BGE 94 IV 134 | |||
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36. Entscheid des Kassationshofes vom 20. September 1968 i.S. Zimmermann. | |
Regeste |
Art. 152 OG. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Gegen dieses Urteil führte der Verurteilte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fred Lindenmann, Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Kassationshof des Bundesgerichts am 11. Juli 1968 unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
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B.- Mit Schreiben vom 16. September 1968 ersucht Dr. Lindenmann den Kassationshof, er sei für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen.
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Der Kassationshofzieht in Erwägung: | |
Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Zusprechung einer Entschädingung aus der Bundesgerichtskasse damit, dass er im kantonalen Verfahren zum amtlichen Verteidiger des Angeklagten ernannt worden sei und in dieser Eigenschaft auch die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts eingereicht habe. Daraus folgt jedoch nicht, dass er auch im Verfahren vor Bundesgericht die Stellung eines amtlichen Verteidigers gehabt habe, noch kann daraus abgeleitet werden, dass er für seine Tätigkeit als Vertreter des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse besitze. Eine amtliche Verteidigung gibt es nur im Bundesstrafverfahren (Art. 36 BStP), während in Bundesstrafsachen, die von den kantonalen Behörden beurteilt werden, Art. 152 OG massgebend ist, der die unentgeltliche Rechtspflege, d.h. die Befreiung von Gerichtskosten und nötigenfalls die Verbeiständung des Beschwerdeführers durch einen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigenden Rechtsanwalt vorsieht. Dazu bedarf es einer Bewilligung, die vom Bundesgericht unter der Voraussetzung erteilt wird, dass die Partei bedürftig ist und dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Hierüber hat indessen das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag zu entscheiden.
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Art. 152 OG setzt nach seinem Wortlaut und seiner Zweckbestimmung voraus, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege während des bundesgerichtlichen Verfahrens gestellt wird. Das ergibt sich daraus, dass über die Gerichtskosten, deren Bezahlung nach Abs. 1 erlassen werden kann, gleichzeitig mit der Sache im Urteil entschieden wird und dass nach Abs. 2 einer Partei für das Verfahren vor Bundesgericht ein Rechtsbeistand beigegeben werden kann, dessen Honorar ebenfalls im Urteil festgesetzt wird. Damit das Bundesgericht in der Lage ist, die Frage der Bedürftigkeit der Partei und insbesondere jene der Erfolgsaussichten der Beschwerde rechtzeitig beurteilen zu können, muss das Gesuch vor der Urteilsfällung eingereicht werden.
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Ein solches Gesuch ist während der Hängigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gestellt worden. Es genügte nicht, dass sich der Gesuchsteller in der Beschwerde als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bezeichnet hat; dies umso weniger, als die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt wurde und dieser nach dem obergerichtlichen Urteil auch die kantonalen Gerichtskosten, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, selber zu tragen hat.
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Ob ausnahmsweise auch auf einen nachträglich gestellten Antrag einzutreten wäre, wenn die Verspätung durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint, kann dahingestellt bleiben. Der Gesuchsteller führt keine solchen Gründe an. Seinem Begehren um Entrichtung eines Anwaltshonorars ist infolgedessen nicht stattzugeben.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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