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13. Urteil des Kassationshofes vom 19. Februar 1971 i.S. Jacob gegen Statthalteramt Horgen. | |
Regeste |
Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 21 Abs. 1 und 54 Abs. 3 SSV. |
2. Vorsichtspflicht des Wartepflichtigen bei der Wegfahrt aus einer unübersichtlichen Stopstrasse (Erw. 1c). | |
Sachverhalt | |
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B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen erklärte Jacob, der gegen eine Strafverfügung des Statthalteramtes Horgen Einsprache erhoben hatte, der Übertretung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 3 SSV (Missachtung der Stoplinie) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 40.-.
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Die vom Verurteilten gegen dieses Urteil eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 7. Dezember 1970 abgewiesen.
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C.- Jacob führt Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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a) Richtig ist, dass keine der beiden Bestimmungen ausdrücklich erklärt, ob mit den Vorderrädern oder mit der Front des Fahrzeuges an der Stoplinie anzuhalten ist. Letzteres ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der erwähnten Vorschriften. Mit dem obligatorischen Halt an der Einmündung von Stopstrassen will in den Querstrassen ein möglichst flüssiger und gefahrloser Verkehrsablauf erreicht werden. Zu diesem Zweck schreibt Art. 21 Abs. 1 SSV vor, dass der Sicherheitshalt vor der Querstrasse gemacht werden muss, um zu verhindern, dass Wartepflichtige während des Halts die Fahrbahn der Querstrasse in Anspruch nehmen und den Verkehr der Vortrittsberechtigten stören oder behindern. Soll die Pflicht zum Anhalten vor der Querstrasse den beabsichtigten Zweck erfüllen, so kann dies nur heissen, dass der den Vortrittsberechtigten zustehende Raum frei bleiben muss und haltende Fahrzeuge nicht in die Querstrasse hineinragen dürfen.
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b) Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, der Fahrzeuglenker könne die Lage der Vorderräder leicht erkennen, dagegen unmöglich feststellen, wo sich die Vorderkante des Fahrzeuges befinde. Im allgemeinen kann die Vorderkante der Motorhaube vom Führersitz aus ohne Mühe gesehen werden, während die Vorderräder meistens verdeckt sind. Dazu kommt, dass die Beherrschung des Fahrzeuges die Kenntnis seiner Aussenmasse voraussetzt und die Fahrzeugführer bei der Annäherung an Hindernisse, z.B. beim Kolonnenfahren und Parkieren, häufig die Lage ihrer Wagenfront beurteilen müssen. Es ist daher durchaus möglich, vor der breit eingezeichneten Stoplinie so anzuhalten, dass die Front des Fahrzeuges nicht in die Querstrasse hineinreicht.
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c) Unzutreffend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Sicherheitshalt seinen Zweck nur erfülle, wenn der Fahrzeugführer soweit vorfahren dürfe, bis er die Querstrasse in beiden Richtungen überblicken könne. Diese Auffassung ![]() | 9 |
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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