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37. Urteil des Kassationshofes vom 4. November 1970 i.S. Gschwend gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. | |
Regeste |
Art. 148 StGB. |
Ob ein Auto als Unfallwagen zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Anschauungen des Geschäftsverkehrs (Erw. 1 und 2). |
Die Nichtigkeit des Kaufvertrages schliesst strafbaren Betrugsversuch nicht aus (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
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B.- Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen erklärte Gschwend am 13. Oktober 1969 des untauglichen Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafaufschub.
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C.- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob Gschwend kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Erstere wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 23. Mai 1970 abgewiesen. Mit der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde verlangt der Verurteilte seine Freisprechung.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Anderseits wusste der Beschwerdeführer, dass Wegerhoff auf die Unfallfreiheit des zu kaufenden Wagens Gewicht legte und kein Fahrzeug erwerben wollte, das an einem Unfall beteiligt gewesen war. Der Beschwerdeführer war daher nach Treu und Glauben verpflichtet, Wegerhoff über die für den Kauf wesentliche Tatsache, dass der Ford Cortina Unfallschäden erlitten hatte, wahrheitsgemäss aufzuklären. Er verschwieg sie nicht nur, sondern behauptete gegenteils bewusst wahrheitswidrig, dass der frühere Eigentümer den Wagen wegen Anschaffung eines grösseren zurückgegeben habe, und sicherte ausserdem zu, der Wagen sei neuwertig. Diese Täuschung bestimmte Wegerhoff zum Abschluss des Kaufvertrages.
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Täuschungsvorsatz unter Berufung darauf, dass der Ford Cortina nach den ![]() | 7 |
Die Vorinstanz hat zu Recht auch die Arglist bejaht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschweigen der Unfallschäden in Verbindung mit den ausdrücklich falschen Angaben nicht eine Machenschaft darstellt, die bereits als solche arglistig war. Auf jeden Fall ist dieses Merkmal dadurch gegeben, dass der Käufer den wahren Zustand des Wagens, insbesondere die Unrichtigkeit der Behauptung, er sei unfallfrei, vor Vertragsabschluss nicht ohne Beizug eines Fachmannes hätte feststellen können und dass ihm eine solche Vorkehr nicht zugemutet werden konnte (BGE 72 IV 128,BGE 77 IV 85, BGE 88 I 42).
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3. Es steht fest, dass der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 6800.-- weder dem wirklichen Wagenwert noch dem Wert entsprach, den das Fahrzeug nach den Zusicherungen des Beschwerdeführers hätte haben müssen, und dass der Beschwerdeführer in Bereicherungs- und Schädigungsabsicht gehandelt hat. Damit hat der Beschwerdeführer alles getan, was nach Art. 148 StGB zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes erforderlich war. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben sich die Parteien über den Kauf geeinigt, und ![]() | 9 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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