassenden Sinne verwendet. Die Gesetzesmaterialien lassen darüber keinen Zweifel offen (Prot. 2 Exp. Kom. Bd. 4 S. 98). Bauwerk im Sinne des Gesetzes ist demnach jede bauliche oder technische Anlage, die mit Grund und Boden verbunden ist. Gemeint sind namentlich alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, wie Häuser, Bahnen, Strassen, Kanäle und dergleichen, aber auch blosse Teile solcher Bauten, sofern sie mit diesen oder mit dem Erdboden fest verbunden sind (z.B. Brücken, Tunnelle, Leitungen, Treppen, Aufzüge usw.). Der von der Firma Bressan anzulegende Hofplatz stellte nach Planung und Beschaffenheit eine solche bauliche Anlage dar. Die Leitung des Beschwerdeführers bezog sich somit auf die Errichtung eines Bauwerkes im Sinne von Art. 229 StGB. Für die Anwendung dieser Bestimmung genügt sodann, dass der Täter bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes eine Regel der Baukunde verletzt und dass zwischen seinem Fehler und der heraufbeschworenen Gefahr ein Zusammenhang besteht. Dass die Gefährdung unmittelbar vom Bauwerk selber ausgehe, ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht erforderlich (vgl. HAFTER, Bes. Teil II 518 ff.; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, S. 441).
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b) Der Beschwerdeführer hat die Aushubarbeiten auf dem Hofplatz angeordnet, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob ausser der Oelzufuhr sich noch weitere Leitungen in der Erde befänden. Das war ein grober Verstoss gegen eine elementare Regel der Baukunde. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor Bezirksamt denn auch anerkannt, dass es ein Fehler war, sich nicht nach weitern Leitungen erkundigt zu haben, und dass er für diese Unterlassung keine Entschuldigung angeben könne. Zu rechtzeitigen BGE 90 IV, 246 (250)Nachforschungen hätte er umsomehr Anlass gehabt, als er eine schwere Baumaschine einsetzte und den Hofplatz in einer Breite von 8 m und teils bis gegen 60 cm tief ausbaggern liess. Dass er die Gasleitung in einem andern Teil des Hausplatzes vermutet und zudem angenommen haben will, sie läge in mindestens 80 cm Tiefe, befreit ihn nicht. Ein kurzer Augenschein im Keller hätte genügt, um sich über Verlaufund Tiefenlage der Leitung ein Bild zu machen. Dazu kommt, dass es sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz um eine bereits im Jahre 1914 erstellte Leitung handelte, die Richtlinien für die Verlegung von Gasleitungen aber erst seit 1959 eine Erdüberdeckung von mindestens 80 cm vorschreiben. Als Baumeister musste er auch mit ältern Leitungen rechnen, die diesen Vorschriften nicht entsprachen.
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Ein Fehler war es auch, den Arbeitern für den Fall, dass sie eine Leitung beschädigten, keinerlei Weisungen zu erteilen. Obschon es nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers selbst dann, wenn der Verlauf von Leitungen zum vorneherein feststeht, immer wieder zu Beschädigungen kommt, überliess er es dem Gutfinden der Arbeiter, was gegebenenfalls vorzukehren war. Das war pflichtwidrig unvorsichtig. Der Beschwerdeführer glaubt zwar, dem Vorwurf mit dem Einwandentgehen zu können, das Ausbaggern des Bodens'in dem sich Leitungen befänden,sei nicht verboten; die Gefahr, mit Baumaschinen Leitungen zu beschädigen, werde sowohl vom Bauherrn wie vom Unternehmer in Kauf genommen, weil dabei bloss Schäden an Leitungen, nicht aber Gefahren für Leib und Leben von Menschen drohten. Der vorliegende Fall beweist jedoch gerade das Gegenteil. Der Einwand zeugt zudem von einem bedenklichen Mangel an Pflichtgefühl. Wer einen gefährlichen Zustand schafft, ist nach ständiger Rechtsprechung (BGE 66 II 117,BGE 71 II 113,BGE 79 II 69) verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Als Baumeister hätte er dafür sorgen sollen, dass die Arbeiter gehörig unterrichtet und im Falle eines Leitungsschadens vorbereitet BGE 90 IV, 246 (251)waren. Hätte Stadelmann die beschädigte Gasleitung nicht nur im Freien, sondern auch innerhalb der Kellermauer kontrolliert, oder zumindest den verdächtigen Gasgeruch sogleich gemeldet, so hätte die Katastrophe sehr wohl vermieden werden können. Dass der Beschwerdeführer über einen erfahrenen Baggerführer verfügte, ändert nichts. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit dieses Arbeiters enthob ihn nicht seiner eigenen Sorgfaltspflicht.
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Dem Beschwerdeführer hilft auch nicht, dass er sich der Gefährdung von Leib und Leben von Menschen nicht bewusst gewesen sein will. Das Fehlen dieses Bewusstseins steht der Anwendung des Art. 229 Abs. 2 StGB nicht im Wege. Fahrlässigkeit, wie sie in Art. 18 Abs. 3 StGB umschrieben ist, schliesst aus, dass der Täter andere wissentlich in Gefahr bringt. Warum jener Bestimmung ein anderer Begriff der Fahrlässigkeit zugrunde liegen sollte als dieser, ist nicht zu ersehen (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i.S. Ferrini undBGE 76 IV 247). Nach Art. 18 Abs. 3 StGB aber genügt, dass der Beschwerdeführer überhaupt die Möglichkeit der Gefährdung eines Menschens als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen voraussehen konnte. Das ist zu bejahen. Bressan hätte bedenken sollen, dass durch die Aushubarbeiten Menschenleben in Gefahr gebracht werden könnten, wenn Leitungen vorhanden wären und er die Arbeiter nicht darauf aufmerksam machte. Ob er hätte bedenken können und sollen, dass die Ereignisse sich gerade so abspielen würden, wie sich sie dann zugetragen haben, ist unerheblich (BGE 79 IV 170f.).
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c) Nach dem angefochtenen Urteil war die Explosion samt ihren Folgen auf die Verletzung von Regeln der Baukunde zurückzuführen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist damit für den Kassationshof verbindlich festgestellt. Zu bejahen ist aber auch die Rechtserheblichkeit der Ursachenfolge. Das grob pflichtwidrige Verhalten Bressans war nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen BGE 90 IV, 246 (252)Lauf der Dinge geeignet, zum tatsächlich eingetretenen Erfolg zu führen. Dass die Gasleitung nicht bloss äusserlich beschädigt, sondern zerrissen wurde, als sie der schwere Baggerlöffel erfasste, war eine höchst natürliche Folge der Gewalteinwirkung. Das gleiche gilt vom Umstand, dass die Leitung nicht im Freien, sondern innerhalb der Kellermauer abbrach, wo sie abgewinkelt war und zudem eine Muffe aufwies; denn dort leistete sie der Einwirkung den grössten Widerstand. Ein Leitungsbruch lag unter den gegebenen Umständen umso näher, als es sich um eine bereits im Jahre 1914 verlegte Röhre handelte. Der übrige Verlauf der Dinge, nämlich das Ausströmen des Gases, die Bildung eines zündfähigen Gemisches innerhalb des Hauses und die Zündung durch einen automatischen Schalter, entsprach ebenfalls physikalischen Gesetzen.
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Die Erfahrung zeigt, dass bei Gas die kleinste Unaufmerksamkeit schwerwiegende Folgen zeitigen kann. Die Arbeiter waren offensichtlich überrascht, als sie auf die Gasleitung stiessen. Sie sahen sich dadurch unerwartet vor eine ungewohnte Lage gestellt, die nicht eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer sie pflichtgemäss darauf aufmerksam gemacht oder wenigstens gehörig unterrichtet hätte, was gegebenenfalls zu tun sei. Angesichts der eigenen Sorglosigkeit Bressans erscheint das zögernde Verhalten der Arbeiter nicht als etwas Aussergewöhnliches, womit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden können, wie auch das vorübergehende Hinnehmen eines leichten Gasgeruches durch den Baggerführer nicht ausserhalb normalen Geschehens fällt. Ob vorauszusehen war, dass sich die Ereignisse bis in alle Einzelheiten genau so abwickeln würden, wie sie sich tatsächlich abgewickelt haben, ist für den rechtserheblichen Kausalzusammenhang sowenig von Belang wie für das Verschulden (BGE 81 IV 255, BGE 84 IV 64, BGE 86 IV 155, BGE 87 IV 159).
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Der Beschwerdeführer ist deshalb zu Recht wegen fahrlässiger Gefährdung im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB verurteilt worden.
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BGE 90 IV, 246 (253)2. - a) Das gleiche gilt von seiner Verurteilung gemäss Art. 239 Ziff. 2 StGB. Hätte der Beschwerdeführer die Regeln der Baukunde beachtet, so wäre der Betrieb des Gaswerkes nicht gestört worden. Die Störung ist darin zu erblicken, dass die Gasleitung beschädigt wurde und dass deswegen eine Menge Gas verloren ging. Sie erhellt zudem daraus, dass gemäss den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts das Gas für ein ganzes Quartier abgestellt werden musste, um die Leitung wieder instandstellen zu können. Dass bloss die Zuleitung zum Hause von Niederhäuserns beschädigt wurde, ändert nichts. Zum Betrieb eines Gaswerkes gehört nicht nur die Hauptleitung, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, sondern das gesamte Verteilungsnetz. Der vorliegende Fall zeigt denn auch, dass die Gasversorgung einer Ortschaft schon durch den Bruch einer Nebenleitung erheblich gestört werden kann.
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b) Dass die Leitung nicht vonihm selber, sondern von Stadelmann beschädigt worden ist, hilft dem Beschwerdeführer nicht; die Störung in der Gasversorgung ist gleichwohl dem Bressan als Leiter der Bauarbeiten zuzurechnen. Der Beschwerdeführer verkennt auch hier, dass seine Unterlassungen nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache der Störung zu sein brauchten. Für die Anwendung des Art. 239 Ziff. 2 StGB genügt, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls Mitursache der Beschädigung und damit der Betriebsstörung war. Nur wenn das Vorgehen Stadelmanns ausserhalb normalen Geschehens gelegen hätte, so dass damit unmöglich hätte gerechnet werden können, würde es am rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen den Fehlern des Beschwerdeführers einerseits und den eingetretenen Folgen des Leitungsbruches anderseits fehlen (BGE 68 IV 19,BGE 77 IV 181Erw. 3). Davon aber kann, wie bereits ausgeführt worden ist, keine Rede sein.
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