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11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Mai 1967 i.S. Rothermund gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 35 Abs. 2 SVG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte Rothermund am 20. Dezember 1966 wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von einer Woche Gefängnis. Es nahm an, der Verurteilte habe Art. 35 Abs. 2 SVG missachtet, weil er das Überholmanöver, als der Radfahrer erkennbar wurde, nicht abgebrochen oder es trotz ungenügender Sicht ausgeführt habe.
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C.- Rothermund führt gegen das Urteil des Obergerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
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Aus den Erwägungen: | |
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2. Wie das Obergericht zutreffend beifügt, hätte der Beschwerdeführer auch dann fahrlässig gegen die Regel des Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen, wenn er den im Scheinwerferlicht auftauchenden und an sich erkennbaren Radfahrer - sei es wegen der Lichtreflexe der nassen Asphaltstrasse, sei es wegen der Blendwirkung der hell erleuchteten Tankstelle oder der Scheinwerfer der vorher gekreuzten Automobile - in Wirklichkeit nicht sofort hätte sehen können. Denn in diesem Falle stände fest, dass die Sichtverhältnisse zum Überholen zu schlecht waren und der Beschwerdeführer zu überholen begann, obschon er nicht pflichtgemäss überprüfen konnte, ob die Überholstrecke frei sei. Frei ist sie nachts nicht schon, wenn keine Lichter von ![]() | 5 |
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