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38. Urteil des Kassationshofes vom 15. November 1968 i.S. Catterini gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. | |
Regeste |
1. Art. 26 SVG. Diese Grundregel hat neben den besonderen Verkehrsregeln subsidiäre Bedeutung (Erw. 1). | |
Sachverhalt | |
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B.- Durch Strafbefehl vom 26. Juli 1967 büsste das Bezirksamt Zurzach Köferli wegen unvorsichtigen Überschreitens der ![]() | 2 |
Das Obergericht des Kantons Aargau, an das die Staatsanwaltschaft Berufung erklärte, hob das Urteil am 4. März 1968 auf und erklärte Catterini wegen Übertretung der Art. 26 Abs. 2, 33 Abs. 1 SVG, und Art. 6 Abs. 3 VRV der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 60.-.
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C.- Gegen dieses Urteil führt Catterini Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Im angefochtenen Urteil wird dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen, er habe, als Köferli bis zur Mitte der Strasse ![]() | 8 |
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 47 Abs. 5 VRV den Vortritt hatte, da Köferli die Strasse nicht auf einem Fussgängerstreifen überschritt. Es stellt sich daher die Frage, ob Catterini damit rechnen musste, dass ihm der Fussgänger den Vortritt nicht lassen werde.
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Hätte Köferli trotz der drei herannahenden Fahrzeuge die Strasse in einem Zuge überquert und wäre er auf die Lücke zwischen dem zweiten und dritten Wagen zu marschiert, so wäre der Beschwerdeführer ungeachtet seines Vortrittsrechts verpflichtet gewesen, zu bremsen und nötigenfalls anzuhalten. Wären den drei Wagen weitere Fahrzeuge gefolgt, so hätte jeder Führer damit rechnen müssen, dass der Fussgänger nach einer für ihn günstigen Lücke ausspähen und plötzlich über die Strasse hasten werde.
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So verhielt es sich indessen im vorliegenden Falle nicht. Bevor Köferli die Strasse betrat, gewahrte er die drei von rechts sich nähernden Wagen. Hierauf schritt er bis zur Strassenmitte, wo er anhielt. Soweit war sein Verhalten durchaus üblich und nicht verkehrswidrig. Es kann täglich beobachtet werden, dass ein Fussgänger, der eine Strasse überqueren will, nicht an deren Rand stehen bleibt, bis der von rechts heranrollende Verkehr abbricht, sondern sein Vorhaben sofort auszuführen beginnt, indem er vorerst bis zur Strassenmitte marschiert, anhält und nun hier auf den Zeitpunkt wartet, in welchem er seinen Weg gefahrlos fortsetzen kann. Aus dem Umstand, dass Köferli in der Strassenmitte anhielt, durfte somit jeder der drei Fahrzeugführer schliessen, der Fussgänger werde stehen bleiben. Nachdem Köferli den zwei ersten Wagen den Vortritt gelassen hatte, musste der Beschwerdeführer erst recht nicht damit rechnen, der Fussgänger werde die zweite Strassenhälfte nun plötzlich vor ihm überqueren; dies umsoweniger, als Köferli weder mit einem Handzeichen noch auf andere Weise zu verstehen gab, er werde weitergehen und das dem Beschwerdeführer zustehende Vortrittsrecht missachten.
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In BGE 93 IV 34 E. 2 hat der Kassationshof für den Fall des Zusammentreffens von Fahrzeugen gesagt, der Berechtigte ![]() | 12 |
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4. Von einer gewissen Bedeutung ist der Abstand zwischen dem zweiten und dritten Fahrzeug. Dieser wurde vom Beschwerdeführer mit 20-25 m angegeben. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, er müsse "auf Grund des Beweisverfahrens... erheblich grösser gewesen sein". Die Vorinstanz erwähnt dann die Aussage Köferlis, wonach der Abstand 100-120 m betragen habe, und bemerkt: "Der Wagen des Angeklagten war jedoch wesentlich näher". Wird der Abstand auf ungefähr 50-60 m ![]() | 14 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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