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26. Urteil des Kassationshofes vom 22. April 1965 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Good. | |
Regeste |
Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV. Überholen. | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 25. Mai 1964 verurteilte der Polizeirichter der Stadt Zürich Good wegen Übertretung von Art. 35 Abs. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 50.-, weil er den Lernfahrwagen bei Gegenverkehr und ohne genügend freien Raum überholt habe.
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Good verlangte gerichtliche Beurteilung. Durch Urteil vom 18. März 1965 hob der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich die Verfügung des Polizeirichters auf und sprach den Beschuldigten frei.
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C.- Der Polizeirichter erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschuldigten an den Einzelrichter zurückzuweisen.
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Der Beschuldigte beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dazu bestimmt Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VRV, dass der Fahrzeugführer nicht überholen darf, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. Gegen diese Bestimmung hat Good unzweifelhaft verstossen, indem er den Lernfahrwagen überholte, obwohl dieser ein am rechten Strassenrand aufgestelltes Auto vor sich hatte, an dem er nur durch Ausschwenken nach links unter Beanspruchung der Strassenmitte vorbeikommen konnte. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz gerieten deshalb alle drei Fahrzeuge, das stehende, das überholte und das überholende, auf gleiche Höhe. Dass sie nebeneinander auf der Strasse Platz hatten, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners unerheblich. Das Verbot, unter derartigen Umständen vorzufahren, besteht nicht nur wegen der gegenseitigen Gefährdung der beteiligten Fahrzeuge, sondern mindestens ebensosehr wegen des ![]() | 6 |
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4. Die Einwendung des Beschwerdegegners, er habe den ohne Licht erschienenen Radfahrer nicht rechtzeitig bemerken können und auch mit dessen Auftauchen nicht rechnen müssen, ist ohne Bedeutung. Gewiss fällt dem Radfahrer ein grobes Verschulden zur Last. Indessen ist für das angerufene Vertrauensprinzip ![]() | 9 |
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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