BGE 99 IV 243 | |||
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57. Urteil des Kassationshofes vom 26. September 1973 i.S. B. gegen Polizeiinspektorat Basel-Stadt | |
Regeste |
Tramfahren ohne gültigen Fahrausweis (Art. 37 Abs. 1 des Reglements über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen). | |
Sachverhalt | |
A.- Am 27. Januar 1973 benützte B. einen Tramwagen der Basler Verkehrsbetriebe (BVB), ohne im Besitze eines gültigen Fahrausweises zu sein. Dem kontrollierenden Beamten verweigerte er die Bezahlung der Fahrtaxe von Fr. 0.70 und des Zuschlages von Fr. 5.- mit der Begründung, er habe ausser Notengeld nur ein Zweifrankenstück bei sich und sei deshalb ausserstande gewesen, am Billetautomaten einen Fahrausweis zu beziehen. Er wurde deshalb durch die BVB verzeigt.
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B.- Nachdem B. gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde er vom Polizeigerichtspräsidenten am 15. Mai 1973 des Tramfahrens ohne gültiges Billet (Art. 37 Abs. 1 Transportreglement) schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 6 und 8 des Bahnpolizeigesetzes zu einer Busse von Fr. 20.- verurteilt.
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C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und Rückweisung der Sache zur Freisprechung. Er bringt hauptsächlich vor, dass die Vorschrift, Billetautomaten benützen zu müssen, insoweit gesetzwidrig sei, als von diesen Automaten nicht alle gesetzlichen Münzen angenommen werden.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Diese Betrachtungsweise geht fehl. Der in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über das Münzwesen (AS 1971, 361) aufgestellte Grundsatz, dass ausser den Kassen des Bundes niemand gehalten ist, für eine Zahlung mehr als hundert Münzen anzunehmen, besagt nur, dass Münzen grundsätzlich nicht in unbeschränktem Umfang angenommen werden müssen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein Gläubiger, dem eine grössere Geldsumme als die geschuldete angeboten wird, verpflichtet sei, Geld zu wechseln (vgl. VON TUHR-SIEGWART, Bd. 1 S. 56 Anm. 7). Eine gesetzliche Pflicht zum Geldwechsel sieht die Münzordnung nur für gewisse öffentliche Kassen des Bundes vor, nämlich für die Kassen der PTT-Betriebe, der Schweizerischen Bundesbahnen und der Schweizerischen Nationalbank (Art. 6 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. April 1971). Da die Billetautomaten der BVB keine Kassen im Sinne der Münzgesetzgebung sind, beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf diese Bestimmungen. Dass auf Grund anderer Normen die BVB zum Geldwechsel verpflichtet seien, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
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Die BVB waren demnach zur Beförderung nur verpflichtet, wenn sich der Beschwerdeführer den geltenden Beförderungsbedingungen und allgemeinen Anordnungen unterzog (Art. 7 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen und Art. 6 Abs. 1 lit. a des Transportreglements). Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Statt sich mit dem Kleingeld zu versehen, das zur vorgeschriebenen Benützung des Billetautomaten erforderlich war, trat der Beschwerdeführer die Fahrt entgegen Art. 37 Abs. 1 des Transportreglements ohne gültigen Fahrausweis an. Gestützt auf diese Widerhandlung konnte der Beschwerdeführer strafrechtlich verfolgt werden und waren die BVB gemäss Art. 43 Abs. 1 des Transportreglements befugt, nebst dem Fahrpreis auch den in den Tarifen vorgesehenen Zuschlag zu erheben.
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Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden. Der auf dem Fahrpreis erhobene Zuschlag ist nicht Strafe und war auch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens.
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