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3. Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1965 i.S. Löhrer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 110 Ziff. 5, 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. | |
Sachverhalt | |
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B.- Wegen dieses Sachverhaltes erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Marietta Löhrer am 19. Oktober 1964 der wiederholten und fortgesetzten Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der wiederholten und fortgesetzten Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) und der wiederholten und fortgesetzten Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte sie zu vier Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug.
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C.- Die Verurteilte ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit an, als sie wegen Nichttippens der Registrierkasse der Urkundenfälschung schuldig erklärt wurde. Sie verlangt, in diesem Anklagepunkt freigesprochen zu werden.
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Es ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unerheblich, ob der Kontrollstreifen der Registrierkasse nach dem Willen des Geschäftsinhabers auch gegenüber seinen Angestellten die Funktion eines Beweismittels zu erfüllen gehabt habe oder nicht und ob im Innenverhältnis die mit fortlaufenden Nummern versehenen Quittungsdoppel ein zuverlässigeres und glaubwürdigeres Mittel gewesen seien, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bareinnahmen nachzuweisen. Massgebend für den Urkundencharakter des Kassenstreifens ist nicht der Grad der Glaubwürdigkeit, der ihm im Betrieb beigemessen wird, oder dessen Tauglichkeit, allfällige Fehlbeträge aufzudecken, sondern einzig, ob er seinem Wesen nach dazu bestimmt oder geeignet ist, die eingegangenen Zahlungen zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 StGB). Da ihm hier diese Bestimmung kraft Gesetzes zukam, waren die Aufzeichnungen nicht bloss Behauptungen, wie sie Abrechnungen enthalten, die nicht Bestandteil einer kaufmännischen Buchhaltung sind (BGE 73 IV 109f., BGE 88 IV 34 f.). Ob allenfalls der Kontrollstreifen der Registrierkasse die Eigenschaft der Urkunde verliere, wenn die Einnahmen während einiger Zeit absichtlich nicht mehr aufgezeichnet werden, kann dahingestellt bleiben. Angenommen, dies sei zu bejahen, so folgt daraus nicht, dass auch dann keine Urkunde vorliege, wenn die Einnahmen getippt, einzelne von ihnen aber ausgelassen werden. In diesem Falle wird eine ordnungsmässige Kassenführung vorgespiegelt, deren Aufzeichnungen, wenn sie ![]() | 5 |
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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