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21. Urteil des Kassationshofes vom 4. März 1969 i.S. Nardo gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland. | |
Regeste |
Art. 34 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 1 VRV. |
2. Frage offen gelassen, ob vorzeitiges Einspuren bei Längsverkehr in beiden Richtungen nicht nur gegen Art. 34 Abs. 1 und 3, sondern auch gegen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verstosse (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Baselland verurteilte Nardo am 26. November 1968 wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3 und 4 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 150.--.
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C.- Der Verurteilte führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er beabsichtigt habe, die Fahrt auf der Rheinstrasse Richtung Zürich fortzusetzen und dass er zu diesem Zwecke vor der Verzweigung links am Lastenzug Ischis vorbei gegen die Strassenmitte eingespurt habe. Die Vorinstanz lässt das gelten. Wenn sie erklärt, der Angeklagte habe den Lastenzug Ischis noch vor der markierten Vorsortierung überholen wollen, so bedeutet das ihrem Urteil nach nicht, er habe nachher wieder einbiegen wollen; die Vorinstanz nimmt gegenteils an, dass angesichts der Strassenführung ein eigentliches Wiedereinbiegen überhaupt nicht nötig gewesen wäre. Sie verneint also an sich nicht, dass der Beschwerdeführer eingespurt habe, nur sieht sie in dem bereits ausgangs von Schweizerhalle eingeleiteten Einspurmanöver einen Verstoss ![]() | 5 |
a) Nach Art. 13 Abs. 1 VRV ist frühzeitig einzuspuren. Das heisst, dass der Fahrer rechtzeitig gegen die Strassenmitte zu halten hat, nicht aber, dass er beliebig früh nach links einspuren dürfe. Wer vorzeitig nach links einspurt, verstösst vielmehr gegen das Gebot des Rechtsfahrens (Art. 34 Abs. 1 SVG) und macht sich strafbar. Zu bedenken ist auch, dass das Einspuren nach links stets eine erhöhte Gefahr für den Längsverkehr darstellt und schon deshalb auf eine angemessene Strecke zu beschränken ist. Welche Strecke angemessen ist, lässt sich, wie der Kassationshof in BGE 94 IV 123 Erw. 2 ausgeführt hat, nicht ein für allemal in Metern festlegen. Für Innerortsverhältnisse wurde dort angenommen, dass die angemessene Strecke in der Regel zwischen 40 und 100 m liege.
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Der Beschwerdeführer näherte sich einer Verzweigung ausserorts, vor der die rechte Fahrbahn auf einer Länge von 108 m mit zwei Fahrspuren versehen, die Einspurstrecke also angegeben war. Er hatte sich folglich an die markierte Vorsortierung zu halten und hätte vorher nur einspuren dürfen, wenn besondere Verhältnisse das erfordert hätten. Dies traf aber offensichtlich nicht zu. Indem er bereits 500 bis 600 m vor dem Beginn der Einspurstrecke den rechten Strassenrand verliess und gegen die Leitlinie hielt, hat er daher selbst dann, wenn ihm ein äusserstes Ermessen zugestanden wird, viel zu früh nach links eingespurt.
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b) Der Beschwerdeführer hat zudem eingespurt, obwohl ihm nach dem eigenen Zugeständnis wegen des kleinen Abstandes auf den vor ihm fahrenden Lieferwagen des Plüss jede Sicht nach vorne verwehrt war; er konnte deswegen den entgegenkommenden Lastenzug Messmers denn auch erst im letzten Augenblick, als Plüss wieder nach rechts einbog, wahrnehmen. Damit hat der Beschwerdeführer aber die ihm nach Art. 34 Abs. 3 SVG obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr in grober Weise verletzt. Dass Messmer überholte und dabei die Leitlinie überfuhr, befreit ihn nicht; denn nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hatte ![]() | 8 |
Ob Ischi beabsichtigte, Richtung Zürich oder Pratteln zu fahren, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer gefährdete den Gegenverkehr auch dann, wenn Ischi nach Pratteln abzubiegen gedachte. Der schriftlichen Erklärung, mit der Ischi diese Absicht bestätigte, käme deshalb auch dann keine Bedeutung zu, wenn sie nicht erst mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden wäre und infolgedessen nicht als neues Beweismittel zurückgewiesen werden müsste (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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Aus den gleichen Gründen braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer gegenüber dem ihm vorausfahrenden Lieferwagen einen ungenügenden Abstand gewahrt und damit Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt habe. Entgegen der Vorschrift des Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP versucht er übrigens gar nicht ![]() | 11 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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