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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Oktober 1968 i.S. Meier gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich. | |
Regeste |
1. Art. 34 Abs. 1 SVG. Auch auf breiten Strassen hat der Fahrer sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten (Erw. 1). | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich büsste beide Fahrzeugführer mit Fr. 30.-, Meier wegen Missachtung von Art. 34 Abs. 1, Plüss wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3 SVG.
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Meier verlangte gerichtliche Beurteilung.
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Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich und auf Beschwerde hin am 26. Juli 1968 auch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigten seine Verurteilung in Schuldspruch und Strafe.
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C.- Meier führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht vor allem geltend, das Obergericht habe Art. 34 Abs. 1 SVG falsch ausgelegt.
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Der Kassationshof weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Wie das Bundesgericht bereits unter der Herrschaft des Art. 26 Abs. 1 MFG entschieden hat (BGE 87 IV 24 mit Zitaten) und nun vor allem aus Art. 7 VRV ersichtlich ist, kommt dem Gebot des Rechtsfahrens keine absolute Geltung zu. Wo nicht besondere Umstände das Fahren am äussersten Strassenrand erfordern, darf der Fahrzeugführer schon im eigenen Interesse und mit Rücksicht auf Hindernisse, die in seiner Fahrbahn auftauchen können, vom rechten Strassenrand einen angemessenen Abstand einhalten. Auf Strecken, auf denen er mit Fussgängern oder Radfahrern rechnen muss, ist er dazu, insbesondere nachts, sogar verpflichtet. Je nach den Strassen-und Verkehrsverhältnissen darf der Fahrer mit der gebotenen Vorsicht auch die Strassenmitte benützen, so etwa auf einer gewölbten oder sonst schlecht befahrbaren, aber übersichtlichen und freien Strasse.
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Das heisst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass der Fahrer auf breiten Strassen die rechte Hälfte ![]() | 9 |
Freilich wäre bei dieser Auslegung des Art. 34 Abs. 1 SVG, wie der Beschwerdeführer mit Recht bemerkt, eine besondere Bestimmung über das Befahren breiter Strassen nicht nötig gewesen. Wo die Verhältnisse ausreichen, ist der Fahrer schon nach der Grundregel verpflichtet, rechts zu halten und die Strassenmitte freizulassen. Wo dies dagegen wegen mangelnder Strassenbreite nicht möglich ist, muss er notgedrungen die ganze rechte Hälfte und, wenn sie weniger breit ist als sein Fahrzeug, auch einen Teil der linken Fahrbahn beanspruchen. Das spricht jedoch nicht gegen die erwähnte Auslegung. Es wäre im Gegenteil ein Widerspruch, einerseits vorzuschreiben, dass rechts und möglichst am rechten Strassenrand gefahren werden müsse, anderseits zu gestatten, dass auf breiten Strassen, die für regen Verkehr angelegt sind, in der Mitte oder nahezu in der Mitte gefahren werden dürfe. Wenn noch besonders gesagt wird, auf breiten Strassen sei innerhalb der rechten Hälfte zu fahren, so kann das deshalb nur als Verdeutlichung der Grundregel für diese Art von Strassen gemeint sein. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte. Die besondere Bestimmung wurde mit Rücksicht auf langsam fahrende Fahrzeuge vom Ständerat in die Gesetzesvorlage aufgenommen, wobei der Berichterstatter ausdrücklich bemerkte, dass die Führer möglichst rechts, auf den durch eine Mittellinie geteilten Strassen also nicht dieser Linie entlang, sondern am rechten Strassenrand fahren sollen, um den nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (StenBull StR 1958 S. 104). Darauf hat der Kassationshof schon im Urteil vom 22. Januar 1965 i.S. Schwitter hingewiesen.
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Ein nach links einspurendes Fahrzeug belegt bis zum Abbiegen eine Fahrspur, auf der sonst andere, die geradeaus fahren, überholen oder allenfalls kreuzen könnten. Es stellt daher für sie nicht nur eine Behinderung, sondern auch eine erhöhte Gefahr von Zusammenstössen dar. Aus diesem Grunde muss vom Fahrer verlangt werden, dass er das Einspuren im Interesse der Flüssigkeit und Sicherheit des Längsverkehrs auf eine angemessene Strecke beschränkt. Welche Strecke als angemessen zu gelten hat, lässt sich nicht ein- für allemal in Metern festlegen, da die Strassen- und Verkehrsverhältnisse des Einzelfalles nicht ausser acht gelassen werden können und dem Fahrer zudem ein gewisses Ermessen zugestanden werden muss. Innerorts, wo die an sich zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als ausserorts, dürfte die angemessene Einspurstrecke je nach den übrigen Verhältnissen in der Regel zwischen 40 und 100 m liegen (vgl. BGE 93 IV 103 Erw. b, BGE 94 IV 76 Erw. 2).
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