BGE 91 IV 210 | |||
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56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1965 i.S. Louis gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich. | |
Regeste |
Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV. | |
Aus den Erwägungen: | |
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(Folgen Ausführungen darüber, dass der Schädiger, der dem anwesenden Geschädigten durch Überreichung des Versicherungsausweises Namen und Adresse bekannt geben wollte, trotz Ablehnung dieses Angebotes durch den Geschädigten seine Meldepflicht erfüllte und dadurch, dass er sich hierauf entfernte, obschon er erkennen konnte, dass der Geschädigte die Polizei holen ging, bloss gegen Art. 56 Abs. 2 VRV verstiess.)
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