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Informationen zum Dokument  BGE 97 IV 1  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Das Obergericht hat N. von der Anklage der üblen Nachrede ...
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1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. März 1971 i.S. Staatsanwaltschaft Obwalden gegen N.
 
 
Regeste
 
Art. 30, 31 Abs. 3 StGB. Unteilbarkeit des Strafantrags.  
 
Sachverhalt
 
BGE 97 IV, 1 (1)Aus dem Sachverhalt:
1
A.- N., gegen den im Jahre 1965 ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung angehoben und in der Folge von Verhörrichter H. des Verhöramtes Obwalden durchgeführt worden war, liess sich gegen diesen unmittelbar vor, während und nach der Landsgemeinde vom 30. April 1967, an der H. sich zur Wiederwahl stellen musste, sowie im Mai 1969 schriftlich und mündlich Äusserungen zuschulden kommen, die vom Betroffenen als ehrverletzend empfunden und eingeklagt wurden.
2
Am 25. Oktober 1967 war namens und auf Veranlassung von N. durch Rechtsanwalt S. beim Statthalteramt Luzern-Stadt gegen J. eine Strafklage eingereicht worden, in der u.a. behauptet wurde, Z. habe bei dessen Einvernahme als Zeuge dem Verhörrichter H. in Sarnen mitgeteilt, J. habe den Zeugen zu einer falschen Aussage anzustiften versucht; "doch hat der Verhörrichter hierüber absichtlich nichts protokolliert, weil offenbar diese Aussage des Zeugen Z. nicht in sein Konzept gepasst hat".
3
BGE 97 IV, 1 (2)B.- Am 9. April 1970 sprach das Kantonsgericht Obwalden N. der üblen Nachrede und der wiederholten Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer nach zwei Jahren Probezeit löschbaren Busse von Fr. 1000.--.
4
Auf Appellation hin sprach das Obergericht des Kantons Obwalden N. von der Anklage der üblen Nachrede bezüglich der Äusserungen in der Strafklage vom 25. Oktober 1967 frei, bestätigte im übrigen den erstinstanzlichen Schuldspruch und setzte die Busse auf Fr. 500.-- herab.
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Gegen Rechtsanwalt S. war kein Strafverfahren eingeleitet worden.
6
C.- Gegen dieses Urteil führt u.a. die Staatsanwaltschaft Obwalden Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt u.a., das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als N. von der Anklage der üblen Nachrede freigesprochen werde.
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Der Beurteilte stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen:
 
2. Das Obergericht hat N. von der Anklage der üblen Nachrede, begangen durch die ehrenrührige Äusserung in der gegen J. gerichteten Strafklage vom 25. Oktober 1967 freigesprochen, weil bei den im Strafprozessverfahren abzuwickelnden Amtsehrverletzungsklagen der fristgerecht eingereichte Strafantrag die Wirkung habe, dass die Strafverfolgung von Amtes wegen nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Antrags gegen alle Beteiligten ausgedehnt werden müsse, was die Strafverfolgungsbehörde im vorliegenden Fall unterlassen habe. Ins Strafverfahren einbezogen worden sei nur N., nicht aber auch sein Anwalt S., der unbestrittenermassen die Gegenstand der Ehrverletzungsklage bildende Klageschrift verfasst, unterzeichnet und eingereicht habe und deshalb als Beteiligter im Sinne des Art. 30 StGB erscheine. Da S. wegen Ablaufs der Strafverfolgungsfrist nicht mehr ins Recht gefasst werden könne, müsse wegen der Unteilbarkeit des Strafantrages auch N. freigesprochen werden.
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Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 30 StGB sind alle an der Tat Beteiligten zu verfolgen, wenn der Antragsberechtigte gegen einen von ihnen Strafantrag gestellt hat. Damit soll verhindert werden, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreife und unter Ausschluss der anderen bestrafen lasse BGE 97 IV, 1 (3)(BGE 81 IV 275). Erklärt ein Antragsberechtigter zum vorneherein, seinen Antrag auf einen einzelnen Beteiligten beschränken zu wollen, oder äussert er sich in der Folge in solcher Weise, so gibt er seinem Strafantrag einen rechtlich unzulässigen Inhalt mit der Folge, dass er schlechthin als ungültig zu betrachten und das Strafverfahren gegen alle Beteiligten einzustellen ist. Wo jedoch der Verletzte ohne solche Einschränkungen fristgerecht in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form Strafantrag stellt, wird der Weg zur Verfolgung aller Beteiligten geöffnet (s. BGE 80 IV 212, BGE 81 IV 94 ff., nichtveröffentlichtes Urteil vom 15. September 1961 i.S. Bucher c. Hossli). Welche der beiden Wirkungen der in Art. 30 StGB verankerte Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags im gegebenen Falle hat, hängt somit einzig vom Inhalt der Willenserklärung (vgl.BGE 74 IV 87,BGE 75 IV 19,BGE 79 IV 100, BGE 90 IV 170) bzw. der Willensäusserung (vgl. BGE 86 IV 149, BGE 89 IV 58) des Antragstellers ab, während dem Verhalten der Strafbehörden, die im Anschluss an einen rechtsgültig gegen einen Beteiligten gestellten Strafantrag das Verfahren durchzuführen haben, in diesem Zusammenhang keine analoge Bedeutung zukommt. Insbesondere folgt aus Art. 30 StGB nicht, dass dort, wo die Strafbehörden das Strafverfahren aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht rechtzeitig auf alle Beteiligten ausgedehnt haben und deswegen der eine oder der andere Beteiligte nicht verurteilt wurde oder nicht mehr bestraft werden kann (z.B. wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung), der vorbehaltlos gestellte Strafantrag als nicht gestellt zu betrachten und das Verfahren vom Richter gegen alle Beteiligten einzustellen sei. Damit würde Art. 30 StGB eine Tragweite beigemessen, die ihm nach der ratio legis nicht zukommt (nicht veröffentlichte Urteile Ferszt vom 13.Mai 1960, Schweighauser vom 12. Juni 1959, Breitenbach vom 6. Juni 1950 und Bachmann vom 8. Juni 1949).
10
Das hat das Obergericht im vorliegenden Falle verkannt, wenn es den Beschwerdegegner unter Berufung auf Art. 30 StGB einzig deswegen von der Anklage der üblen Nachrede, begangen durch die in der Strafklage vom 25. Oktober 1967 enthaltenen Äusserungen, freigesprochen hat, weil die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren nicht von Amtes wegen auf den Beteiligten S. ausgedehnt habe. Ein Freispruch N.s liesse sich nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 30 StGB nur damit begründen, dass Verhörrichter H., indem er seinen Strafantrag BGE 97 IV, 1 (4)bloss gegen jenen stellte, dessen Anwalt bewusst von der Strafverfolgung habe ausnehmen wollen, oder dass er den allenfalls vorbehaltlos gestellten Antrag nachträglich durch einen solchen Ausschluss S.s zurückgezogen habe. Wie es sich damit verhielt, hat das Obergericht nicht geprüft. Das hätte es indessen tun müssen. Zwar stellt es fest, S. habe unbestrittenermassen die Gegenstand der Ehrverletzungsklage bildende Klageschrift verfasst, unterzeichnet und eingereicht und falle damit eindeutig als Mittäter oder Teilnehmer an der N. zur Last gelegten Ehrverletzung in Betracht. Tatsächlich hat in der Regel unter solchen besonderen Voraussetzungen auch der Verletzte von einer Beteiligung von Partei und Anwalt auszugehen. Er darf, sofern er Klage führen will, seinen Strafantrag nicht bewusst auf die Partei beschränken. Anders ist es, wenn begründeter Anlass besteht, an der Beteiligung des Anwalts ernstlich zu zweifeln. Blosse Vermutungen über die Gutgläubigkeit des besagten Anwalts genügen dabei nicht; denn der Beweis des guten Glaubens allein bewahrt den Täter nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht von Strafe (nicht veröffentlichtes Urteil vom 25. April 1958 i.S. Wirth c. Warny). Deswegen ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 86 IV 176, der von den Anforderungen handelt, welche an den von einem Anwalt zu erbringenden Beweis seines guten Glaubens zu stellen sind, im Rahmen von Art. 30 StGB nicht schlüssig. Dagegen legt die Staatsanwaltschaft nicht unglaubwürdig dar, dass die Untersuchungs- und Anklagebehörden und auch der Antragsteller an den Einbezug S.s in das Strafverfahren gar nicht gedacht haben. Träfe das bezüglich des Antragstellers zu, so hätte dieser tatsächlich den Anwalt N.s nicht bewusst von der Strafverfolgung ausgeschlossen und sein Antrag müsste auch als Antrag gegen S. gelten. Das ist jedoch eine Frage, die noch der Abklärung durch den kantonalen Richter bedarf. Ihre Verneinung hätte zur Folge, dass es beim Freispruch N.s im genannten Punkte sein Bewenden haben müsste. Sollte sich indessen ergeben, dass H. es unbewusst unterlassen hatte, ausdrücklich auch gegen den Anwalt des Beschwerdegegners Antrag zu stellen, so läge ein vorbehaltloser und damit alle Beteiligten betreffender Strafantrag vor. Es bliebe sodann einzig noch zu prüfen, ob dieser nicht durch eine entsprechende nachträgliche Willensäusserung zurückgezogen wurde (BGE 86 IV 149, BGE 89 IV 58). Falls auch das zu verneinen wäre, müsste die Vorinstanz zur Anklage der üblen BGE 97 IV, 1 (5)Nachrede materiell Stellung beziehen und sich über die Zulassung N.s zum Entlastungsbeweis und gegebenenfalls darüber aussprechen, ob dieser erbracht sei oder nicht. Die Sache ist daher in diesem Punkte zu neuer Entscheidung im Sinne der vorgenannten Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.
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