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14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. September 1968 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen X. | |
Regeste |
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 12. Juni 1968 dieses Urteil.
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B.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichtes aufzuheben und die Sache zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, X. habe die Tat trotz eindeutiger Angaben des Kindes stets bestritten; um der Strafe zu entgehen, habe er dem Opfer selbst eine peinliche Befragung vor Gericht nicht erspart, es vielmehr in Kauf genommen, dass dem Kind durch nochmaliges Aufgreifen des Vorfalles weiterer Schaden zugefügt werde. Dadurch habe er aber Charaktermängel erkennen lassen, die den bedingten Strafvollzug ausschlössen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 75 IV 155Erw. 2, BGE 82 IV 5) darf daraus, dass ein Angeklagter die Auskunft verweigert, die Tat bestreitet oder sich gar aufs Leugnen verlegt, nicht leichthin gefolgert werden, er lasse sich ![]() | 5 |
Anders ist es, wenn der Angeklagte sich nicht mit dem Leugnen im eigenen oder fremden Interesse begnügt, sondern dazu übergeht, die Strafbehörden bewusst irrezuführen, die Schuld auf andere abzuschieben, Zeugen oder Geschädigte wider besseres Wissen zu belasten oder als Lügner hinzustellen. Wer mit solchen Mitteln einer Verurteilung zu entgehen sucht oder ein milderes Urteil erwirken will, bekundet besondere Skrupellosigkeit, lässt daher in der Regel nicht erwarten, dass ihn eine bedingt aufgeschobene Strafe dauernd bessern werde. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Angeklagte allen Beweisen zum Trotz weiter leugnet, bloss weil er recht behalten will oder ihm das Lügen ein Bedürfnis ist, ferner für den Fall, dass er seine Schuld gegen alle Offenkundigkeit bestreitet, den begangenen Fehler und dessen Verwerflichkeit also nicht einsieht (vgl.BGE 73 IV 87Erw. 3,BGE 77 IV 70). Eine solche Einstellung bietet ebenfalls keine Gewähr für eine dauernde und innere Besserung durch eine blosse Warnstrafe, zumal wenn ein Angeklagter auch sonst als rechthaberisch, einsichtslos oder lügnerisch gilt.
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Die angeführten Beispiele machen deutlich, dass gültige Schlüsse auf den Charakter und damit auf die Aussichten für künftiges Verhalten des Verurteilten nicht schon aus dem Bestreiten der Tat, sondern bloss aus den Gründen gezogen werden können, welche den Angeklagten zum Leugnen bewegen. Der Richter muss daher zu ergründen suchen, warum ein Angeklagter selbst eine erwiesene Tat noch bestreitet und es ![]() | 7 |
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Die Annahme der kantonalen Instanzen, der Angeklagte habe vorwiegend aus Angst geleugnet, berechtigte sie aber durchaus, dem Verurteilten eine günstige Prognose zu stellen. Dass er trotz genauer Angaben des Mädchens weiter leugnete und dadurch das Erscheinen des Kindes in der Hauptverhandlung nötig machte, erweckt zwar Bedenken. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Verurteilte, ausser einer Busse wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften, keine Vorstrafen aufweist, einen guten Ruf geniesst und sich vom Hilfsarbeiter zum Fachmann emporgearbeitet hat. Auch hat er stets bloss seine Täterschaft, nicht aber den vom Kind bezeugten Sachverhalt bestritten. Das war für das Mädchen nicht ehrenrührig. Unter diesen Umständen durften die kantonalen Instanzen annehmen, dass der Verurteilte sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe ![]() | 9 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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