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4. Urteil des Kassationshofes vom 10. Januar 1966 i.S. Ingold gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. | |
Regeste |
Art. 1 Abs. 2 SVG. Begriff der "dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen" (Erw. 1 und 2). |
Art. 19 Abs. 2 lit. g und a VRV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 VRV. Behinderung und Gefährdung des Verkehrs sowie Behinderung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch das Aufstellen eines Wagens vor der Ausfahrt einer Postautoboxe (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Bezirksgericht Vorderland büsste Frau Ingold am 7. Juli 1965 wegen Übertretung von Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 3 VRV mit Fr. 30.-.
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C.- Hiegegen führt die Gebüsste Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache sei zur Freisprechung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Justizdirektion des Kantons Appenzell A.-Rh. hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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2. Der Vorplatz vor der Postgarage in Heiden wird von den in den Boxen untergebrachten Postfahrzeugen benützt und ist daher eine Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VRV. Darüber, ob er gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auch öffentlich sei, hat sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen, obwohl die Beschwerdeführerin - wie im Urteil ausdrücklich vermerkt - bestritten hatte, dass jener Bodenfläche die fragliche Eigenschaft zukomme. Die Sache ist daher an das Bezirksgericht ![]() | 5 |
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Die Vorinstanz nimmt eine Übertretung von Art. 37 Abs. 2 SVG an, wonach Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehört zum Verkehr im Sinne der angeführten Bestimmung auch die Ausfahrt aus einer Garagenboxe auf einen Vorplatz. Unwesentlich ist dabei, ob ein solcher Vorplatz auch dem durchfahrenden oder nur dem übrigen öffentlichen Verkehr zugänglich sei. Dem widerspricht nicht die mit der Beschwerde angerufene Bestimmung von Art. 36 Abs. 4 SVG, nach welcher der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf, sondern ihnen den Vortritt zu lassen hat. Diese Vorschrift gilt sinngemäss nur gegenüber dem fliessenden Verkehr; sie gestattet keinem Motorfahrzeugführer, eine Ausfahrt durch Anhalten oder Parkieren zu versperren oder zu gefährden. Art. 36 Abs. 4 SVG und die Ausführungsvorschrift von Art. 15 Abs. 3 VRV gehen daher Art. 37 Abs. 2 SVG nicht, wie die Beschwerde meint, vor, sondern nach.
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b) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ein öffentliches Verkehrsmittel behindert, wozu entgegen ihrer Auffassung auch das aus einer Boxe auf den Vorplatz fahrende Postauto gehört. Sie parkierte demnach an einer Stelle, wo nach Art. 18 Abs. 3 VRV schon das blosse Anhalten und deshalb nach Art. 19 Abs. 2 lit. a auch das Parkieren verboten war. Diese Vorschrift hat die Beschwerdeführerin demnach auf alle Fälle übertreten. Ist auch, wenn der Vorplatz öffentlich gewesen sein sollte, Art. 19 Abs. 2 lit. g übertreten, so stehen die beiden Übertretungen in Idealkonkurrenz zueinander.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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