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52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Oktober 1972 i.S. A. und B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 198 StGB. Kuppelei. |
2. Vorsätzliches Vorschubleisten zu fremder Unzucht aus Gewinnsucht (Erw. 2-4). |
3. Mittäterschaft des Vermieters der Räume und Einrichtungen des Massagesalons (Erw. 5). | |
Sachverhalt | |
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Den Salon besuchten täglich rund 40 Männer, die für eine halbstündige Massage Fr. 45.- zu bezahlen hatten. Die im Betrieb beschäftigten jungen Masseusen führten auf Wunsch der Mehrheit der Kunden auch sog. Sexual- oder Feinmassagen aus. Eine dieser Masseusen war noch nicht 19 Jahre alt.
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte am 14. April 1972 die Beschwerdeführer der fortgesetzten Kuppelei im Sinne von Art. 198 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und verurteilte B. zu 8 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und zu Fr. 4'000.-- Busse sowie A. zu 4 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und Fr. 2'000.-- Busse.
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C.- Beide Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Es ist daher die Rechtsprechung (BGE 71 IV 94) zu bestätigen, wonach die sog. Feinmassage, die im Massagesalon der Beschwerdeführer an Kunden ausgeführt wurde, als Unzucht zu gelten hat. Dass die Masseusen die Feinmassage nur auf Wunsch der Kunden vornahmen, ist unerheblich; Art. 198 StGB bestraft das Vorschubleisten fremder Unzucht nicht nur im Interesse der verkuppelten Person, sondern vor allem zum Schutze der allgemeinen Sittlichkeit.
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2. Die Beschwerdeführer haben der Unzucht offensichtlich auch Vorschub geleistet. Der Beschwerdeführer organisierte und finanzierte den Massagesalon, stellte dem Betrieb Räumlichkeiten, Geräte und Apparate zur Verfügung und arbeitete nachher mit der Beschwerdeführerin eng zusammen. Während diese dem Betrieb vorstand, die Masseusen zum Teil anlernte, Kunden empfing und sie den Masseusen zuwies, war der Beschwerdeführer ihr kaufmännischer Berater, vermittelte Masseusen und warb durch Inserate für den Salon. Durch diese ![]() | 8 |
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Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen haben beide Beschwerdeführer von Anfang an planmässig und intensiv darnach gestrebt, aus dem Betrieb des Massagesalons, in welchem sie nur junge, gut aussehende Masseusen beschäftigten und ausschliesslich männliche Kunden bedienten, durch Ausführung von Feinmassage höchstmögliche Gewinne zu erzielen. Dass sich ihr Gewinnstreben nicht auf die Erlangung berufsüblicher Einnahmen beschränkte, geht daraus hervor, dass sie für eine halbstündige Massage, das Trinkgeld an die Masseuse nicht inbegriffen, den Betrag von Fr. 45.- und damit mehr als den doppelten Preis forderten, der zur gleichen Zeit in seriösen Massageinstituten verlangt wurde. Dieser überhöhte Tarif kann nicht allein mit der luxuriösen Ausstattung des Massagesalons begründet werden. Wird berücksichtigt, dass die von den Beschwerdeführern angestellten Masseusen keine Berufserfahrung besassen, ja zum Teil überhaupt erst in ihrem Betrieb angelernt worden und demzufolge beruflich ungenügend ausgebildet waren, so erweist sich der angewendete Tarif trotz dem gebotenen Luxus als weit übersetzt. In Wirklichkeit handelte es sich um einen für die Vornahme von Feinmassage geforderten Mehrpreis, den die Kunden, wie die Beschwerdeführer wussten, zur Befriedigung ihres Geschlechtstriebes gerne zu zahlen bereit waren. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführer nach verpöntem Gewinn trachteten und aus Gewinnsucht der Unzucht Vorschub leisteten.
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Diese Feststellung trifft entgegen seiner Bestreitung auch auf den Beschwerdeführer zu, der die Errichtung des Massagesalons organisiert und finanziert hatte, nach der Betriebseröffnung mit der Beschwerdeführerin in der Geschäftsführung zusammenarbeitete und am Geschäftsgang unmittelbar interessiert war. Insbesondere schliesst der Umstand, dass die Einnahmen aus ![]() | 11 |
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Die ebenfalls verbindliche Feststellung des Obergerichts, dass die Beschwerdeführer die Grenzen des Erlaubten genau gekannt haben und sich der Sittenwidrigkeit der vorgenommenen Feinmassage und der Strafbarkeit ihrer gewinnsüchtigen Begünstigung bewusst waren, schliesst auch die Anwendung der Bestimmung über Rechtsirrtum aus (Art. 20 StGB;BGE 74 IV 205).
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Der Beschwerdeführer war der Initiant und Gründer des Salons und hat ihn geplant, organisiert und finanziert. Sein Einwand, dass er am Betrieb nicht beteiligt gewesen sei und die Verantwortung für diesen voll und ganz bei der Beschwerdeführerin gelegen habe, mag zivilrechtlich gesehen stimmen, geht jedoch an den tatsächlichen Gegebenheiten, auf die das Strafrecht abstellt, vorbei. Durch die Errichtung und Finanzierung des Salons hat der Beschwerdeführer nicht bloss die Eröffnung des Massagebetriebes ermöglicht, sondern auch nachher wesentlich zu seinem Fortbestand beigetragen. Darüber hinaus lag eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit, ohne die er den hohen Mietzins nicht hätte verlangen können, in seinem eigenen Interesse, ![]() | 15 |
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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