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46. Urteil des Kassationshofes vom 1. Juli 1974 i.S. Schneider gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg | |
Regeste |
Art. 34 Abs. 3 SVG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Zuchtgericht des Sensebezirks sprach Schneider am 20. November 1973 der Übertretung von Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 100.--.
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Eine vom Verurteilten gegen diesen Entscheid gerichtete Strafkassationsbeschwerde wies das Kantonsgericht des Staates Freiburg am 4. Februar 1974 ab.
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C.- Schneider führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
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b) Nach Art. 277 bis Abs. 1 BStP ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Sachrichters gebunden; auch der Beschwerdeführer darf diese im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr in Frage stellen (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Sachrichter war im vorliegenden Fall, weil auch die Vorinstanz nach freiburgischem Prozessrecht nur als Kassationsinstanz die Rechtsanwendung zu überprüfen hatte, das Zuchtgericht. Dieses stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Linksabbiegen in die Zufahrt Stämpfli den linken Blinker gestellt, unmittelbar vor dem Manöver nochmals in den Rückspiegel geblickt und dabei in etwa 100 m Entfernung den nachfolgenden Wagen Kipfer gesehen habe. Hingegen wird nirgends festgestellt, der Beschwerdeführer habe vor dem Abbiegen auch gegen die Strassenmitte zu eingespurt gehabt.
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2. a) Wie in BGE 91 IV 11 ff. ausgeführt wird, schafft jede Richtungsänderung eine zusätzliche Gefahr, weil insbesondere beim Linksabbiegen nicht nur die Fahrbahn der entgegenkommenden oder überholenden andern Fahrzeuge gekreuzt, sondern auch die Absichten des Abbiegenden trotz ordnungsgemässer Signalisierung von den übrigen Strassenbenützern leicht missverstanden oder übersehen werden können. Demjenigen, der eine solche Gefahr schafft, ist deshalb auch zuzumuten, sein Manöver besonders vorsichtig auszuführen. Aus diesem Grund wurde bei der Revision des Verkehrsrechts die in Art. 47 MFV statuierte Pflicht des Linksabbiegenden, ![]() | 7 |
Die Sorgfalt, die ein Linksabbiegender gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG anzuwenden hat, um die Gefährdung nachfolgender Fahrzeuge auszuschalten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, vorab nach den Örtlichkeiten und den Platz- und Sichtverhältnissen. Dabei genügt beim Abbiegen auf der Höhe von Strassenverzweigungen (Kreuzungen, Gabelungen und Einmündungen) im allgemeinen, dass der Abbiegende vor dem Manöver in den Rückspiegel schaut. Hingegen muss er sich bei Nacht oder sonstwie erschwerter Sicht, an Stellen, wo zum Rechtsüberholen des gegen die Strassenmitte eingespurten Fahrzeugs nicht genügend Raum verbleibt, und insbesondere ausserhalb von Strassenverzweigungen ausserdem vergewissern, dass ihm nicht ein anderes Fahrzeug im sichttoten Winkel seines Wagens folgt. Er hat daher, wenn nicht schon durch den Rück- und Aussenspiegel ein sicherer Überblick über die hinter und links von seinem Fahrzeug liegende Zone möglich ist, weitere Vorkehren zu treffen (Rückwärtsbeobachtung durch das geöffnete Seitenfester, Sicherheitshalt usw.; vgl. BGE 83 IV 166).
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b) Nach der verbindlichen Feststellung des Zuchtgerichtes fuhr der Beschwerdeführer langsam während rund 50 m auf der Kantonsstrasse Bösingen - Laupen. Er musste sich darüber im klaren sein, dass die von andern Führern auf dieser Strecke eingehaltene Geschwindigkeit wesentlich höher sein könnte, insbesondere deshalb, weil die Begrenzung auf 60 km/h erst nach der Unfallstelle beginnt. Als er vor dem Abbiegen ![]() | 9 |
c) Zu besonderer Rücksichtnahme auf das nachfolgende Fahrzeug wäre der Beschwerdeführer aber auch deshalb verpflichtet gewesen, weil er sein Vorhaben nicht an einer Strassenverzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV, sondern auf der Höhe eines schmalen Nebensträsschens, das als Zufahrt zum Hause Stämpfli dient, durchführte. Dort rechnen nachfolgende Fahrzeugführer weniger mit einem Abbiegen als im Bereiche von Strassenverzweigungen. Die Einmündung zum Hause Stämpfli für den von Bösingen herfahrenden Automobilisten ist nicht leicht erkennbar. Auch dieser Umstand hätte dem Beschwerdeführer Anlass zu besonderer Vorsicht sein sollen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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