BGE 91 IV 88 | |||
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26. Urteil des Kassationshofes vom 22. April 1965 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Good. | |
Regeste |
Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV. Überholen. | |
Sachverhalt | |
A.- Der Beschwerdegegner August Good fuhr am 3. Dezember 1963 etwa um 21 Uhr mit seinem Volkswagen die Friesenbergstrasse in Zürich aufwärts. Vor ihm fuhr der vom Fahrschüler Francesco Amato in Begleitung eines Fahrlehrers geführte Personenwagen Marke Fiat. Da dessen Geschwindigkeit nur ca. 30 km/Std. betrug, begann ihm Good mit rund 50 km/Std. und mit abgeblendetem Scheinwerferlicht auf einem etwa 300 m langen geraden Strassenabschnitt vorzufahren. Während er sich hiezu anschickte, wich das Lernfahrzeug einem am rechten Strassenrand aufgestellten Wagen nach links aus. Good wurde dadurch seinerseits entsprechend weiter nach links abgedrängt, so dass er ganz auf die dem Gegenverkehr vorbehaltene Strassenseite gelangte. In diesem Augenblick kam aus der Gegenrichtung ohne Licht der Radfahrer Stutz herangefahren. Angesichts der ihm versperrten Fahrbahn versuchte er nach links zwischen dem Wagen Goods und dem Lernfahrwagen auszuweichen, was ihm jedoch misslang. Nachdem er vom Wagen Goods erfasst und auf dessen Motorhaube geworfen worden war, stürzte er zu Boden und verletzte sich.
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B.- Am 25. Mai 1964 verurteilte der Polizeirichter der Stadt Zürich Good wegen Übertretung von Art. 35 Abs. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 50.-, weil er den Lernfahrwagen bei Gegenverkehr und ohne genügend freien Raum überholt habe.
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Good verlangte gerichtliche Beurteilung. Durch Urteil vom 18. März 1965 hob der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich die Verfügung des Polizeirichters auf und sprach den Beschuldigten frei.
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C.- Der Polizeirichter erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschuldigten an den Einzelrichter zurückzuweisen.
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Der Beschuldigte beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dazu bestimmt Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VRV, dass der Fahrzeugführer nicht überholen darf, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. Gegen diese Bestimmung hat Good unzweifelhaft verstossen, indem er den Lernfahrwagen überholte, obwohl dieser ein am rechten Strassenrand aufgestelltes Auto vor sich hatte, an dem er nur durch Ausschwenken nach links unter Beanspruchung der Strassenmitte vorbeikommen konnte. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz gerieten deshalb alle drei Fahrzeuge, das stehende, das überholte und das überholende, auf gleiche Höhe. Dass sie nebeneinander auf der Strasse Platz hatten, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners unerheblich. Das Verbot, unter derartigen Umständen vorzufahren, besteht nicht nur wegen der gegenseitigen Gefährdung der beteiligten Fahrzeuge, sondern mindestens ebensosehr wegen des möglichen Gegenverkehrs. Die für diesen bestimmte Bahn wurde im vorliegenden Fall praktisch gesperrt.
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4. Die Einwendung des Beschwerdegegners, er habe den ohne Licht erschienenen Radfahrer nicht rechtzeitig bemerken können und auch mit dessen Auftauchen nicht rechnen müssen, ist ohne Bedeutung. Gewiss fällt dem Radfahrer ein grobes Verschulden zur Last. Indessen ist für das angerufene Vertrauensprinzip hier kein Platz; es gilt vielmehr das um der Verkehrssicherheit willen aufgestellte, uneingeschränkte Verbot, ein Fahrzeug zu überholen, vor dem sich ein Hindernis befindet, dies jedenfalls dann, wenn es sich bei diesem um einen Wagen handelt, der einen nicht unerheblichen Teil der Fahrbahnbreite einnimmt. Das Überholen ist an sich schon gefährlich. Es soll daher unterbleiben, wenn zusätzliche Gefahren der geschilderten Art damit verbunden sind.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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