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10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. April 1971 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Prince. | |
Regeste |
Art. 35 Abs. 5 SVG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Prince reichte gegen die ihm auferlegte Busse von Fr. 60.-wegen vorschriftswidrigen Überholens im Sinne von Art. 35 Abs. 5 SVG Kassationsbeschwerde ein.
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Mit Entscheid vom 30. September 1970 sprach das Obergericht des Kantons Luzern Prince von Schuld und Strafe frei. Es ging davon aus, dieser sei vortrittsberechtigt gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug nach links auf einen Hausvorplatz abbiegen und ihm dadurch den Vortritt verweigern werde.
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C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung von Prince im Sinne von Art. 35 Abs. 5 SVG an das Obergericht zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Nach Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuge, deren Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, nicht überholt werden. Damit ist ausgesprochen, dass der Führer, der nach links abbiegen will und die Richtungsänderung ankündigt, entgegen der Auffassung des Obergerichts vor demjenigen, der überholen will, den Vortritt hat. Das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot des Linksüberholens von Linksabbiegern gilt unbekümmert darum, ob in oder ausserhalb einer Strassenverzweigung abgebogen wird (vgl. BGE 91 IV 12 /13 und 206). Der Fahrer, der nach links abbiegen will, ist auch ausserhalb von Strassenverzweigungen verpflichtet, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV). Das wäre ![]() | 6 |
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