BGE 95 IV 97 | |||
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24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1969 i.S. Meili gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 11 StGB. | |
Sachverhalt | |
A.- Meili führte am 7. Mai 1968 um 0.55 Uhr mit einer Alkoholkonzentration von mindestens 2,5 Gewichtspromille im Blute einen Personenwagen über den Bürkliplatz in Zürich. Auf dem Fussgängerstreifen des westlichen Brückenkopfes der Quaibrücke fuhr er die beiden Fussgänger Glass und Alberti an, welche die Fahrbahn von links nach rechts überquerten. Meili nahm den Zusammenstoss nicht wahr und hielt nicht an. Die Fussgänger erlitten Quetschungen, Glass zudem eine Rissquetschwunde am Kopf.
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B.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Meili am 27. September 1968 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande (Art. 91 Abs. 1 SVG), grober Verletzung des Vortrittsrechtes der Fussgänger (Art. 33 Abs. 2, 90 Ziff. 2 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG) zu drei Monaten Gefängnis. Die Strafanträge wegen fahrlässiger Körperverletzung hatten die beiden Fussgänger zurückgezogen. Der bedingte Strafvollzug wurde dem Verurteilten nicht gewährt.
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Auf Berufung von Meili hob das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 1969 die Bestrafung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall auf, mit der Begründung, es fehle an einem strafrechtlich genügenden Beweis für die Wahrnehmung des Zusammenstosses durch den Angeklagten. In den übrigen Anklagepunkten bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil und hielt die dreimonatige Gefängnisstrafe unter Verweigerung des bedingten Vollzuges aufrecht.
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C.- Meili führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Herabsetzung der Strafe und zur Gewährung des bedingten Vollzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Der Kassationshof weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht des Kantons Zürich lasse das Verschulden des betrunkenen Fahrzeugführers linear und schematisch mit zunehmender Alkoholisierung ansteigen, während doch Trunkenheit gleichzeitig die Zurechnungsfähigkeit herabsetze. Damit will der Beschwerdeführer Art. 11 StGB auf den Tatbestand des Art. 91 Abs. 1 SVG zur Anwendung bringen. Das ist verfehlt. Unbestreitbar ist die Angetrunkenheit geeignet, die Zurechnungsfähigkeit des Täters im Sinne von Art. 11 StGB zu vermindern, indem sie das Bewusstsein beeinträchtigt und damit die Einsicht in die dadurch bewirkte Verkehrsgefährdung herabsetzt. Allein wenn das Gesetz die Angetrunkenheit um dieser Gefährdung willen unter Strafe stellt, so kann nicht die gleichzeitig mit ihr verbundene Verminderung der Zurechnungsfähigkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit herabsetzen. Durch die Strafmilderung würde sich Art. 91 Abs. 1 SVG um so mehr erübrigen, je mehr sein Tatbestand zuträfe; mit steigender Angetrunkenheit nähme die Strafe ab statt zu, wie es nach dem Sinn der Bestimmung unzweifelhaft der Fall sein soll (vgl. SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des BG über den Strassenverkehr, S. 188).
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3. Bundesrecht hat die Vorinstanz auch nicht insofern verletzt, als sie die Strafe, welche das Bezirksgericht auf drei Monate Gefängnis bemessen hatte, nach Wegfall des Tatbestandes der Führerflucht nicht verringerte (vgl. BGE 80 IV 158 E. 8). Sie sah - wie sie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erklärt - deswegen davon ab, weil die Zurechnungsfähigkeit bei der Führerflucht erheblich herabgesetzt gewesen wäre und das weit überwiegende Verschulden ohnehin im Fahren in angetrunkenem Zustande liegt.
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