BGE 96 IV 155 | |||
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40. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 27. November 1970 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Lebedinsky und Mitbeteiligte. | |
Regeste |
Art. 63, 68 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 und 3, 254 Abs. 1, 340 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 StGB; Art. 18 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 2 BRB vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial. |
2. Verbotene Ausfuhr von Kriegsmaterial durch ein Rüstungsunternehmen: Strafrechtliche Verantwortung |
- des Leiters der Waffen-Verkaufsabteilung (Erw. II/1), |
- von Mitarbeitern, welche bei der Vorbereitung oder Durchführung der Lieferungen entscheidend mitwirkten (Erw. II/2 und 3), |
- des Firmeninhabers, der Lieferungen bewusst duldete (Erw. II/4). |
3. Allgemeine und besondere Strafzumessungsgründe (Erw. III). | |
Sachverhalt | |
A.- Die Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon (WO) ist seit ihrer Übernahme durch Vater Bührle ein Familienunternehmen, das bis Ende 1967 rechtlich eine Kommanditgesellschaft war und seither eine Aktiengesellschaft ist. Bührle besitzt 49%, seine Schwester 51% der Aktien. Er war bis 1969 einziges Verwaltungsratsmitglied.
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Die WO umfasst je eine Fabrik- und eine Entwicklung/Konstruktionsabteilung sowie drei Verkaufsabteilungen. Zu diesen gehört auch die Waffen-Verkaufsabteilung. Jeder Abteilung steht ein Direktor vor. Von 1963 bis zu seiner Entlassung Ende Januar 1969 nahm Lebedinsky diesen Rang bei der Waffen-Verkaufsabteilung ein. Die WO erzielte in den Jahren 1964/1969 einen Gesamtumsatz von Fr. 896'653,000.--, wovon Fr. 539'992,000.-- auf die Waffen-Verkaufsabteilung entfielen.
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B.- 1.- Nach Art. 41 BV bedarf einer Bewilligung des Bundes, wer Waffen oder sonstiges Kriegsmaterial herstellen, vertreiben und ausführen will. Die Bewilligung wird nur Personen und Unternehmungen erteilt, die vom Standpunkte der Landesinteressen aus die nötige Gewähr bieten (Abs. 2 und 3). Der Bundesrat ist unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung ermächtigt, die zum Vollzug nötigen Vorschriften zu erlassen (Abs. 4).
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Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erliess der Bundesrat bereits in den Jahren 1938 bis 1946 wiederholt Vorschriften über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial. Diese Vorschriften sind durch den Bundesratsbeschluss vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial (KMB) abgelöst worden, der mit einigen Abänderungen und Ergänzungen noch heute gilt.
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Der Beschluss von 1949 stellt die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb von Kriegsmaterial unter die Aufsicht des Bundes und verbietet insbesondere, solches Material auszuführen; vorbehalten bleiben ausdrücklich erteilte Bewilligungen (Art. 1). Wer beabsichtigt, Kriegsmaterial herzustellen, solches zu beschaffen, um es zu verkaufen, sonstwie zu vertreiben oder davon Lager anzulegen, hat eine Grundbewilligung des Eidg. Militärdepartementes einzuholen (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b). Die Bewilligung wird nur gut beleumdeten und vertrauenswürdigen Personen und Unternehmen erteilt. Erforderlich ist zudem, dass die Personen oder Unternehmen für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte Gewähr bieten und dass die Bewilligung weder den Interessen der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls noch zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht (Art. 9 Abs. 4). Wer Kriegsmaterial herstellen will, bedarf ausserdem einer Fabrikationsbewilligung (Art. 13).
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Die Ausfuhr von Kriegsmaterial ist nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Amtsstelle bewilligt wird. Die Bewilligung setzt voraus, dass es sich um die Lieferung an eine ausländische Regierung oder an eine von einer solchen mit einem Fabrikationsauftrag betraute Firma handelt und dass eine Erklärung dieser Regierung vorliegt, wonach das Material nur für das eigene Land benötigt und nicht wieder ausgeführt wird (Art. 15 Abs. 2, Fassung gemäss BRB vom 23. Dezember 1960). Zum Beweise dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gesuchsteller vom Bestimmungsland eine Endverbraucher-Erklärung zu verlangen und sie dem Ausfuhrgesuch beizulegen. Über das Gesuch entscheidet eine Amtsstelle des Militärdepartementes, in besonderen Fällen dieses Departement im Einvernehmen mit dem Politischen Departement. Entscheide über grundsätzliche Fragen sind dem Bundesrat vorbehalten (Art. 15 Abs. 1, Fassung gemäss BRB vom 23. Dezember 1960).
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2.- Von diesem Entscheidungsrecht hat der Bundesrat wiederholt Gebrauch gemacht, indem er die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Ländern, in denen kriegerische Auseinandersetzungen stattfanden oder zu befürchten waren, schlechthin verbot oder für solche Länder bestimmtes Material mit einem Embargo belegte. Bereits am 8. November 1955 beschloss er, dass Israel und die Arabischen Staaten, zu denen auch Saudi-Arabien, Ägypten und der Libanon gehören, nicht mehr mit Kriegsmaterial aus der Schweiz beliefert werden dürfen und jedes neue Fabrikationsgesuch für Waffen nach diesen Ländern abzulehnen sei. Ähnliche Beschlüsse fasste er insbesondere am 6. Dezember 1963 gegenüber Südafrika, im Februar 1964 gegenüber Indonesien und Malaysia und am 28. April 1967 gegenüber Nigeria. Der Beschluss über Indonesien und Malaysia wurde im November 1966 aufgehoben.
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C.- In der Zeit vom 6. Dezember 1963 bis Juni 1968 liessen Lebedinsky, Gelbert und Meili zusammen mit weitern leitenden Angestellten der Waffen-Verkaufsabteilung der WO sieben Staaten, welche unter Embargo-Beschlüsse des Bundesrates fielen, für insgesamt Fr. 88'919,904.-- Kriegsmaterial zukommen. Das sind etwa 16% vom Umsatz, den die Abteilung in dieser Zeit erzielte. Sie gingen im allgemeinen so vor, dass sie der zuständigen Amtsstelle ein Ausfuhrgesuch zur Bewilligung von Lieferungen an ein Land unterbreiteten, das nicht unter einem Embargo stand, und dem Gesuch eine Endverbraucher-Erklärung dieses Landes beilegten. War die Bewilligung erteilt, so liessen sie das Kriegsmaterial zum Scheine an das angegebene Land senden, unterwegs aber durch die Speditionsfirma nach dem Bestimmungsland umleiten. Die Weisung zur Umleitung gaben Meili oder Gelbert. Um die verbotenen Lieferungen innerhalb der WO möglichst geheim zu halten, wurden die Betriebsaufträge zur Herstellung oder Beschaffung des Materials sowie die Rechnungen für die Buchhaltung ebenfalls auf das Tarnland ausgestellt.
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Falsche Endverbraucher-Erklärungen beizubringen, war Sache Gelberts, der viel ins Ausland reiste, Absatzmöglichkeiten zu ermitteln und Kunden nachzugehen hatte. Die meisten falschen Erklärungen verschaffte er sich in Frankreich; sie stammten angeblich von Beamten der "Délégation Ministérielle pour l'Armement" des französischen Armeeministeriums, vom "Etat-Major particulier" des französischen Verteidigungsministeriums oder ähnlicher Amtsstellen. Gelbert gab sie an Lebedinsky oder Meili weiter, die gestützt auf die falschen Erklärungen die Ausfuhrgesuche vorbereiten liessen. Die Gesuche unterzeichnete in der Regel Meili zusammen mit Seidemann, vereinzelt auch Lebedinsky, Gelbert oder Rubli zusammen mit je einem weiteren Angestellten der WO. Mit ihrer Teilnahme an den verbotenen Lieferungen und deren Umfang verhielt es sich im einzelnen wie folgt:
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1.- Südafrika bestellte in den Jahren 1961/1963 bei der WO 36 Zwillingsgeschütze 35 mm, 119'200 Schuss 35 mm und 415'130 Schuss 30 mm Munition. Davon waren am 6. Dezember 1963, als der Bundesrat das Embargo gegen Südafrika beschloss, 28 Geschütze und 216'000 Schuss 30 mm Munition noch nicht geliefert; dieses Kriegsmaterial fiel daher unter die Ausfuhrsperre. Um es gleichwohl ausführen und weiteren Bestellungen Südafrikas nachkommen zu können, verschaffte Gelbert sich im Einvernehmen mit Lebedinsky vier falsche Endverbraucher-Erklärungen aus Frankreich. Mit Hilfe dieser Erklärungen täuschten sie den Bundesbehörden in 13 inhaltlich ebenfalls falschen Ausfuhrgesuchen vor, das darin aufgeführte Kriegsmaterial sei für Frankreich bestimmt. Eines der Gesuche hat Lebedinsky, zehn haben Seidemann und elf Meili mitunterzeichnet.
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Die Bundesbehörden liessen sich täuschen und bewilligten die Ausfuhr. Auf diese Weise erhielt Südafrika von der WO in der Zeit vom 9. April 1964 bis 28. März 1968 Kriegsmaterial für Fr. 54'243,245.--, insbesondere 36 Zwillingsgeschütze 35 mm, 325'000 Schuss 35 mm und 380'985 Schuss 30 mm Munition.
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Bührle selbst erfuhr angeblich erst anfangs Juli 1965 durch Dr. Blättler, den Rechtsberater der Oerlikon-Bührle Holding AG, von verbotenen Lieferungen nach Südafrika. Er will daraufhin angeordnet haben, dass dieses Land nicht mehr aus der Schweiz, sondern nur noch aus einer Fabrik im Ausland beliefert werde.
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Als Ende 1968 gegen Angestellte der WO ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, liess Lebedinsky eine Anzahl Kaufverträge, welche die WO mit Südafrika geschlossen hatte, sowie schriftliche Bestellungen dieses Landes vernichten.
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2.- Am 5. und 9. September 1964 lieferten Rubli und Meili Malaysia 10 Geschütze 20 mm. Auf Weisung Lebedinskys benutzten sie dazu eine auf Indonesien lautende echte Ausfuhrbewilligung, die mehrmals verlängert, für dieses Land aber nicht verwendet wurde. Zum Scheine liessen sie die Geschütze nach Indonesien ausführen, unterwegs jedoch umleiten. Eine weitere unerlaubte Lieferung bereiteten sie so vor, dass sie die Bundesbehörden am 21. Juni 1965 ersuchten, die Ausfuhr von 28 Geschützen 20 mm nach Thailand zu bewilligen, und dem Gesuch eine angeblich von der thailändischen Marinepolizei ausgestellte Endverbraucher-Erklärung beilegten. Das Gesuch wurde bewilligt, die Bewilligung jedoch für die Ausfuhr von 14 Geschützen nach Malaysia verwendet.
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Malaysia erhielt so im September 1964 und August 1965 insgesamt 24 Geschütze 20 mm im Werte von Fr. 619'203.--. Die schriftlichen Lieferaufträge Malaysias liess Lebedinsky Ende 1968 vernichten.
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3.- Mit Hilfe von neun unwahren Endverbraucher-Erklärungen aus Frankreich und drei solchen Bescheinigungen aus Iran täuschte Lebedinsky mit seinen Untergebenen den Bundesbehörden in 24 Ausfuhrgesuchen vor, es gehe um Bestellungen aus diesen Ländern, während es sich in Wirklichkeit um geplante Lieferungen nach Israel, in drei Gesuchen teils auch um Kriegsmaterial für Südafrika handelte. Bei fünf weiteren Gesuchen, die ohne Endverbraucher-Erklärungen eingereicht wurden und Zeitzünder sowie Radareinrichtungen betrafen, ging es entgegen den Angaben ebenfalls um Lieferungen nach Israel. Die falschen Erklärungen besorgte alle Gelbert. Von den Ausfuhrgesuchen, die mit zwei Ausnahmen alle bewilligt wurden, haben Meili 24, Seidemann 23 und Lebedinsky eines mitunterzeichnet.
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Von Ende Februar 1966 bis Ende September 1968 erhielt Israel durch unerlaubte Lieferungen der WO Kriegsmaterial im Werte von Fr. 17'504,537.--, nämlich 381'098 Schuss 30 mm Munition, 100'000 Zünder, 50 Trommelmagazine, 4'050 Raketen 8 cm, 2'000 Zeitzünder, 370'000 Zünderzündkapseln sowie verschiedene Radarbestandteile.
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4.- Durch Vertrag vom 16. Juni 1967 verpflichteten sich Lebedinsky und Meili namens der WO, Nigeria 48 Geschütze 20 mm und 100'000 Schuss 20 mm Munition zu liefern. Einen weitern Vertrag mit diesem Land über die Lieferung von 48 Geschützen und 50'000 Schuss Munition schlossen sie am 5. Februar 1968. Um den Embargo-Beschluss des Bundesrates umgehen zu können, liess Gelbert sich am 3. Juli 1967 angeblich von einem Vertreter der Imperial Ethiopian Air Force die Endverbraucher-Erklärung ausstellen, dass die Lieferung der WO von 100 Geschützen 20 mm und 200'000 Schuss 20 mm Munition für Äthiopien bestimmt sei und nicht wieder ausgeführt werde. Die Erklärung wurde drei Ausfuhrgesuchen beigelegt, die angeblich Lieferungen nach Äthiopien betrafen. Zwei weitere Gesuche wurden ohne Endverbraucher-Erklärung, jedoch mit der Verpflichtung eingereicht, das Kriegsmaterial gegebenenfalls in die Schweiz zurückzunehmen. Meili hat alle, Gelbert und Seidemann haben je zwei Gesuche mitunterzeichnet. Die Bundesbehörden bewilligten die Gesuche, widerriefen am am 21. August 1968 aber eine Bewilligung; die übrigen wurden von der WO, wie vorgesehen, zu Lieferungen nach Nigeria missbraucht.
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Nigeria erhielt so in der Zeit vom 19. Juli 1967 bis 26. März 1968 insgesamt 96 Geschütze 20 mm und 100'000 Schuss 20 mm Munition im Werte von Fr. 5'447,436.--.
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Den Kaufvertrag vom 16. Juni 1967 liess Meili Ende 1968 auf Weisung Lebedinskys beseitigen, denjenigen vom 5. Februar 1968 teilweise abändern, um ein rechtmässiges Geschäft vorzutäuschen.
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5.- Zwei falsche Endverbraucher-Erklärungen, welche bereits im Falle Israel verwendet wurden, benutzten Gelbert und Meili im Einvernehmen mit Lebedinsky auch, um die Bundesbehörden in zwei Ausfuhrgesuchen über geplante Raketenlieferungen nach Saudi-Arabien zu täuschen. Die Gesuche, die Meili und Seidemann mitunterzeichneten, wurden bewilligt, das Kriegsmaterial daraufhin zum Scheine teils nach Iran, teils nach Frankreich ausgeführt und von dort nach Saudi-Arabien weitergeleitet; dieses Land erhielt so 4000 Raketen 8 cm im Werte von Fr. 4'450,000.--.
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6.- Am 10. Februar 1968 schlossen Lebedinsky und Meili namens der WO mit Kamil, einem Vertreter Ägyptens, einen Kaufvertrag über 228 Geschütze 20 mm und 77'250 Schuss 20 mm Munition. Um die Bundesbehörden über das Bestimmungsland zu täuschen, verschaffte Gelbert sich in Addis-Abeba eine Endverbraucher-Erklärung, die zwei von Meili mitunterzeichneten Ausfuhrgesuchen für angebliche Lieferungen des Kriegsmaterials nach Äthiopien beigelegt wurde. Die Bundesbehörden liessen sich irreführen und erteilten die verlangten Bewilligungen. Das Material wurde daraufhin zum Scheine nach Äthiopien geliefert, im Ausland aber nach Ägypten umgeleitet. Es handelte sich um 220 Geschütze 20 mm und 51'420 Schuss 20 mm Munition. Acht weitere Geschütze, die für Nigeria bestimmt waren und sich bereits in Marseille befanden, wurden ebenfalls nach Ägypten geliefert. Dieses Land erhielt so Kriegsmaterial im Werte von Fr. 6'505,320.--.
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Als die Bundesbehörden am 30. Juli 1968 über die (vorgetäuschte) Kriegsmateriallieferung nach Äthiopien Auskunft verlangten, flog Gelbert im Einvernehmen mit Lebedinsky nach Addis-Abeba und liess sich dort von einem angeblichen Ato Abete Haile Mariam schriftlich bestätigen, die äthiopische Luftwaffe habe von der WO 320 Geschütze 20 mm und 277'250 Schuss 20 mm Munition gekauft. Eine Kopie dieser angeblich bereits am 15. Juli 1967 ausgestellten Bestätigung stellten sie hierauf den Bundesbehörden zu. Den mit Ägypten abgeschlossenen Kaufvertrag liess Meili Ende 1968 auf Weisung Lebedinskys vernichten.
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7.- Gelbert und Meili kamen anfangs 1968 überein, dem Libanon auf eine Bestellung hin Munition zu liefern. Lebedinsky billigte das geplante Geschäft. Mit Hilfe einer Endverbraucher-Erklärung, die sich Gelbert von einem angeblichen Beamten des belgischen Generalstabes ausstellen liess, täuschten sie den Bundesbehörden in einem Ausfuhrgesuch vom 28. März 1968 vor, die darin aufgeführte Munition sei für Belgien bestimmt. Die Bundesbehörden vertrauten auf die Angaben und bewilligten die Ausfuhr. Die Munition wurde daraufhin zum Scheine nach Belgien ausgeführt, nachdem sie die Schweiz verlassen hatte, aber nach dem Libanon umgeleitet. Es handelte sich um 4100 Schuss 20 mm Munition im Werte von Fr. 150'162.--.
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Die schriftliche Bestellung Libanons liess Meili Ende 1968 auf Weisung Lebedinskys vernichten.
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Das Bundesstrafgericht hat erwogen: | |
Nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen dagegen die den Angeklagten vorgeworfenen Urkundendelikte. Es geht weder bei den von Angeklagten verfälschten oder beseitigten Schriftstücken (Kaufverträge, Bestellungen, Belege) noch bei den von ihnen zur Täuschung gebrauchten (falschen) Endverbraucher-Erklärungen um Urkunden des Bundes im Sinne von Art. 340 Ziff. 1 Abs. 4 StGB; denn als Bundesurkunde gilt ein Schriftstück nur, wenn es von einer Behörde oder einem Beamten des Bundes, sei es in Ausübung staatlicher Hoheit, sei es in Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder gewerblicher Verrichtungen, ausgestellt wird (vgl.BGE 39 I 245,BGE 58 I 64,BGE 69 IV 65Erw. 2,BGE 71 IV 153Erw. 2).
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Durch Beschluss vom 29. Januar 1969 hat der Bundesrat indes gemäss Art. 344 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Verfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden vereinigt, die Gerichtsbarkeit also auch hinsichtlich der Urkundendelikte dem Bundesgericht übertragen. Das Bundesstrafgericht ist daher für die Beurteilung aller Straftaten, die Gegenstand der Anklage sind, zuständig.
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Die Verteidigung macht geltend, diese beiden Straftatbestände könnten nicht unabhängig voneinander erfüllt werden. Das Umleiten des Kriegsmaterials an ein anderes als das in der Bewilligung genannte Land sei die zwingende Folge des inhaltlich falschen Ausfuhrgesuches und ein solches Gesuch die notwendige Voraussetzung für das Umleiten. Das Verhalten des Täters, der mit unwahren Angaben eine Ausfuhrbewilligung erwirke und das Kriegsmaterial nachher umleite, werde daher schon von Art. 18 Abs. 1 lit. b erfasst. Der Bundesanwalt vertritt dagegen die Auffassung, eine Bestrafung nach lit. b gelte eine Handlung gemäss lit. c nicht ab, und umgekehrt.
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Die Verteidigung übersieht, dass weder das Umleiten noch das Umleitenlassen zum Tatbestand von lit. b gehört. Schon daraus erhellt, dass diese Bestimmung das Verhalten des Täters, der im Bewilligungsverfahren entgegen seinen Absichten vorgibt, das Kriegsmaterial an das im Gesuch angegebene Land zu liefern, es dann aber nach einem andern umleitet, nicht nach allen Seiten erfasst, von einer unechten Gesetzeskonkurrenz im Verhältnis zu lit. c folglich nicht die Rede sein kann. Dass dem Umleiten hier (mit einer Ausnahme) stets ein Ausfuhrgesuch mit falschen Angaben vorausgegangen ist, hilft darüber nicht hinweg. Der Täter kann den Tatbestand von lit. b erfüllen, ohne sich zugleich nach lit. c zu vergehen. Das trifft z.B. zu, wenn er selber weder umleitet noch umleiten lässt, sondern sich mit dem Erschleichen der Ausfuhrbewilligung begnügt. Ebensowenig lässt sich sagen, ein strafbares Umleiten setze notwendigerweise ein Ausfuhrgesuch mit falschen Angaben voraus. Wenn der Täter mit einem wahrheitsgemässen Gesuch eine Ausfuhrbewilligung erwirkt, sich dann aber entschliesst, das Kriegsmaterial nicht, wie er zunächst vorhatte, dem im Gesuch angeführten, sondern einem andern Land zu liefern, so macht er sich nur wegen Umleitens strafbar. So verhielt es sich z.B. bei der ersten Lieferung nach Malaysia (s. hiervor C/2).
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Die Beispiele zeigen, dass lit. b und c sich auf verschiedene Vorgänge beziehen und Tatbestände enthalten, die unabhängig voneinander erfüllt werden können. Wer beide erfüllt, macht aber sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als auch unter dem der Schuld mehr als jemand, der nur entweder die eine oder die andere Straftat verübt; er ist daher nach beiden Bestimmungen strafbar (vgl.BGE 77 IV 92Erw. 2).
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Die Verteidigung will damit sagen, die Bestimmung des Spezialgesetzes gehe derjenigen des Strafgesetzbuches vor; sie beruft sich denn auch auf Spezialität. Solche wäre indes nur anzunehmen, wenn der Tatbestand des KMB denjenigen der Urkundenfälschung in allen Teilen in sich schlösse. Das trifft offensichtlich nicht zu. Art. 18 Abs. 1 lit. b KMB erwähnt weder die Merkmale der Urkundenfälschung noch den Gebrauch falscher Urkunden zur Täuschung der Behörden. Nach dieser Bestimmung macht sich vielmehr schon strafbar, wer in einem Gesuch unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich sind. Nicht nötig ist, dass der Täter die Angaben mit falschen Urkunden tarne. Da nicht in allen Fällen Endverbraucher-Erklärungen verlangt werden, kann er schon mit einem inhaltlich falschen Gesuch eine Bewilligung erwirken. Art. 14 Abs. 3 KMB (Fassung gemäss BRB vom 27. Dezember 1967) sieht vor, dass Ausfuhrbewilligungen "in der Regel" nur erteilt werden, wenn die dort angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Wortlaut der Bestimmung lässt also Ausnahmen zu, insbesondere in dem Sinne, dass die Bewilligungsbehörde auf eine Endverbraucher-Erklärung verzichtet. Solche Ausnahmen sind auch hier gemacht worden. Im Falle Nigeria erwirkten die Angeklagten zwei, im Falle Israel sogar fünf Ausfuhrbewilligungen, ohne die inhaltlich unwahren Gesuche mit falschen Endverbraucher-Erklärungen zu stützen (s. hiervor C/3 und 4).
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Ebensowenig ist der Gebrauch einer falschen Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wertmässig, dem Verschulden und dem Unrecht nach (BGE 91 IV 213), im Tatbestand des Art. 18 Abs. 1 lit. b KMB enthalten, weshalb auch von Konsumtion nicht die Rede sein kann. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Bestimmung bloss Gefängnis oder Busse, jene dagegen Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis androht. Wer unwahre Angaben im Bewilligungsverfahren mit falschen Urkunden deckt, der vergeht sich denn auch schwerer als derjenige, der sich mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Gesuch begnügt. Sein strafbares Verhalten ist nur dann allseits erfasst und seine Schuld im vollen Umfange abgegolten, wenn neben Art. 18 Abs. 1 lit. b KMB auch Art. 251 StGB Anwendung findet. Mit dem Unrecht der Täuschung verhält es sich nicht anders. Mag mit falschen Angaben im Gesuche und einer entsprechenden Endverbraucher-Erklärung auch das gleiche bezweckt werden, macht es doch einen Unterschied, ob der Täter es bei schriftlichen Lügen bewenden lässt oder sie mit einer falschen Urkunde belegt. Der im Gebrauch der falschen Endverbraucher-Erklärung liegende Unrechtsgehalt wäre aber nicht miterfasst und geahndet, wenn der Täter diesfalls einzig nach Art. 18 Abs. 1 lit. b KMB bestraft würde.
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Dass es in dieser Bestimmung um Täuschungshandlungen gegenüber einer Behörde geht, ist kein Grund, den Täter zu privilegieren. Wer den Staat hintergeht, ist entgegen einer weit verbreiteten Auffassung nicht weniger strafwürdig als derjenige, der die Urkundenfälschung gegenüber einer Privatperson verübt. Die ausschliessliche Anwendung der mildern Spezialbestimmung ist insbesondere nicht schon deswegen am Platze, weil der Täter dem Getäuschten im ersten Fall in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis untergeordnet, im zweiten jedoch gleichgeordnet gegenübersteht (vgl. NOLL, ZStR 1959 S. 48). Wo eine Behörde, wie hier, zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen ist, dass Gesuchsteller wahrheitsgemäss Angaben machen und echte Endverbraucher-Erklärungen beibringen, wiegen die Ausnützung täuschungsbegünstigender Umstände und die Ausbeutung von Vertrauen (vgl. Art. 9 Abs. 4 KMB) jedenfalls nicht weniger schwer als Täuschungshandlungen gegenüber einem Privaten. Die Strafbestimmungen des KMB enthalten denn auch nicht den geringsten Anhalt dafür, dass der Beschluss die strafbaren Handlungen im Bewilligungsverfahren wegen der Stellung des Täters abschliessend regle und auch die verwandten Tatbestände des StGB erfasse. Nach Art. 21 bis Abs. 2 KMB werden die besondern Bestimmungen des StGB vielmehr ausdrücklich vorbehalten.
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Wer im Bewilligungsverfahren unwahre Angaben macht und sie mit einer falschen Endverbraucher-Erklärung tarnt, ist daher sowohl nach Art. 18 Abs. 1 lit. b KMB als auch nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB strafbar. Die Lösung entspricht der Rechtsprechung des Kassationshofes, der Idealkonkurrenz annimmt, wenn sich der besondere Tatbestand mit demjenigen des StGB nicht deckt, für die gleichzeitige Anwendung beider Bestimmungen Raum bleibt und der Kumulation nicht eine besondere Kollisionsnorm des Spezialgesetzes entgegensteht (BGE 77 IV 46; BGE 80 IV 39; BGE 81 IV 118, 162, 247; BGE 83 IV 139; BGE 86 IV 92; BGE 88 IV 137).
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Eine strafbare Falschbeurkundung liegt nur vor, wenn die Urkunde gerade dazu bestimmt ist, die erlogene Tatsache aufzunehmen und festzustellen (BGE 72 IV 72). Das trifft auf die von Gelbert eingebrachten Erklärungen zu. Die Endverbraucher-Erklärung ist die Bescheinigung einer ausländischen Regierungsstelle, dass sie das in der Schweiz bestellte Kriegsmaterial nur für das eigene Land benötige und nicht wieder ausführe. Die Erklärung ist eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB, weil sie in der Regel vorliegen muss, damit die Ausfuhr bewilligt werden darf (Art. 14 Abs. 3 KMB, Fassung gemäss BRB vom 27. Dezember 1967). Indem die von Gelbert angegangenen Personen im Namen von Regierungs- oder hohen Verwaltungsstellen wider besseres Wissen solche Bescheinigungen ausstellten, haben sie daher rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet. Lebedinsky und Gelbert anerkannten in der Hauptverhandlung denn auch ausdrücklich, dass es sich um inhaltlich falsche Urkunden, d.h. um Falschbeurkundungen handelte.
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Urkundenfälschung und Gebrauch einer falschen Urkunde sind mit der gleichen Strafe bedroht, jedoch selbständige Tatbestände (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Erfüllt der Täter beide, so darf er entweder nur wegen Fälschung oder bloss wegen Gebrauchs des Falsifikates bestraft werden (BGE 95 IV 73 Erw. b und c). Bei dieser Rechtslage kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wie es sich mit den im Ausland veranlassten Falschbeurkundungen verhält, ob insbesondere das Gesetz am Begehungsorte für den Täter milder wäre (Art. 6 StGB). Der Bundesanwalt hat denn auch nur den Gebrauch der Falsifikate im Inland unter Anklage gestellt; dafür aber haben die Täter nach schweizerischem Recht einzustehen (Art. 7 Abs. 1 StGB).
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Ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 3 StGB gegeben sei, hängt von den gesamten Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 95 IV 26 Erw. c). Im vorliegenden Fall lassen die Umstände das Verschulden der Beteiligten nicht als geringfügig erscheinen. Welche Bedeutung die Angeklagten z.B. der falschen Bestätigung beimassen, erhellt daraus, dass Gelbert einzig zu deren Beschaffung nach Addis-Abeba reiste. Mögen die Angeklagten die zu beurteilenden Fälschungen auch vorwiegend in der Absicht verübt haben, verbotene Lieferungen von Kriegsmaterial zu vertuschen, so zeigt ihr Vorgehen doch, dass sie auch hier nicht davor zurückschreckten, Drittstaaten zur Irreführung schweizerischer Behörden zu missbrauchen. Zu einer andern Beurteilung besteht umsoweniger Anlass, als das Gesetz bei der Abgrenzung der privilegierten von den einfachen Fällen einen strengen Massstab angelegt wissen will und der Richter Art. 251 Ziff. 3 StGB nicht leichthin anwenden soll (BGE 71 IV 216Erw. 2).
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Der Einwand geht fehl. Es ist unbestritten und liegt zudem auf der Hand, dass es den Angeklagten bei der Beseitigung von Unterlagen wie bei den nachträglichen Fälschungen darum gegangen ist, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Selbstbegünstigung ist freilich in der Regel nicht strafbar (BGE 72 IV 164,BGE 73 IV 239). Wenn die Selbstbegünstigung in einer andern strafbaren Handlung besteht, entgeht der Täter der Strafe jedoch nicht (BGE 75 IV 179,BGE 76 IV 106). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wer wie die WO zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat nicht nur diese, sondern auch Geschäftskorrespondenzen während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 962 OR). Die Pflicht der WO zur Aufbewahrung von Belegen und Korrespondenzen ergab sich zudem aus Art. 16 Abs. 4 KMB. Indem Lebedinsky und Meili Ende 1968 insbesondere Kaufverträge und Bestellungen, die sich auf verbotene Kriegsmateriallieferungen bezogen, vernichteten oder vernichten liessen, um der Strafverfolgung zu entgehen, setzten sie sich über diese Pflicht hinweg; sie unterdrückten Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, und wollten sich durch die unerlaubte Handlung einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB verschaffen.
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Die Bedeutung seiner Rolle erhellt insbesondere auch aus seinem Verhalten im Sommer und Herbst 1968, als die Bundesbehörden Verdacht schöpften und die Angeklagten mit einer Untersuchung rechneten. Anfangs August beauftragte er Gelbert, nach Addis-Abeba zu fliegen, um die falsche Bestätigung eines gewissen Mariam beizubringen, mit der die Leitung der WO sich gegenüber den misstrauisch gewordenen Bundesbehörden rechtfertigen wollte. Als die Untersuchung bevorstand oder bereits im Gange war, erteilte Lebedinsky die Weisung, belastende Aktenstücke, wie Verträge und Bestellungen, zu vernichten. Ferner liess er einen mit Nigeria geschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung von Flab-Kanonen durch Meili so abändern, dass die Meinung entstand, die Urkunde beziehe sich auf ein erlaubtes Geschäft. Er hat sich dadurch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Urkundenunterdrückung (Art. 254 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.
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Lebedinsky hat sich nach seinen eigenen Aussagen bewusst über die Embargo-Beschlüsse des Bundesrates hinweggesetzt. Er war entschlossen, gleichwohl zu liefern, will sich aber nicht ein für allemal, sondern von Land zu Land für die Umgehung der Beschlüsse entschieden haben. Er begründete sein Verhalten vor allem damit, dass er der WO Kunden erhalten wollte, weil es angesichts der grossen Konkurrenz im internationalen Waffenhandel schwierig sei, verlorene Kunden zurückzugewinnen; dazu sei das Interesse der Firma an einer steten Fabrikation gekommen, was für die Programmierung und Entwicklung neuer Waffen wichtig sei. Durch die Umgehung der Beschlüsse hat Lebedinsky sich der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 lit. b und c KMB schuldig gemacht. Soweit dazu falsche Endverbraucher-Erklärungen verwendet worden sind, ist er ausserdem wegen wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu verurteilen.
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Gelbert übergab die falschen Endverbraucher-Erklärungen Lebedinsky oder Meili, will sich dann aber nicht mehr um sie bekümmert haben. Er wusste jedoch, dass damit den Bundesbehörden erlaubte Lieferungen vorgetäuscht und Embargo-Beschlüsse des Bundesrates umgangen wurden. Wegen der Rolle, die er dabei spielte, wollte er seine Stelle bei der WO denn auch mehrmals aufgeben, brachte den Mut zur Kündigung aber nicht auf. Seine Mitwirkung beschränkte sich übrigens nicht darauf, erfundene Erklärungen einzubringen. Im Falle Israel hat er wiederholt Bestellungen entgegengenommen und selber bearbeitet. Im Falle Nigeria hat er zwei falsche Ausfuhrgesuche mitunterzeichnet und die falsche Bestätigung des Mariam eingeholt. Bei zahlreichen Lieferungen sorgte er zudem durch Weisungen an die Speditionsfirma dafür, dass das Kriegsmaterial nach dem Bestimmungsland umgeleitet wurde. Auch hat er Lebedinsky auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, Saudi-Arabien mit Raketen zu beliefern. Wenn er bei einigen Lieferungen nach Israel angenommen haben will, es handle sich nicht um Kriegsmaterial, so verdient er angesichts seines Einsatzes und seines an der Hauptverhandlung selbst bekundeten besondern Interesses für dieses Land keinen Glauben. Er hat mit der Möglichkeit, dass die Lieferungen Kriegsmaterial enthielten, jedenfalls gerechnet und sie in Kauf genommen, folglich zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt.
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Gelbert ist daher der wiederholten und fortgesetzten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 lit. b und c KMB schuldig zu sprechen.
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Meili will bisweilen Bedenken gehabt haben, weiter mitzumachen, hat die Skrupel nach seinen Angaben aber "von Fall zu Fall wieder beerdigt", weil er aus Altersgründen die Stelle nicht mehr wechseln wollte. Wegen seiner Mittäterschaft bei der Vorbereitung und Durchführung der verbotenen Lieferungen ist er daher der wiederholten und fortgesetzten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 lit. b und c KMB schuldig zu erklären.
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Indem er einen mit Nigeria geschlossenen Kaufvertrag nachträglich auf Weisung Lebedinskys abänderte, um den Untersuchungsbehörden ein erlaubtes Geschäft vortäuschen zu können, hat Meili sich ferner der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Auf Weisung Lebedinskys hat er zu Beginn der Untersuchung ausserdem zusammen mit einer Sekretärin belastende Aktenstücke, insbesondere einen mit Nigeria und den mit Ägypten geschlossenen Kaufvertrag sowie eine schriftliche Bestellung des Libanons vernichtet. Dass er auch in den Fällen Südafrika und Malaysia bei der Vernichtung von Unterlagen mitwirkte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Er ist daher in den ersten drei Fällen der fortgesetzten Urkundenunterdrückung im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären, in den beiden letzten dagegen von der Anklage freizusprechen.
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Freizusprechen ist Meili auch von der Anklage, Art. 19 Abs. 2 KMB zuwidergehandelt zu haben. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer unerlaubte Geschäfte über Kriegsmaterial finanziert oder deren Finanzierung vermittelt, d.h. für solche Geschäfte Kapital beschafft oder beschaffen hilft. Das hat Meili dadurch, dass er 1968 als Angestellter der WO bei der ägyptischen Botschaft in Bern dreimal Geld abholte, das Ägypten der Firma aus dem Kauf von Waffen und Munition schuldete (vgl. hiervor C/6), nicht getan.
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Der Bundesanwalt macht nicht geltend, Bührle habe nach dem Erlass des Embargo-Beschlusses vom 6. Dezember 1963 an der Belieferung Südafrikas aktiv mitgewirkt. Anhalte für eine solche Mitwirkung des Angeklagten an verbotenen Lieferungen nach Südafrika hat auch die Hauptverhandlung nicht ergeben. Es fragt sich indes, ob Bührle nicht deswegen zu bestrafen sei, weil er nichts gegen die verbotenen Lieferungen vorgekehrt, die ihm zur Last gelegten Straftaten also durch Unterlassung verübt hat. Der Bundesanwalt sieht das strafbare Verhalten des Angeklagten denn auch darin, dass dieser vom November 1964 bis Ende März 1968, statt als Gesellschafter und oberster Chef der WO einzuschreiten und die rechtswidrige Belieferung Südafrikas ein für allemal abzustellen, vorsätzlich untätig geblieben sei.
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a) Kann ein Begehungsdelikt nach seinem Sinn und Wortlaut sowohl durch Tun wie durch (unechte) Unterlassung verübt werden, so ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Unterlassung strafbar. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass der Urheber der Unterlassung rechtlich verpflichtet war, die mit Strafe bedrohte Gefährdung oder Verletzung des geschützten Rechtsgutes zu verhindern. Die Rechtspflicht zum Handeln kann sich aus gesetzlicher Vorschrift, aus Vertrag oder auch aus den Umständen ergeben (vgl. BGE 81 IV 121 unten). Voraussetzung ist ferner, dass der Unterlassende die ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat und dass er den Eintritt des verpönten Erfolges durch pflichtgemässes Verhalten hätte verhüten können. Die Strafbarkeit des unechten Unterlassungsdeliktes findet ihre Rechtfertigung darin, dass derjenige, der verpflichtet ist, durch Handeln einen bestimmten Erfolg abzuwenden, und dazu auch in der Lage ist, aber untätig bleibt, grundsätzlich ebenso strafwürdig ist wie derjenige, der den Erfolg durch Tun herbeiführt (BGE 79 IV 147, BGE 81 IV 202, BGE 86 IV 220 und dort angeführtes Schrifttum).
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Ob die Pflicht Bührles, gegen die verbotene Belieferung Südafrikas einzuschreiten und einer weitern Missachtung des Embargo-Beschlusses durch Massnahmen vorzubeugen, sich bereits aus Art. 9 Abs. 4 und 21 KMB ergäbe, wie der Bundesanwalt geltend macht, kann offen bleiben. Sie ergibt sich jedenfalls aus der Stellung und Rolle, welche der Angeklagte während der kritischen Zeit im Familienunternehmen eingenommen hat. Er war einziger Komplementär der Kommanditgesellschaft und, als diese im Frühjahr 1967 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, bis Ende 1968 einziger Verwaltungsrat. Tatsächlich war er der oberste Leiter der WO und der nach aussen in Erscheinung tretende Inhaber der Firma. Als Haupt der WO und nach der beherrschenden Rolle, die er innehatte, wäre er aber verpflichtet gewesen, sogleich durchzugreifen und für Abhilfe zu sorgen, als er erkennen konnte, dass die Leitung der Waffen-Verkaufsabteilung sich über den Embargo-Beschluss des Bundesrates hinwegsetzte.
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b) Bührle versucht diese Pflicht übrigens nicht zu bestreiten, behauptet aber, er habe erst anfangs Juli 1965 von Dr. Blättler und dann auch von Lebedinsky erfahren, dass Frankreich nur als Tarnland diente und das Kriegsmaterial nach Südafrika weitergeleitet wurde. Er habe daraufhin sogleich angeordnet, dass dieses Land nur noch aus einem Unternehmen im Ausland beliefert werde.
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Die WO lieferte Südafrika am 9. April und 4. August 1964, also nachdem der Embargo-Beschluss längst erlassen war, je 108 000 Schuss 30 mm Munition. Dass Bührle um diese Lieferungen gewusst habe, konnte ihm nicht nachgewiesen werden und wirft ihm die Anklage auch nicht vor. Nach der Auffassung des Bundesanwalts war der Angeklagte dagegen vom November 1964 an im Bilde, da er zwischen dem 19. Oktober und dem 2. November von Lebedinsky unterrichtet worden sei. Die Beschuldigung stützt sich auf eine Aussage Lebedinskys, der im Ermittlungsverfahren erklärte, er habe Bührle damals anlässlich einer Besprechung persönlich von der weitern Belieferung Südafrikas über Frankreich Kenntnis gegeben. Bührle bestritt dies und behauptete, Lebedinsky habe ihm erklärt, die von Südafrika bestellten Geschütze hätten nun zu einem Truppentest nach Frankreich geliefert werden können; die Erklärung habe ihn beruhigt und er habe sich lediglich gefragt, ob Frankreich die Geschütze nach Südafrika verkaufen könnte. Lebedinsky hielt an seiner belastenden Aussage zunächst fest, auch als er Bührle gegenübergestellt wurde, rückte dann aber mit der Begründung davon ab, dass er die Besprechung vom Oktober/November 1964 mit einer spätern von anfangs Juli 1965 verwechselt haben müsse und die Darstellung Bührles zutreffe. Im gleichen Sinne äusserte er sich in der Hauptverhandlung. Bei diesen einander widersprechenden Aussagen Lebedinskys darf trotz schwerwiegenden Verdachts ein Mitwissen Bührles schon seit November 1964 nicht als bewiesen gelten, zumal Dr. Blättler als Zeuge erklärte, bei der Besprechung von anfangs Juli 1965 habe er den Eindruck erhalten, der Angeklagte erfahre etwas Neues.
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Als Bührle am 1. oder 2. Juli 1965 mit Sicherheit den wahren Sachverhalt erfuhr, begnügte er sich nach seinen eigenen Aussagen mit der Bemerkung, man solle mit der Belieferung Südafrikas aus der Schweiz Schluss machen. Diese Bemerkung war nach den bereits in Missachtung des Embargo-Beschlusses getätigten Geschäften nicht geeignet, weitern Verletzungen der Sperre vorzubeugen. Wenn er auch nicht immer anwesend sein konnte, wäre er als Firmeninhaber und oberster Chef der WO doch verpflichtet gewesen, Lebedinsky und dessen Untergebene unmissverständlich vor neuen Verstössen zu warnen und die nötigen Kontrollmassnahmen anzuordnen. Es fehlte ihm indes offensichtlich am ernstlichen Willen, wirksam einzugreifen; nur so ist zu verstehen, dass die Waffen-Verkaufsabteilung bereits mit Ausfuhrgesuch vom 5. August 1965 eine weitere Lieferung nach Südafrika vorzubereiten und mit verbotenen Geschäften im bisherigen Umfange bis Ende März 1968 fortzufahren wagte. Auch hat Bührle sich nie erkundigt, obwohl er sich früher gerade für die Belieferung von Südafrika besonders interessierte; er blieb vielmehr während Jahren untätig. Sein Verhalten kann nur so ausgelegt werden, dass er mit weiteren direkten Lieferungen der WO nicht bloss rechnete, sondern damit einverstanden war. Er erklärte in der Hauptverhandlung denn auch, dass er wegen der direkten Belieferung Südafrikas "nicht unglücklich" gewesen sei, weil er das Embargo als Gefährdung dieser Geschäftsmöglichkeit angesehen und es übrigens für politisch unklug gehalten habe. Sein fortgesetztes und bewusst pflichtwidriges Verhalten nach dem 2. Juli 1965 erfüllt den Begriff des Eventualvorsatzes (vgl. BGE 86 IV 15 Erw. 5 und 6). Bührle ist daher als Mittäter der Widerhandlungen gegen den KMB zu betrachten, welche Lebedinsky, Gelbert und Meili durch die Belieferung Südafrikas nach diesem Zeitpunkt begangen haben.
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c) Die Frage, ob Bührle sich durch sein passives Verhalten überhaupt der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 machen konnte, seine Unterlassung insbesondere tatbestandsmässig gewesen sei und der Begehung der Straftat durch ein Tun gleichzustellen wäre, braucht nicht näher geprüft zu werden, weil der subjektive Tatbestand jedenfalls nicht nachgewiesen ist. Als Inhaber der WO wusste Bührle sicher Bescheid über die Voraussetzungen, welche eine Firma erfüllen muss, um Kriegsmaterial ordnungsgemäss ausführen zu können. Er wusste im vorliegenden Fall auch, dass Frankreich als Tarnland benutzt und das Kriegsmaterial von dort nach Südafrika weitergeleitet wurde. Dagegen bestehen Zweifel, ob er sich auch darüber Rechenschaft gegeben habe, dass die Belieferung Südafrikas mit Hilfe falscher Endverbraucher-Erklärungen verwirklicht wurde. Da ein ausreichender Beweis hierüber fehlt, ist der Angeklagte in diesem Punkte freizusprechen.
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Allgemein wird das Verschulden dadurch erhöht, dass die Grundbewilligung zur Herstellung von Kriegsmaterial nur gut beleumdeten und vertrauenswürdigen Personen oder Unternehmen erteilt wird (Art. 9 Abs. 4 KMB) und dass die WO das Vertrauen der Bundesbehörden genossen hat. Dieses Vertrauen haben die Angeklagten, wie der verbotene Umsatz von nahezu 90 Millionen Franken zeigt, während Jahren hemmungslos ausgenützt. Sie haben nicht bloss zahlreiche falsche Ausfuhrgesuche eingereicht und Kriegsmaterial nachher umgeleitet, sondern den Gesuchen in den meisten Fällen erlogene Endverbraucher-Erklärungen beigelegt, die von den Bundesbehörden, wie die Angeklagten wussten, nur sehr schwierig zu überprüfen waren. Sie liessen von ihren Straftaten auch dann nicht ab, als die Bundesbehörden wegen Meldungen aus Nigeria misstrauisch wurden, von der WO im April 1968 Auskunft verlangten und verschiedene Ausfuhrbewilligungen widerriefen; sie versuchten die Behörden vielmehr zu beschwichtigen, unter anderem mit einer falschen Bescheinigung aus Addis-Abeba, und fuhren mit den verbotenen Lieferungen bis gegen Mitte September 1968 fort. Als besonders verwerflich erscheint ihr Geschäftsgebaren im Falle Nigeria. Obschon zu gleicher Zeit insbesondere auch schweizerische Hilfsorganisationen mit Spenden der Bevölkerung die Leiden des Bürgerkrieges in Nigeria zu mildern suchten, schreckten sie nicht davor zurück, diesem Land 1967/68 96 Flab-Kanonen und 100'000 Schuss 20 mm Munition zu liefern. Durch ihre Handlungsweise haben sie dem Ruf und Ansehen der Schweiz geschadet, dem Lande innen- und aussenpolitisch Schwierigkeiten bereitet.
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Dass die Angeklagten nicht auf unmittelbare persönliche Vorteile ausgingen, sondern der WO Aufträge einbringen, Absatzgebiete erhalten oder neue Märkte erschliessen wollten, vermag sie nicht wesentlich zu entlasten. Der Vertrieb von Waffen und Munition ist nach Art. 41 BV nicht frei, und wenn der Bundesrat aus neutralitätspolitischen Gründen die Belieferung von kriegführenden oder konfliktbedrohten Ländern sperrt, so haben die Rüstungsbetriebe sich daran zu halten.
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Ob die Embargo-Beschlüsse des Bundesrates nicht allen Verhältnissen genügend Rechnung tragen, wie von der Verteidigung behauptet wird, ist hier nicht zu untersuchen; der Richter hat die bestehenden Vorschriften anzuwenden und kann sich nicht in die Rüstungs- und Aussenpolitik einschalten.
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Anderseits ist dem Angeklagten zugute zu halten, dass er - abgesehen von einer weit zurückliegenden geringen Strafe - nicht vorbestraft ist, einen tadellosen Leumund geniesst, seiner Firma zu dienen glaubte, nach anfänglichem Leugnen geständig war und vor Gericht freimütig die Hauptverantwortung für alle verbotenen Geschäfte übernommen hat.
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Die vom Bundesanwalt beantragte Strafe erweist sich in Abwägung aller Umstände als zu niedrig; angemessen sind 18 Monate Gefängnis.
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Gemindert wird sein Verschulden dadurch, dass er aus den Straftaten keine persönlichen Vorteile gezogen hat und vor allem im Interesse der WO gehandelt haben will. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Gelbert, ausser mit einigen Polizeibussen, die hier nicht ins Gewicht fallen, nicht vorbestraft ist, dass er seine Mitwirkung weitgehend zugegeben hat, heute kränklich und daher besonders strafempfindlich ist.
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Eine Gefängnisstrafe von 16 Monaten wird seiner Schuld gerecht.
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Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass Meili keine persönlichen Interessen verfolgte, nach anfänglichem Leugnen geständig war und durch seine Angaben viel zur Abklärung des Sachverhaltes beitrug, ferner dass er einen guten Leumund geniesst und nicht vorbestraft ist. Rechnung zu tragen ist auch der Tatsache, dass der Angeklagte heute nahezu 70 Jahre alt ist.
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Meili hat seine Schuld mit 15 Monaten Gefängnis zu sühnen.
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Besonders erschwerend wirkt, dass er ein Wirtschaftsführer und Geschäftsmann von internationalem Ansehen, Vertrauensmann der schweizerischen Behörden für Rüstungsfragen, Oberst im Generalstab und Jurist ist. Von einem Manne in solchen Verhältnissen wäre zu erwarten gewesen, dass er pflichtgemäss eingriff. Es darf mit Sicherheit angenommen werden, dass die Leitung der Waffen-Verkaufsabteilung dann nicht mehr gewagt hätte, weitere verbotene Geschäfte zu tätigen, weder mit Südafrika noch mit einem andern Lande, das unter einem Embargo stand. Bührle verhielt sich jedoch während Jahren bewusst passiv und liess Lebedinsky und dessen Mitarbeiter frei gewähren. Dazu kommt, dass er die verbotenen Lieferungen an Südafrika mit keinem Wort bedauerte; im Gegenteil: er machte vor dem Gericht kein Hehl daraus, über die weitere Belieferung Südafrikas durch die WO eine gewisse Genugtuung empfunden zu haben. Ihre Straftaten bedauert haben übrigens auch die andern Angeklagten nicht. Minderungsgründe wie guter Leumund und der Umstand, dass das Embargo gegen Südafrika die weitere Erfüllung eines Kaufvertrages durch die WO verunmöglichte, fallen angesichts der besonderen Verantwortung Bührles nicht ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist dagegen, dass er - im Gegensatz zu Mitangeklagten - bloss wegen Verletzung des KMB durch Dulden von Lieferungen an Südafrika während 23/4 Jahren verurteilt werden kann.
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Bührle ist mit 8 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 20'000.-- zu bestrafen. Die Geldstrafe müsste mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten viel höher ausfallen, wenn ihm Gewinnsucht, d.h. ein hemmungsloses oder besonders ausgeprägtes, zur Sucht gewordenes Streben nach Gewinn (BGE 74 IV 142,BGE 79 IV 118, BGE 89 IV 17) nachzuweisen wäre. Dass Bührle durch sein passives Verhalten ein solches Streben nach Gewinn bekundet habe, lässt sich entgegen der Auffassung des Bundesanwalts jedoch nicht sagen. Dem Angeklagten ging es vor allem darum, bereits vor dem Erlass der Ausfuhrsperre begonnene Lieferungen zu üblichen Geschäftsbedingungen fortzusetzen. Die Busse ist daher auf das gesetzliche Höchstmass zu beschränken (Art. 48 Ziff. 1 StGB).
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