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Informationen zum Dokument  BGE 98 IV 255  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Wegen Kuppelei wird nach Art. 198 StGB bestraft, wer aus Gewin ...
2. Die Beschwerdeführer haben der Unzucht offensichtlich auc ...
3. Gewinnsucht setzt allgemein ein besonders ausgeprägtes, & ...
4. Den Vorsatz bestreiten die Beschwerdeführer mit der Begr& ...
5. Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand bei der Entschliess ...
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52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Oktober 1972 i.S. A. und B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
 
Regeste
 
Art. 198 StGB. Kuppelei.  
2. Vorsätzliches Vorschubleisten zu fremder Unzucht aus Gewinnsucht (Erw. 2-4).  
3. Mittäterschaft des Vermieters der Räume und Einrichtungen des Massagesalons (Erw. 5).  
 
Sachverhalt
 
BGE 98 IV, 255 (256)A.- Die Beschwerdeführerin A. eröffnete am 2. November 1970 in Zürich den Massagesalon X.-AG. Sie war einzige Verwaltungsrätin der Firma und Geschäftsführerin des Betriebes. Der Beschwerdeführer B. hatte den Massagesalon organisiert und finanziert und unter der Firma Z.-AG die Räumlichkeiten und die Einrichtung des Salons zur Verfügung gestellt, wofür die X.-AG einen jährlichen Mietzins von Fr. 48'000.-- entrichten musste. Ausserdem wirkte B. als kaufmännischer Berater im Betrieb mit und besorgte die Werbeinserate.
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Den Salon besuchten täglich rund 40 Männer, die für eine halbstündige Massage Fr. 45.- zu bezahlen hatten. Die im Betrieb beschäftigten jungen Masseusen führten auf Wunsch der Mehrheit der Kunden auch sog. Sexual- oder Feinmassagen aus. Eine dieser Masseusen war noch nicht 19 Jahre alt.
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte am 14. April 1972 die Beschwerdeführer der fortgesetzten Kuppelei im Sinne von Art. 198 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und verurteilte B. zu 8 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und zu Fr. 4'000.-- Busse sowie A. zu 4 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und Fr. 2'000.-- Busse.
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C.- Beide Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
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BGE 98 IV, 255 (257)Jedenfalls kann der Auffassung der Beschwerdeführer, dass auch die Vornahme einer sog. Feinmassage nach der heute vorherrschenden Sexualmoral nicht mehr jenseits der Grenze des geschlechtlichen Anstandes liege, nicht zugestimmt werden. Wo das Strafgesetzbuch wie in Art. 198 von Unzucht schlechthin spricht, meint es hauptsächlich den Vollzug des ausserehelichen Beischlafes und jeder anderen Ersatzhandlung, die auf die Herbeiführung des Orgasmus des Partners abzielt. Darunter fällt zweifelsfrei auch die sog. Feinmassage, das Reiben des Geschlechtsgliedes bis zum Samenerguss. Daran hat auch die neuere Rechtsprechung zu Art. 204 StGB nichts geändert, aus der die Beschwerdeführer völlig zu Unrecht abzuleiten versuchen, dass Darstellungen des Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen überhaupt nicht mehr als unzüchtig verfolgt und deshalb vom Unzuchtsbegriff nicht mehr erfasst würden. Zudem übersieht die Beschwerde, dass zwischen Art. 204 und 198 StGB insofern ein Unterschied besteht, als die Kuppelei sowohl wegen des gewinnsüchtigen Beweggrundes des Täters als auch wegen des hohen Grades der Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit als besonders strafwürdig erscheint, während die blosse Darstellung geschlechtlicher Vorgänge weniger in die Intimsphäre des einzelnen eingreift und auch nicht notwendig eine Förderung fremder Unzucht zur Folge hat, wie es bei der Kuppelei der Fall ist.
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Es ist daher die Rechtsprechung (BGE 71 IV 94) zu bestätigen, wonach die sog. Feinmassage, die im Massagesalon der Beschwerdeführer an Kunden ausgeführt wurde, als Unzucht zu gelten hat. Dass die Masseusen die Feinmassage nur auf Wunsch der Kunden vornahmen, ist unerheblich; Art. 198 StGB bestraft das Vorschubleisten fremder Unzucht nicht nur im Interesse der verkuppelten Person, sondern vor allem zum Schutze der allgemeinen Sittlichkeit.
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Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen haben beide Beschwerdeführer von Anfang an planmässig und intensiv darnach gestrebt, aus dem Betrieb des Massagesalons, in welchem sie nur junge, gut aussehende Masseusen beschäftigten und ausschliesslich männliche Kunden bedienten, durch Ausführung von Feinmassage höchstmögliche Gewinne zu erzielen. Dass sich ihr Gewinnstreben nicht auf die Erlangung berufsüblicher Einnahmen beschränkte, geht daraus hervor, dass sie für eine halbstündige Massage, das Trinkgeld an die Masseuse nicht inbegriffen, den Betrag von Fr. 45.- und damit mehr als den doppelten Preis forderten, der zur gleichen Zeit in seriösen Massageinstituten verlangt wurde. Dieser überhöhte Tarif kann nicht allein mit der luxuriösen Ausstattung des Massagesalons begründet werden. Wird berücksichtigt, dass die von den Beschwerdeführern angestellten Masseusen keine Berufserfahrung besassen, ja zum Teil überhaupt erst in ihrem Betrieb angelernt worden und demzufolge beruflich ungenügend ausgebildet waren, so erweist sich der angewendete Tarif trotz dem gebotenen Luxus als weit übersetzt. In Wirklichkeit handelte es sich um einen für die Vornahme von Feinmassage geforderten Mehrpreis, den die Kunden, wie die Beschwerdeführer wussten, zur Befriedigung ihres Geschlechtstriebes gerne zu zahlen bereit waren. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführer nach verpöntem Gewinn trachteten und aus Gewinnsucht der Unzucht Vorschub leisteten.
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Diese Feststellung trifft entgegen seiner Bestreitung auch auf den Beschwerdeführer zu, der die Errichtung des Massagesalons organisiert und finanziert hatte, nach der Betriebseröffnung mit der Beschwerdeführerin in der Geschäftsführung zusammenarbeitete und am Geschäftsgang unmittelbar interessiert war. Insbesondere schliesst der Umstand, dass die Einnahmen aus BGE 98 IV, 255 (259)dem Salon der X.-AG allein der Beschwerdeführerin zustanden, die Gewinnsucht des Beschwerdeführers nicht aus. Die Vorinstanz stellt denn auch verbindlich fest, dass der Mietzins von Fr. 4'000.--, der für die Räumlichkeiten und das Inventar des Salons dem Beschwerdeführer als Inhaber der Z.-AG monatlich entrichtet werden musste, aussergewöhnlich hoch war. Das kann nur heissen, dass der Beschwerdeführer den übersetzten Mietzins einzig mit Rücksicht auf die ausserordentlich hohen Einnahmen des Salons verlangte, die ihrerseits nur dank der Feinmassage möglich waren.
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Die ebenfalls verbindliche Feststellung des Obergerichts, dass die Beschwerdeführer die Grenzen des Erlaubten genau gekannt haben und sich der Sittenwidrigkeit der vorgenommenen Feinmassage und der Strafbarkeit ihrer gewinnsüchtigen Begünstigung bewusst waren, schliesst auch die Anwendung der Bestimmung über Rechtsirrtum aus (Art. 20 StGB;BGE 74 IV 205).
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Der Beschwerdeführer war der Initiant und Gründer des Salons und hat ihn geplant, organisiert und finanziert. Sein Einwand, dass er am Betrieb nicht beteiligt gewesen sei und die Verantwortung für diesen voll und ganz bei der Beschwerdeführerin gelegen habe, mag zivilrechtlich gesehen stimmen, geht jedoch an den tatsächlichen Gegebenheiten, auf die das Strafrecht abstellt, vorbei. Durch die Errichtung und Finanzierung des Salons hat der Beschwerdeführer nicht bloss die Eröffnung des Massagebetriebes ermöglicht, sondern auch nachher wesentlich zu seinem Fortbestand beigetragen. Darüber hinaus lag eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit, ohne die er den hohen Mietzins nicht hätte verlangen können, in seinem eigenen Interesse, BGE 98 IV, 255 (260)und er hat dieses denn auch, wie verbindlich feststeht, dadurch wahrgenommen, dass er an der Betriebsführung selber aktiv mitwirkte, indem er die Beschwerdeführerin in Fragen der Geschäftsführung beriet und gewisse Aufgaben (Anstellung von Masseusen, Aufgabe von Werbeinseraten) selbständig erledigte. Aus dieser intensiven Tätigkeit des Beschwerdeführers erhellt, dass er an der Organisation und Führung des Massagesalons, in welchem mit seinem Wissen und Willen Dritten Gelegenheit zur Unzucht geboten wurde, in massgebender Weise beteiligt war. Er wurde daher zu Recht als Mittäter der Beschwerdeführerin zur Verantwortung gezogen.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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