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57. Urteil des Kassationshofes vom 26. September 1973 i.S. B. gegen Polizeiinspektorat Basel-Stadt | |
Regeste |
Tramfahren ohne gültigen Fahrausweis (Art. 37 Abs. 1 des Reglements über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen). | |
Sachverhalt | |
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B.- Nachdem B. gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde er vom Polizeigerichtspräsidenten am 15. Mai 1973 des Tramfahrens ohne gültiges Billet (Art. 37 Abs. 1 Transportreglement) schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 6 und 8 des Bahnpolizeigesetzes zu einer Busse von Fr. 20.- verurteilt.
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C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und Rückweisung der Sache zur Freisprechung. Er bringt hauptsächlich vor, dass die Vorschrift, Billetautomaten benützen zu müssen, insoweit gesetzwidrig sei, als von diesen Automaten nicht alle gesetzlichen Münzen angenommen werden.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Die BVB waren demnach zur Beförderung nur verpflichtet, wenn sich der Beschwerdeführer den geltenden Beförderungsbedingungen und allgemeinen Anordnungen unterzog (Art. 7 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen und Art. 6 Abs. 1 lit. a des Transportreglements). Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Statt sich mit dem Kleingeld zu versehen, das zur vorgeschriebenen Benützung des Billetautomaten erforderlich war, trat der Beschwerdeführer die Fahrt entgegen Art. 37 Abs. 1 des Transportreglements ohne gültigen Fahrausweis an. Gestützt auf diese Widerhandlung konnte der Beschwerdeführer strafrechtlich verfolgt werden und waren die BVB gemäss Art. 43 Abs. 1 des Transportreglements befugt, nebst dem Fahrpreis auch den in den Tarifen vorgesehenen Zuschlag zu erheben.
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Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden. Der auf dem Fahrpreis erhobene Zuschlag ist nicht Strafe und war auch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens.
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