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11. Entscheid der Anklagekammer vom 28. Januar 1972 i.S. Rohner gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste |
Bestimmung des Gerichtsstandes. |
2. Der Gerichtsstand richtet sich nach den strafbaren Handlungen, die Gegenstand der Untersuchung bilden und nicht auf einer offensichtlich haltlosen oder widerlegten Beschuldigung beruhen (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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Die Anzeigerin legte ein Doppel einer Klage bei, die sie am 1. Oktober 1970 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag auf Verurteilung der Neoinvest Holding AG zur Zahlung der Fr. 129'293.-- eingereicht hatte. Die Zivilklage wurde vom Handelsgericht am 18. November 1971 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Bell-Wechsel an Zahlungsstatt angenommen und es sei mit den von ihr angerufenen Mitteln nicht beweisbar, dass die Beklagte von der Wertlosigkeit der Wechsel überzeugt war. Gegen dieses Urteil ist beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen eine Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin hängig.
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B.- Der Untersuchungsrichter von Wangen beantragte dem Generalprokurator des Kantons Bern am 18. November 1971, das Gerichtsstandsverfahren durchzuführen, weil im Kanton Bern einzig der Erfolg allfälliger Betrügereien eingetreten zu sein scheine.
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Am 17. Dezember 1971 liess sich die Anzeigerin zur Gerichtsstandsfrage vernehmen. Sie behauptete, die ersten Ausführungshandlungen des Betruges seien in Herzogenbuchsee vorgenommen worden; der Beschuldigte habe dort am 17. September 1968 mit ihren Verwaltungsräten Tschudin und Ullmann die Möglichkeit ![]() | 4 |
Mit Rücksicht auf diese Behauptung beschloss der Generalprokurator des Kantons Bern am 29. Dezember 1971, die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern unter dem Vorbehalt anzuerkennen, dass nicht die Abklärung des Sachverhaltes eine andere örtliche Zuständigkeit ergebe.
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Am 7. Januar 1972 wurde der Beschuldigte auf Ersuchen des Untersuchungsrichters von Wangen durch das Bezirksamt Unterrheintal einvernommen. Rohner bestritt die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern. Er behauptete, er habe nie die Anzeigerin in Herzogenbuchsee aufgesucht.
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C.- Mit Beschwerde vom 20./21. Januar 1972 beantragt Rohner der Anklagekammer des Bundesgerichts, den Beschluss des Generalprokurators des Kantons Bern aufzuheben und die Behörden des Kantons St. Gallen zuständig zu erklären. Er bestreitet, jemals im Kanton Bern mit Vertretern der Anzeigerin gesprochen oder sonstwie im Zusammenhang mit der Abwicklung des umstrittenen Geschäftes eine Handlung begangen zu haben. Er macht geltend, aus dem Schreiben der Neoinvest Holding AG vom 19. September 1968 ergebe sich, dass die der Zusendung der Wechsel vorausgegangene Besprechung telephonisch erfolgt sei.
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D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern antwortet, wenn sich die Darstellung des Beschwerdeführers, die vorläufig nur eine gegenteilige Behauptung sei, als richtig erweisen sollte, würde er die Behörden des Kantons St. Gallen für zuständig halten.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
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Der Kanton Bern ist daher in der vorliegenden Sache nur zuständig, wenn der Beschwerdeführer eine zur Ausführung ![]() | 10 |
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Sollte nach weiteren Erhebungen sicher sein, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen in keiner Weise vom Gebiet des Kantons Bern aus gefördert hat, so stände es den Behörden dieses Kantons frei, die Weiterverfolgung einem zuständigen anderen Kanton, besonders dem Kanton St. Gallen, zu überlassen.
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