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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. April 1965 i.S. Wallimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. | |
Regeste |
1. Art. 34 Abs. 4 SVG. Seitlicher Abstand beim Überholen von Fussgängern; 50 cm sind je nach den Umständen ungenügend. | |
Sachverhalt | |
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B.- Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erklärte Wallimann am 3. Februar 1965 der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 und 42 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 20.-.
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C.- Wallimann führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, er sei freizusprechen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Im vorliegenden Falle ist nicht festgestellt, und es wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die Verhältnisse den Beschwerdeführer gezwungen hätten, beim Überholen der Fussgängerin bis auf rund 50 cm an sie heranzufahren. Das Obergericht geht im Gegenteil davon aus, dass ein grösserer Abstand ohne weiteres möglich war. Aus diesem Grunde hat auch die Fussgängerin mit einer solchen Annäherung nicht gerechnet und war sie darauf nicht gefasst. Unter diesen Umständen ist ein Abstand von nur 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann, nicht genügend, insbesondere in der Dunkelheit nicht, wie es hier zutraf. Die Annahme einer Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG ist daher begründet.
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3. Nicht notwendig war auch, dass der Beschwerdeführer ![]() | 7 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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