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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Oktober 1971 i.S. Jegge gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Art. 92 Abs. 2 SVG. | |
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Nach Art. 92 Abs. 2 SVG wird ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift, mit Gefängnis bestraft.
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Der Beschwerdeführer bestreitet, objektiv den Tatbestand der Führerflucht erfüllt zu haben, indem er geltend macht, dass ihm einzig vorgeworfen werden könne, den Unfallort vorzeitig verlassen zu haben, wofür er lediglich nach Art. 92 Abs. 1 SVG mit einer Übertretungsstrafe belegt werden dürfe. Diese Auffassung hält nicht stand. Gewiss liegt eine Führerflucht nicht vor, wenn der Fahrzeugführer, der den ihm obliegenden Pflichten nach Möglichkeit nachgekommen ist, die Unfallstelle aus einem triftigen Grund, z.B. um sich selber in ärztliche Behandlung zu begeben, ohne Zustimmung der Polizei verlässt (vgl. BGE 95 IV 153 Erw. 3). Diese Voraussetzungen trafen hier aber nicht zu. Vom Vorwurf der Pflichtverletzung kann sich der Beschwerdeführer nicht durch den Hinweis entlasten, dass andere Personen ihm die Erfüllung der Pflichten abgenommen hätten. Diese Helfer, die zufällig auf der Unfallstelle angehalten hatten, handelten von sich aus, nicht auf Veranlassung des Beschwerdeführers, der sich vorwiegend mit Schaulustigen unterhielt und zusah, wie andere an seiner Stelle die erforderlichen Vorkehren trafen. Selbst wenn richtig wäre, dass die Benachrichtigung der Polizei bereits in die Wege geleitet war, als der Beschwerdeführer sie hätte veranlassen können, so steht jedenfalls fest, dass er sich in Wirklichkeit um nichts bekümmerte, auch nicht um das Befinden des Verletzten Lang, dem er zudem weder Namen noch Adresse bekanntgab. Im letzten Punkt kann er den Vorwurf, gegen Gesetz und Anstand ![]() | 3 |
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