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22. Urteil des Kassationshofes vom 10. Mai 1966 i.S. Walzer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden. | |
Regeste |
Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung. | |
Sachverhalt | |
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Die Untersuchung ergab, dass X. an einer Kohlenoxyd-Vergiftung gestorben war. Die nur 2,96 m3 Rauminhalt aufweisende Toilette besass weder Fenster noch sonstige Lüftung. Die Propangas-Beleuchtung verbrauchte deshalb bei geschlossener Tür in kurzer Zeit die Luft, was durch unvollständige Verbrennung die Bildung von tödlichem Kohlenmonoxyd und Kohlendioxyd bewirkte.
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Es wurden zur Verantwortung gezogen der bauleitende Architekt Paul Wolfisberg, weil er in der Toilette keine Lüftungsvorrichtungen hatte anbringen lassen, und Ernst Walzer, Installateur der Gasbeleuchtung, weil er diese ohne Lüftungseinrichtung in Betrieb gesetzt hatte.
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B.- Am 20. Oktober 1965 verurteilte das Kantonsgericht Nidwalden Wolfisberg und Walzer wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und fahrlässiger Tötung zu Bussen von Fr. 500.-- und Fr. 350.--.
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C.- Einzig Ernst Walzer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen Tötung.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Durch das in diesem Punkte rechtskräftige Urteil des Obergerichts ist erstellt, dass Walzer sich der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gemacht hat. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer, durch sein Verhalten gleichzeitig den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt zu haben. Nach dem angefochtenen Urteil steht die Verletzung von Regeln der Baukunde in ursächlichem Zusammenhang mit dem Tod von X. Diese Feststellung bindet den Kassationshof, soweit sie den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft (Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Zu prüfen bleibt die Rechtserheblichkeit der Ursachenfolge. Diese wird vom Beschwerdeführer bestritten mit der Begründung, der Kausalzusammenhang sei mehrfach unterbrochen worden. Einmal sei das ganze Berghaus von der Baubehörde abgenommen und genehmigt worden; sodann habe die Bauherrschaft in unvoraussehbarer Weise Toiletten ohne Lüftung erstellt; ferner habe X. die Toilette "zweckentfremdend" benützt, indem er mehrere Stunden dort verweilt sei; schliesslich seien die Kollegen von X. "ihrer minimalsten Pflicht" diesem gegenüber nicht nachgekommen, sondern hätten ihn in alkoholisiertem Zustand in dem kleinen Raum belassen.
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Zur Annahme des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass die Pflichtwidrigkeit des Täters die alleinige und unmittelbare Ursache des Erfolges sei (BGE 83 IV 18). Es genügt, dass sein schuldhaftes Verhalten geeignet war, nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu den tatsächlich eingetretenen Folgen zu führen. Dass dies in seinem Fall zutrifft, wird vom Beschwerdeführer mit Recht nicht in Abrede gestellt, denn sein Inbetriebsetzen der Gasbeleuchtung vor Bestehen einer Lüftung war objektiv geeignet, den Tod eines Toilettenbenützers herbeizuführen.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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