BGE 99 IV 15 | |||
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5. Entscheid der Anklagekammer vom 1. Juni 1973 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern und Zürich. | |
Regeste |
Gerichtsstand. |
2. Art. 263 BStP. Gründe, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen (Erw. 2 und 3). | |
Sachverhalt | |
A.- Gegen den deutschen Staatsangehörigen Paul Baldur Pelka ist im Kanton Zürich ein Strafverfahren hängig. Nachdem der Beschuldigte am 24. Juli 1972 aus der Untersuchungshaft entwichen war, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Oktober 1972 in Abwesenheit wegen Einbruchsdiebstahls und anderer Handlungen zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus, auf die es ihm 380 Tage Untersuchungshaft anrechnete. Am 10. Februar 1973 wurde Pelka im Kanton Thurgau verhaftet. Er verlangte die Aufhebung des Urteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Das Obergericht setzte die Verhandlung zur Neubeurteilung der Sache auf den 28. Juni 1973 an.
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Vom 25. Juli 1972 bis am 8. Februar 1973 soll Pelka weitere Diebstähle und Diebstahlsversuche begangen haben, meistens in Verbindung mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung durch Einbrechen in Häuser. Die Tatorte befinden sich in neun Fällen von Diebstahl und zwei Fällen von Diebstahlsversuch im Kanton Luzern, in einem Falle von Diebstahlsversuch im Kanton Zürich, in vier Fällen von Diebstahlsversuch und zwanzig Fällen von Diebstahl im Kanton Thurgau und in vier Fällen von Diebstahl im Kanton Schaffhausen. Die ersten Strafanzeigen wegen solcher Verbrechen gingen am 25. Juli 1972 im Kanton Luzern ein. Daneben wird Pelka einiger Handlungen beschuldigt, die mit geringerer Strafe bedroht sind (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen ohne Führerausweis, Fälschung von Pässen usw.).
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B.- Die Behörden der Kantone Thurgau, Luzern und Zürich streiten darüber, welcher Kanton Pelka für die seit seiner Entweichung vom 24. Juli 1972 begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen habe.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt der Anklagekammer des Bundesgerichts mit Eingabe vom 25. Mai 1973, die Behörden des Kantons Luzern, eventuell jene des Kantons Zürich zuständig zu erklären.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
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3. Da von der gesetzlichen Regel abzuweichen ist, kann es vernünftigerweise nur zulasten des Kantons Thurgau, nicht zulasten des Kantons Luzern geschehen. Von den neu entdeckten Diebstählen und Diebstahlsversuchen sind 24 im Kanton Thurgau und nur 11 im Kanton Luzern ausgeführt worden. Gewiss wurden die ersten Untersuchungen wegen dieser Handlungen im Kanton Luzern angehoben. Darauf kommt aber schon deshalb nichts an, weil der Grundsatz der Prävention (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2), der zum Gerichtsstand Zürich führen würde, ohnehin verlassen wird. Die Untersuchungen der im Kanton Luzern angezeigten Handlungen sind zudem nicht über die ersten polizeilichen Ermittlungen hinaus gediehen. Es bestehen keine prozessökonomischen Gründe, den Gerichtsstand Luzern vorzuziehen, weil in diesem Kanton ein Diebstahlsversuch schon am 26. Juli und zwei Diebstähle am 31. Juli bzw. 28. August 1972 angezeigt wurden, die erste Anzeige im Kanton Thurgau dagegen erst am 24. September 1972 einging.
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Demnach erkennt die Anklagekammer:
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