![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
26. Urteil des Kassationshofes vom 17. März 1972 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen Süess. | |
Regeste |
1. Art. 269 Abs. 1 BStP. |
2. Bundesgesetz über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929, Art. 333 StGB. |
Das Spielbankengesetz bedroht nur die vorsätzliche Übertretung mit Strafe (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Auf Einsprache des Gebüssten bestätigte das Polizeigericht Gelterkinden am 23. August 1971 den Strafbefehl.
| 2 |
B.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (Polizeikammer) hiess die Berufung des Verzeigten, mit der er seine Freisprechung verlangte, am 11. Januar 1972 teilweise insoweit gut, als es das Polizeigericht zur Beurteilung des Vergehenstatbestandes des Art. 9 SBG für unzuständig erklärte, dessen Urteil aufhob und die Sache gemäss § 8 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung zur Neubestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückwies.
| 3 |
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und dieses anzuweisen, den Verzeigten wegen Übertretung des Spielbankengesetzes zu bestrafen.
| 4 |
Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
5 | |
Das Obergericht setzte sich im angefochtenen Entscheid einzig mit der Frage auseinander, ob das Polizeigericht Gelterkinden zur Beurteilung der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Widerhandlung gegen Art. 9 des Bundesgesetzes über die Spielbanken sachlich zuständig gewesen sei oder nicht. Das ist ![]() | 6 |
7 | |
a) Nach Art. 9 SBG kann der Täter, der innert fünf Jahren nach einer früheren Verurteilung erneut gegen das Spielbankengesetz verstösst, ausser mit Busse mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden. Da diese Strafandrohung drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt, finden gemäss Art. 333 Abs. 2 StGB die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Verbrechen und Vergehen Anwendung mit der Folge, dass der mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohte Straftatbestand des Art. 9 SBG als Vergehen gilt (Art. 9 Abs. 2 StGB). Daran ändert nichts, dass Art. 9 SBG nur bei Rückfall des Täters anwendbar ist. Das Spielbankengesetz enthält eine eigene Ordnung des Rückfalls (Art.11), welche die Anwendung von Art. 67 StGB ausschliesst (Art. 333 Abs. 1 StGB). Der Rückfall ist hier nicht allgemeiner Strafschärfungsgrund, sondern qualifizierendes Merkmal eines besondern Straftatbestandes (vgl.BGE 74 IV 78, Praxis 35 Nr. 212 Erw. 2). Massgebend für die Einreihung qualifizierter Tatbestände ist aber die auf diese angedrohte Höchststrafe (BGE 96 IV 32 Erw. 2), so dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Grundtatbestände der Art. 6 und 7 SBG abgestellt hat.
| 8 |
b) Die Staatsanwaltschaft hält diese Auslegung für unbefriedigend, weil sie zur Folge habe, dass Art. 9 SBG nur den vorsätzlich begangenen, nicht aber den fahrlässigen Rückfall ![]() | 9 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
| 10 |
11 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |