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36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Juli 1973 i.S. Engel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. | |
Regeste |
Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV. Bemessung der Geschwindigkeit nach der Sichtweite. | |
Sachverhalt | |
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2. Am 9. September 1971, um 19.30 Uhr, fuhr Stöckli am Steuer seines Personenwagens von Splügen in Richtung San Bernardino. Im Bereiche der mit Bitumen überspritzten Fahrbahn am sogenannten Wyberstutz geriet sein Fahrzeug ins Schleudern, stiess mit dem linksseitigen Rohrzaun zusammen und kam quer zur Fahrbahn zum Stehen. Nach diesem Unfall stellte sich Stöckli vor seinen Wagen, um nachfolgende Fahrzeugführer auf das Hindernis aufmerksam zu machen. Kurz darauf fuhr Engel mit seinem Personenwagen von Splügen herkommend auf die Unfallstelle zu. Nach der Rechtskurve gewahrte er das die Fahrbahn versperrende Fahrzeug und den davor stehenden Stöckli. Engel bremste sofort, konnte aber nicht verhindern, dass sein Fahrzeug gegen Stöcklis Wagen stiess. Da dessen Lenker nicht von der Stelle gewichen war, wurde er zwischen den beiden Fahrzeugen eingeklemmt. Dabei ![]() | |
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden hin sprach der Kantonsgerichtsausschuss dieses Kantons Engel am 19. Februar 1973 der fahrlässigen Tötung schuldig und büsste ihn mit Fr. 200.--
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Aus den Erwägungen:
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Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, Engel habe den Zusammenstoss trotz sofortiger Bremsung nach Gewahrwerden des Fahrzeuges Stöckli nicht vermeiden können; er sei demzufolge mit einer den gegebenen Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren, sonst hätte er rechtzeitig vor dem Hindernis anhalten können.
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Diese Betrachtungsweise bedarf einer näheren Prüfung. 300 Meter vor Beginn der fraglichen Baustelle befanden sich links und rechts der Strasse Signale, die einerseits die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzten und anderseits die im Gang befindlichen Bauarbeiten anzeigten. Ungefähr 150 Meter vor dem mit Bitumen bespritzten Strassenstück waren die Signale "Schleudergefahr" und "Querrinne" aufgestellt. Nach Auffassung der Vorinstanz machten diese Signale den Angeklagten darauf aufmerksam, dass er schlechte Strassenverhältnisse antreffen werde. In der Tat musste der Beschwerdeführer anhand der angebrachten Signale mit einer durch eine Baustelle hervorgerufenen Behinderung der Durchfahrt rechnen. Indessen war die erwähnte Signalisation ungeeignet, auf so ungewöhnliche Verhältnisse hinzuweisen, wie sie tatsächlich bestanden. Durch die Leitkegel wurde der Verkehr auf nur eine Fahrspur eingeengt. Es ist durchaus unüblich, in einem solchen Fall die freie Spur mit öligem Bitumen zu spritzen und ohne Splitt über Nacht zu belassen. Erforderte der Arbeitsablauf ein solches Vorgehen, so mussten entsprechende zusätzliche Vorsichtsmassnahmen getroffen werden; dies umsomehr, als nach allgemeiner Erfahrung dunkelfarbige Gegenstände bei Nacht nur schwer erkennbar sind (BGE 97 IV 165) und mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass sich bei Regen die übrige ![]() | 5 |
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