BGE 91 IV 141 | |||
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38. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1965 i.S. Kunz gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich. | |
Regeste |
Art. 32 Abs. 1 SVG. Geschwindigkeit. |
2. Bei städtischen Verkehrszentren, die an alle Fahrer besondere Anforderungen stellen, darf die Frage, welche Geschwindigkeit den Umständen angepasst sei, nicht nur vom Verhältnis zwischen einzelnen Fahrern (z.B. vom Vortritt) abhängig gemacht werden (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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Auf diesem Platz treffen fünf grosse Verkehrsadern sternförmig zusammen, nämlich von Norden die von Kunz benützte Strasse, von Osten der Sihlquai und die Limmatstrasse, von Süden die Hardstrasse und von Westen die Hardturmstrasse. Dazu kommen verschiedene Linien der städtischen Verkehrs betriebe.
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Kunz, der den Platz in Richtung Hardstrasse überqueren wollte, fuhr nach der Brücke auf den innern von zwei Fahrstreifen, die rechts an der grossen Verkehrsinsel vorbeiführen. Auf dem äussern Streifen bewegte sich eine dichte Autokolonne, die in die Hardturmstrasse abbiegen wollte. Als Kunz sich mit etwas mehr als 40 km/Std. der Insel näherte, wurde sein Fahrzeug von einem Personenwagen "Ford Taunus", der vom Sihlquai herkam und von Margaret Schmid gesteuert war, seitlich gerammt. Es enstand beträchtlicher Sachschaden.
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B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich sprach am 11. Juni 1965 Kunz von der Anschuldigung der Verletzung des Art. 4 Abs. 1 VRV frei, erklärte ihn dagegen der Übertretung von Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 20.-.
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C.- Kunz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, ihn freizusprechen. Er macht geltend, seine Geschwindigkeit könne nicht als übersetzt bezeichnet werden.
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D.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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2. Das ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bemerkte nach seinen eigenen Angaben gleich nach der Wipkingerbrücke, dass sich von links her ein Wagen seiner Fahrbahn näherte. Er glaubte zwar, die Lenkerin, Margaret Schmid, habe ihn gesehen und werde ihm den Vortritt lassen. Sicher war er dessen jedoch nicht, weil er, wie er selber sagt, der durch eine Begleitperson verdeckten Lenkerin nicht ins Gesicht habe sehen können und sie zudem immer weiter gefahren sei. Ob diese Unsicherheit den Beschwerdeführer hätte veranlassen sollen, langsamer zu fahren, kann dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz macht ihm deswegen keinen Vorwurf, sondern übergeht die Frage, weil sie der Auffassung ist, dass er seine Geschwindigkeit schon im Hinblick auf die ungünstigen Strassen- und Verkehrsverhältnisse am Escher Wyss-Platz hätte mässigen sollen.
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Diese Betrachtungsweise ist nicht abwegig. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden muss der Richter, dem umfassenden Charakter des Art. 32 Abs. 1 SVG entsprechend, die gesamten Umstände im Auge behalten, darf die Frage nach der angemessenen Geschwindigkeit folglich nicht nur vom Verhältnis zwischen einzelnen Fahrern (z.B. vom Vortritt) abhängig machen. Das ist denn auch der Sinn des angefochtenen Urteils. Es kann nur dahin verstanden werden, dass der Escher Wyss-Platz an alle Fahrer besondere Anforderungen stelle und dass deshalb jeder mit Rücksicht auf die erhöhten Schwierigkeiten der andern vorsichtig fahren müsse, auch der Vortrittsberechtigte. Die Schwierigkeiten ergeben sich vor allem daraus, dass dort fünf grosse Verkehrsadern und zudem mehrere Linien der städtischen Verkehrsbetriebe zusammentreffen. Die Gefahren, die sich aus einer solchen Häufung von Verkehrswegen auf gleicher Ebene ergeben, waren zur Zeit der Tat besonders gross, da nach den Zeugenaussagen sehr starker Verkehr herrschte. Angesichts dieser Umstände durfte die Vorinstanz mit guten Gründen sagen, der Beschwerdeführer habe Art. 32 Abs. 1 SVG schon dadurch verletzt, dass er mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/Std. auf den Platz gefahren sei. Dass er sich in einer lockeren Kolonne befand, lässt sein Verschulden wohl als milder erscheinen, enthob ihn jedoch sowenig wie alle andern der Pflicht, seine Fahrweise den besonders schwierigen Verhältnissen auf dem Escher Wyss-Platz anzupassen.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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