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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1972 i.S. Leutenegger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Begriff des "leichten Falles". | |
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Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der Grenzziehung bei einem Monat Gefängnis habe die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten. Dies werde besonders deutlich, wenn man zum Vergleich Art. 38 Ziff. 4 StGB heranziehe.
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b) Nach SCHULTZ ist stets ein leichter Fall anzunehmen, wenn die Freiheitsstrafe 3 Monate nicht übersteigt oder erneut der bedingte Strafvollzug zugebilligt wurde. Zu diesem Schluss führe der ebenfalls neu gefasste Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB; denn dieser ermögliche, von der Rückversetzung eines bedingt aus dem Strafverhaft Entlassenen abzusehen, wenn dieser während der ihm auferlegten Bewährungsfrist eine Straftat verübt hat, für die er zu einer drei Monate nicht übersteigenden oder zu einer bloss bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (SCHULTZ: ZStR 1972, S. 13). Derselben Meinung ist KURT, welcher ebenfalls ausführt, dass eine unter drei Monaten liegende oder wiederum bedingt ausgefällte neue Freiheitsstrafe die Annahme eines "leichten Falles" im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB rechtfertige (KURT: Kriminalistik 1972, S. 158).
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Die von den genannten Autoren gezogene Abgrenzung hat zwar den Vorteil, ein einfaches Unterscheidungsmerkmal für die Anwendbarkeit von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB an die Hand zu geben. Doch verträgt sich die von ihnen vorgeschlagene Lösung nicht mit der Tatsache, dass die erneute Gewährung des bedingten Strafvollzugs für sich allein den Fall nicht unbedingt zum leichten macht. Da nach dem revidierten Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB diese Rechtswohltat für Strafen bis zu ![]() | 6 |
c) Ob ein während der Probezeit begangenes neues Verbrechen oder Vergehen als "leicht" zu bewerten sei, hängt nach dem Gesagten also nicht allein von der Art und Dauer der erneut ausgesprochenen Freiheitsstrafe ab. Wenn diesem Kriterium bei der Würdigung des Falles auch Rechnung zu tragen ist, so sind daneben aber auch alle übrigen objektiven und subjektiven Umstände des Falles zu berücksichtigen. Mit andern Worten: Ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB handelt oder nicht, ist die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände. Der Richter wird in jedem einzelnen Fall also zum Beispiel auch zu prüfen haben, ob der neuen Tat ein schweres oder ein leicht zu nehmendes Verschulden zugrunde liege; ferner auch, ob allenfalls aussergewöhnliche Umstände in Betracht gezogen werden müssen.
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