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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1970 i.S. Schneider gegen Statthalteramt Bülach | |
Regeste |
Art. 35 Abs. 4 SVG; Überholen auf Strassenverzweigungen. | |
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Soweit das Überholen auf Strassenverzweigungen in Frage steht, gilt der Grundsatz des Gesetzes indessen nur für gleichwertige Strassen. Der auf der Hauptstrasse Fahrende darf auch auf unübersichtlichen Verzweigungen überholen (Art. 11 Abs. 4 VRV).
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b) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe vor der Strassenverzweigung überholt, obschon er nach Art. 11 Abs. 4 VRV erst auf derselben hätte überholen dürfen. Dieser Rechtsauffassung ist nicht zuzustimmen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 35 Abs. 4 SVG ergibt sich, dass "auf" Strassenverzweigungen mit "bei" oder "im Bereiche von" Strassenverzweigungen gleichgesetzt werden muss. Der Vorentwurf zum SVG vom Januar 1952 enthielt keine besondere Vorschrift über das Überholen bei Kreuzungen. Die Frage, ob bei Kreuzungen das Überholen entgegen den Vorschriften des MFG zu gestatten sei, gab bereits bei den ersten Beratungen der ausserparlamentarischen Expertenkommission zu Diskussionen Anlass. Nachdem diese in der Sitzung vom 10./11. November 1952 grundsätzlich beschlossen hatte, das Überholen bei Kreuzungen, allerdings durch ein "Temperament" abgeschwächt, zu gestatten, lautete die Bestimmung im Vorentwurf vom 9. Mai 1953 (Art. 36 Abs. 3):
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"Auf Bahnübergängen und Strassenkreuzungen darf nicht überholt werden."
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Dazu war in Klammer als Eventuallösung folgende Abschwächung vorgesehen:
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"Auf Bahnübergängen, unübersichtlichen Kurven und bei Schulen darf nicht überholt werden, auf Strassenkreuzungen, Gabelungen und Einmündungen nur, wenn das Vortrittsrecht anderer Fahrzeuge nicht beeinträchtigt wird."
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In der Folge ging die Eventuallösung in etwas modifizierter Form ins Gesetz über, wobei die Formulierung "auf Strassenkreuzungen ..." dem Grundsatz nach beibehalten wurde, obschon auch in den späteren Beratungen durchwegs der Ausdruck "bei" Verwendung fand. Das Wort "auf" hatte solange einen guten Sinn, als für Kreuzungen ein Überholverbot statuiert wurde. Missverständlich wurde es jedoch, als die Kommission ![]() | 6 |
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