BGE 92 IV 92 | |||
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24. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juli 1966 i.S. Gemper gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 138 Abs. 1 StGB. | |
Sachverhalt | |
A.- Gemper kaufte am Vormittag des 25. September 1965 im Selbstbedienungsladen der Konsumgenossenschaft Bern, Filiale Effingerstrasse, verschiedene Waren. Bei dieser Gelegenheit liess er in seiner Mappe fünf Tafeln Schokolade und eine Tube Kondensmilch im Wert von zusammen Fr. 7.55 verschwinden, die er beim Verlassen des Geschäftes nicht an der Kasse zur Bezahlung vorwies.
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B.- Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verurteilte Gemper am 24. Februar 1966 wegen Diebstahls zu einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Strafe von vier Tagen Gefängnis.
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C.- Gemper führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Verfahren keine Folge gebe oder ihn freispreche. Er macht geltend, ein Diebstahl liege nicht vor und wegen Entwendung könne er mangels Strafantrages nicht verurteilt werden.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Leichtsinn bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass jemand unbedacht, unüberlegt handelt. Art. 138 StGB setzt nicht einen besonders gearteten Leichtsinn voraus. Der Mangel an Überlegung kann demnach sowohl durch besondere Umstände des einzelnen Falles hervorgerufen werden als auch im Charakter oder in der Geistesverfassung des Täters begründet sein. Leichtsinnig handelt daher nicht bloss, wie die Vorinstanz annimmt, wer die Tat in einer augenblicklichen Anwandlung von Übermut oder Mutwillen begeht. Der Leichtsinn kann auch z.B. auf einen Depressionszustand des Täters zurückzuführen sein, was indessen nicht heisst, dass ein depressiv gestimmter Täter die strafbare Handlung immer unüberlegt begangen haben muss, so wenig von einem charakterlich haltlosen oder leichtsinnigen Menschen gesagt werden kann, seine Handlungen beruhten stets auf einem Mangel an Überlegung.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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