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7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1971 i.S. Messerli gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 201 StGB. |
Begriff der Ausbeutung. | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.- Von Anfang 1970 bis Ende März 1970 unterhielt Messerli mit verschiedenen Dirnen intime Verhältnisse, so insbesondere vom 16. Februar bis 16. März mit Margaretha. Diese, die vom 17. Februar 1970 an zusammen mit ihrer Freundin Katharina jeweils Hotelzimmer mietete, übernachtete zehn- bis zwölfmal mit Messerli in solchen Zimmern und bezahlte für beide ![]() | 2 |
Nach Auflösung des Verhältnisses mit Margaretha setzte Messerli dieser eine vom 25. Februar 1970 datierte Quittung zur Unterschrift vor, mit welcher bescheinigt werden sollte, dass er seiner Freundin Fr. 80.- für Hotelrechnungen bezahlt hatte, was nicht der Wahrheit entsprach. Messerli wollte mit dem unwahren Beleg, der von Margaretha auf seine Veranlassung hin unterschrieben wurde, eine Verfolgung wegen Zuhälterei von sich abwenden.
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B.- Am 24. September 1970 sprach das Strafamtsgericht Bern Messerli der Zuhälterei, begangen gegenüber der Dirne Margaretha im Deliktsbetrag von ungefähr Fr. 1000.--, sowie der Anstiftung zu Urkundenfälschung und der versuchten Anstiftung zu Begünstigung schuldig und verurteilte ihn zu zehn Monaten Gefängnis und zwei Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.
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Auf Appellation hin sprach das Obergericht des Kantons Bern Messerli von der Anklage der versuchten Anstiftung zu Begünstigung frei, bestätigte jedoch im übrigen den Schuldspruch der ersten Instanz, bemass die Strafe auf neun Monate Gefängnis, abzüglich 62 Tage Untersuchungshaft, und ordnete seinerseits die Einstellung des Verurteilten in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit für die Dauer von zwei Jahren an.
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C.- Messerli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu "bewilligen".
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Der Generalprokurator des Kantons Bern hat sich erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Sache vernehmen lassen.
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Der Kassationshof weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
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a) Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass nicht jedes Annehmen einer unentgeltlichen Zuwendung aus dem unsittlichen Erwerb einer Dirne eine Ausbeutung im Sinne des Art. 201 StGB ist. Der Begriff der Ausbeutung beinhaltet eine negative ethische Wertung und besagt, dass bloss der mit dem Makel des Verwerflichen behaftete Unterhaltsbezug aus dem Dirnenlohn unter das Gesetz fallen soll (BGE 88 IV 67). In diesem Sinne verwerflich ist es aber, wenn der Täter von der Dirne geldwerte Leistungen aus deren unsittlichem Verdienst, auf die er keinen Anspruch hat (BGE 75 IV 121, BGE 89 IV 129 Nr. 25; nicht veröffentlichte Urteile des Kassationshofes vom 3. Juli 1959 i.S. Helbling und in BJM 1958, S. 94), in solchem Umfang und gegebenenfalls mit solcher Häufigkeit entgegennimmt, dass sie ausreichen, um seinen Unterhalt während einer gewissen Dauer (s. BGE 88 IV 68 und WAIBLINGER in ZBJV 1952 S. 238) ganz oder teilweise zu decken; denn wer solches tut, benützt die Unzucht der Dirne als Einkommensquelle. Dabei gehört zum Unterhalt nicht bloss der Notbedarf, wie man versucht sein könnte, aus BGE 85 IV 187 /8 zu folgern ("zum Leben benötigt"), sondern alles, was zur tatsächlichen Lebenshaltung des Täters gehört. Zwar setzt Art. 201 StGB nicht voraus, dass dessen Bedürfnisse den Rahmen des Üblichen überschreiten (LOGOZ, Kommentar, N. 3 zu Art. 201, S. 342 oben), der Täter einen übertriebenen Lebenswandel führe, wie Messerli meint; Zuhälter ist nicht bloss, wer auf Kosten der Dirne ausschweifend lebt (s. ebenso das nicht veröffentlichte Urteil i.S. Helbling). Wo jedoch der Lebensaufwand des Täters den notwendigen Unterhalt übersteigt und die Zuwendungen der Dirne gerade dazu dienen, jenen zu decken, tritt die Verwerflichkeit des ![]() | 10 |
b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz während eines Monats von der Dirne Margaretha aus deren Unzuchterlös zehn- bis zwölfmal das Übernachten in Hotels, regelmässig das Mittagessen, öfters das Nachtessen sowie wiederholt Konsumationen, Zigaretten und Kinobesuche bezahlen, täglich Fr. 5.- bis Fr. 10.- in bar geben und zudem ein Feuerzeug schenken lassen. Insgesamt hatte damit die genannte Frau ungefähr Fr. 1000.-- für ihn aufgewendet, was ihm eine Lebenshaltung ermöglichte, die ihm nach dem angefochtenen Urteil ohne die Beziehung zur Dirne verwehrt gewesen wäre. Tatsächlich hätte sein Verdienst von Fr. 1200.-- auch nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers den genannten Aufwand nicht erlaubt. Messerli hat sich somit teilweise von der Dirne im Sinne des Art. 201 Abs. 1 StGB aushalten lassen; deren Zuwendungen waren nicht bloss einmalige oder gelegentliche, sondern sie häuften sich zum Teil mit einer auffallenden Regelmässigkeit. Wenn sie im einzelnen auch nicht in hohe Beträge gingen, so ![]() | 11 |
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