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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1970 i.S. Würsch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden. | |
Regeste |
Art. 18 Abs. 2 StGB. | |
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Was den Tötungsvorsatz anbelangt, so stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer auf die von ihm verletzten Personen gezielt habe. Das ist eine Feststellung tatsächlicher Art, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Verbindlich für das Bundesgericht ist weiter die Annahme, Würsch habe als Militärdienstpflichtiger gewusst, dass das Sturmgewehr ein gefährliches Tötungsinstrument sei und dass er mit den gezielten Schüssen auch aus einer Entfernung von mehr als 300 m freistehende Personen tödlich treffen "könnte". Daraus folgert das Obergericht, dass der Beschwerdeführer mit einfachem Vorsatz gehandelt habe. Er habe gewollt, dass "etwas passiere", weil er aus seiner finanziellen und seelischen Bedrängnis keinen andern Ausweg mehr gewusst habe. Das sei der von ihm verfolgte Zweck gewesen. Um diesen zu erreichen, habe er auf Leute schiessen wollen, obwohl er gewusst habe, dass er auf diese Weise Menschen hätte töten können. Die Schiesserei sei somit ein Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes gewesen.
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Damit kann jedoch der einfache Vorsatz nicht begründet werden. Dieser setzt das sichere Wissen um den Eintritt des deliktischen Erfolges voraus. Wie aber die Vorinstanz feststellt, wusste Würsch bloss, dass er mit den gezielten Schüssen den ungeschützten Personen tödliche Verletzungen beibringen könnte. Darin liegt indessen einzig das Bewusstsein um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Die Tötung war somit nach seiner Vorstellung nicht notwendige, sondern bloss ![]() | 2 |
Dagegen genügt ein solches Wissen für den Eventualvorsatz, der von der Vorinstanz subsidiär ebenfalls bejaht wurde. Zu diesem Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts muss indessen der Wille treten, die Tat zu begehen; denn die Unsicherheit berührt bei dieser Vorsatzform nur das Wissens-, nicht auch das Willenselement (SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Jahre 1966, ZBJV 1967, S. 419 f.; BGE 86 IV 11). Während die frühere Rechtsprechung dieses Erfordernis in unterschiedlicher Weise umschrieben und unter anderem ein Sich-Abfinden mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts, ein Inkaufnehmen des Erfolgs hat genügen lassen (BGE 73 IV 103 : "Einverstanden sein"; BGE 72 IV 125, BGE 74 IV 47 und 83, BGE 92 IV 68 : "Billigen"; BGE 69 IV 80, BGE 79 IV 34, BGE 80 IV 191, unveröffentlichtes Urteil vom 12. Oktober 1962 i.S. Kraft, S. 3/4: "Einverstanden sein" und "billigen"; unveröffentlichte Urteile vom 3. Februar 1967 i.S. Ulmann, S. 5, und vom 29. Mai 1964 i.S. Baumgartner, S. 7: "Billigen" und "sich abfinden"; BGE 81 IV 202 : "Sich innerlich abfinden" und "einverstanden sein" und "billigen"; unveröffentlichtes Urteil vom 14. Juni 1965 i.S. Basilicata, S. 3/4: "Inkaufnehmen" und "billigen" und "sich abfinden"; unveröffentlichtes Urteil vom 12. Oktober 1962 i.S. Kraft/Brodmann: "Inkaufnehmen" als "billigen" ausgelegt; BGE 75 IV 5 : "Gleichgültig gewesen"; BGE 85 IV 126 : "Accepter"; BGE 87 IV 72 : "Consentir"; BGE 86 IV 17 : "Consentir" und "s'en moquer"; BGE 84 IV 128 : "S'accommoder" und "accepter" und "admettre le résultat"), wurde in BGE 86 IV 17 und BGE 92 IV 67 entschieden, dass der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts "billigen" müsse. Der Kassationshof hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter sich mit dem als möglich vorausgesehenen Erfolg abfinde, und dass deshalb einzig das Moment der "Billigung" eine zureichende Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit gewährleiste. Demgegenüber wurde von der Lehre (GERMANN, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Band 77, 1961, S. 378 ff., und SCHULTZ, a.a.O.; SCHWANDER, a.a.O., S. 97, ![]() | 3 |
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