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4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Februar 1968 i.S. Zürcher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. | |
Regeste |
Art. 41, 70 und 74 StGB. |
2. Die Strafverfolgung ist mit der Ausfällung des letzten kantonalen Sachurteils beendet, gleichviel, ob dem Verurteilten der bedingte Strafvollzug gewährt oder verweigert wird (Erw. b). | |
Sachverhalt | |
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Im Mai 1958 machte Zürcher sich des Betruges schuldig. Das Strafgericht Zug verurteilte ihn deswegen am 20. Januar 1967 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten.
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B.- Gestützt auf die neue rechtskräftige Verurteilung beschloss das Strafobergericht des Kantons Zug am 9. Oktober 1967, dass die am 14. Dezember 1954 ausgefällte Strafe zu vollziehen sei.
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C.- Zürcher führt gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.
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Aus den Erwägungen: | |
Der Beschwerdeführer macht geltend, Wucher verjähre nach der angedrohten Höchststrafe in spätestens 15 Jahren. Diese Frist habe im vorliegenden Falle mit der letzten Straftat am 27. August 1946 begonnen und sei mangels eines vollstreckbaren Urteils, das die Strafverfolgung vorher beendet hätte, am 27. August 1961 abgelaufen. Das Urteil vom 14. Dezember 1954 ändere daran nichts. Ein Urteil, das den Vollzug der Strafe bedingt aufschiebe, könne wohl rechtskräftig sein, sei vorläufig aber nicht vollstreckbar. Von Vollstreckbarkeit könne erst die Rede sein, wenn der Richter den bedingten Strafvollzug widerrufe. Das aber sei hier erst am 9. Oktober 1967 geschehen, zu einem Zeitpunkt also, als die absolute Verfolgungsverjährung längst eingetreten sei.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung, die in BGE 80 IV 218 überprüft und bestätigt wurde, sind Recht und Pflicht des Richters, den bedingten Strafvollzug wegen Täuschung des Vertrauens zu widerrufen, nicht befristet. Der Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3 StGB setzt in Fällen, wie hier, bloss voraus, dass die neue Straftat in die Probezeit fällt (Abs. 1) und kein besonders leichter Fall vorliegt (Abs. 2); auf den Zeitpunkt, in dem der Widerrufsentscheid gefällt wird, kommt nichts an. Diese Regelung mag fragwürdig erscheinen, wenn wie im vorliegenden Fall verhältnismässig lange Zeit verstreicht, bis der Strafvollzug ![]() | 6 |
b) Damit ist der Nichtigkeitsbeschwerde Zürchers, die auf eine solche Beschränkung des Widerrufs hinausläuft, zum vornherein der Boden entzogen. Sie geht auch sonst fehl. Wie abwegig die Überlegungen des Beschwerdeführers sind, erhellt schon aus den Folgen, die sich aus seiner Auffassung ergäben. Liesse man die Verfolgungsverjährung nach der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe weiterlaufen, so wäre der bedingte Strafaufschub sehr oft entwertet und eine längere Probezeit überhaupt sinnlos. Bei Straftaten, die erst gegen Ende der Verfolgungsverjährung aufgedeckt werden oder einer kurzen Verjährungsfrist unterliegen, wie z.B. Abtreibung, Blutschande, Ehrverletzungen und Übertretungen, müsste der Richter entweder vom bedingten Strafvollzug absehen oder die Probezeit auf die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist beschränken. Und wenn erst nach Ablauf der Frist an den Tag käme, dass der Verurteilte sich nicht bewährte, so dürfte der Richter weder den Strafvollzug noch Ersatzmassnahmen mehr anordnen; der Verurteilte könnte sich vielmehr ungestraft über das Vertrauen hinwegsetzen, das ihm der Richter mit dem bedingten Aufschub der Strafe entgegenbrachte. Dass solche Folgen untragbar und mit dem Sinn und Zweck des Art. 41 StGB unvereinbar wären, bedarf keiner Begründung.
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Aus den Bestimmungen über die Verjährung kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für seine Auffassung ableiten. Gewiss beginnt die Vollstreckungsverjährung, falls ein bedingter Strafvollzug ausgesprochen worden ist, erst mit dem Tag, an dem die Vollstreckung angeordnet wird (Art. 74 StGB). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verfolgungsverjährung bei bedingtem Strafvollzug unbekümmert um die Aburteilung solange weiterlaufen könne. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Strafverfolgung mit der Ausfällung des letzten kantonalen Sachurteils im Sinne von Art. 70 StGB beendet ist, folglich auch ![]() | 8 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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