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13. Entscheid der Anklagekammer vom 17. Mai 1969 i.S. Gelbert gegen Schweiz. Bundesanwaltschaft und eidg. Untersuchungsrichter. | |
Regeste |
1. Art. 118 Satz 1 BStP. Sinn und Tragweite dieser Bestimmung (Erw. 1 und 3). | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Eingaben vom 5. und 6. Mai 1969 führt der Verteidiger namens des Dr. Gelbert gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragt, es sei ihm zu gestatten, der Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter beizuwohnen.
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C.- Der Untersuchungsrichter und die Bundesanwaltschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
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Die Berufung auf die Konvention geht übrigens fehl. Die Vorschriften des Bundesstrafprozesses über die Verteidigung halten sich durchaus im Rahmen der entsprechenden Konventionsbestimmungen, die dem Beschuldigten nicht das Recht gewährleisten, nur in Anwesenheit des Verteidigers verhört zu werden (vgl. Bericht des Bundesrates vom 9. Dezember 1968 und Art. 6 Ziff. 3 der Konvention, BBl 1968 II 1109 und 1150).
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2. Art. 214 ff. BStP, die den Parteien "gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters" ein Beschwerderecht geben, nennen die Beschwerdegründe nicht abschliessend. Ausser im Falle der Säumnis ist die Beschwerde begründet, wenn die angefochtene Verfügung das Gesetz verletzt. Dagegen haben die Art. 214 ff. BStP nicht den Sinn, ![]() | 7 |
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Dass der Untersuchungsrichter zu solcher Rücksicht verpflichtet sei, ist Art. 118 BStP indes nicht zu entnehmen. Diese Bestimmung berechtigt den Verteidiger unter der darin genannten Voraussetzung bloss, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, der Vernehmung also zuzuhören. Dagegen gibt sie ihm nicht das Recht, sich in das Verhör des Beschuldigten einzumischen oder eine Verschiebung der Einvernahme zu verlangen, wenn er daran aus irgendeinem Grunde nicht teilnehmen kann. Ist dem Verteidiger die Teilnahme nicht möglich, so kann die Einvernahme gleichwohl stattfinden oder fortgesetzt werden, zumal die Voruntersuchung möglichst rasch durchzuführen und abzuschliessen ist.
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Diese Überlegung ist nicht willkürlich, sondern hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Untersuchungsrichter nach Art. 118 BStP zusteht. Der Beschwerdeführer bemüht sich ![]() | 11 |
Demnach erkennt die Anklagekammer:
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