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28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1965 i.S. Sauter und Muntwiler gegen Statthalteramt Pfäffikon. | |
Regeste |
Art. 74 VRV. Tiertransporte mit Motorfahrzeugen. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Statthalteramt Pfäffikon ZH erliess am 27. Juni 1963 gegen Sauter und Muntwiler eine Strafverfügung wegen Übertretung von Art. 74 Abs. 1, 2 und 4 VRV, weil die Ladeflächen der beiden Wagen nur ungenügend mit Sägemehl bestreut gewesen seien, und wegen Übertretung von § 31 lit. c der Verordnung des Kantons Zürich über die Bekämpfung der Tierseuchen vom 20. Februar 1930, wo vorgeschrieben wird, dass offene Wagen für Kleinviehtransporte mit einem Netz zu überspannen sind.
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Sauter wurde mit Fr. 15.-, Muntwiler mit Fr. 25.- gebüsst. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon bestätigte am 10. Dezember 1964 die Strafverfügungen.
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C.- Gegen dieses Urteil führen die Gebüssten Nichtigkeitsbeschwerde. Sauter stellt den Antrag, er sei mit Bezug auf die Übertretung der kantonalen Tierseuchenverordnung, Muntwiler beantragt, er sei gänzlich freizusprechen.
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Aus den Erwägungen: | |
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"Motorfahrzeuge und Anhänger, die der gewerbsmässigen Beförderung von Klauenvieh dienen, sind der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle jedes Jahr zur Prüfung vorzuführen. Die Transportbewilligung für Vieh wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt:
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a) Boden und Wände müssen so dicht abgeschlossen sein, dass Ausscheidungen der Tiere während der Fahrt nicht ausfliessen können.
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b) Für den Transport von Grossvieh müssen die Wände mindestens 160 cm, für den Transport von Kleinvieh mindestens 100 cm hoch sein.
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c) Die Anbindevorrichtungen für Grossvieh sind so anzubringen, dass die Tiere mit dem Kopf die Wagenwand nicht überragen können.
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Für Kleinviehtransporte sind die Wagen mit Netzen aus Stricken zu überspannen, sofern der Laderaum nicht dicht anschliessend überdacht ist."
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a) Die Vorschriften von § 31 der zürcherischen Tierseuchenverordnung, die ausschliesslich die gewerbsmässige Beförderung von Klauenvieh durch Motorfahrzeuge zum Gegenstand haben, wollen offensichtlich nicht bloss die Verbreitung von Tierseuchen bekämpfen, sondern sie haben auch verkehrspolizeilichen Charakter. Sie dienen, wenn nicht in erster Linie, so doch ebenfalls dem Schutz der Strasse und der Strassenbenützer vor Beschmutzung und sonstigen Störungen. Die Regelung des motorisierten Strassenverkehrs ist aber nach Art. 37bis BV unter den dort genannten Vorbehalten Sache des Bundes, der von seiner Befugnis mit dem MFG bzw. SVG und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen Gebrauch gemacht hat. Hierunter fallen auch die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Motorfahrzeuge, sowohl für den Personen- wie für den Warenverkehr. Die Kantone sind daher zum Erlass strassenpolizeilicher Vorschriften dieser Art nicht mehr befugt (Art. 106 Abs. 3 SVG).
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b) Die Vorschriften des § 31 der zürcherischen Tierseuchenverordnung sind aber auch insoweit unzulässig, als sie die ![]() ![]() | 13 |
Greift § 31 der zürcherischen Tierseuchenverordnung somit in die bundesrechtliche Rechtsetzungskompetenz ein, so ist das angefochtene Urteil insoweit bundesrechtswidrig, als es die beiden Beschwerdeführer bestrafte, weil sie es unterliessen, die Fahrzeuge, wie es § 31 lit. c der kantonalen Verordnung im Unterschied zu Art. 74 VRV verlangt, mit Netzen zu überspannen.
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