BGE 100 IV 205 | |||
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53. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1974 i.S. Seger gegen Staatsanwaltschaft und Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau. | |
Regeste |
Art. 100 ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB; Aufhebung der Arbeitserziehung. | |
Sachverhalt | |
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Mit Urteil vom 20. April/19. Mai 1972 verurteilte ihn das Bezirksgericht Steckborn wegen wiederholten Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten unter Anrechnung von fünf Tagen Untersuchungshaft. Es schob den Vollzug der Gefängnisstrafe auf und ordnete an deren Stelle die Arbeitserziehung an. Zu deren Vollzug wurde Seger in die Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain und zwischenhinein in die Strafanstalt Tobel verbracht.
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Am 4. November 1973 entwich er mit Roger Häberling aus der Anstalt Kalchrain, und am 15. November veranlasste er Peter Portmann zur Flucht. Deswegen wurde er in die Strafanstalt Realta versetzt, aus der er zusammen mit René Trachsler am 21. Dezember 1973 erneut entwich. Anlässlich der beiden Entweichungen beging Seger verschiedene Delikte. Das Bezirksgericht Steckborn fand ihn deswegen mit Urteil vom 26. September/15. November 1974 der Befreiung eines Gefangenen, des wiederholten Diebstahls sowie weiterer Straftaten schuldig und verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis.
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B.- Mit Beschluss vom 11. Juli/5. August 1974 wies das Bezirksgericht Steckborn ein Gesuch Segers um endgültige, eventuell bedingte Entlassung aus der Arbeitserziehung auf den 30. Juni 1974 ab.
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C.- Mit Beschwerde an die Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau verlangte Seger die Entlassung mit Rückwirkung auf den 30. Juni 1974 aus der Arbeitserziehung und Anrechnung der seither in der Anstalt Realta verbrachten Zeit auf die im hängigen Verfahren vor Bezirksgericht Steckborn zu gewärtigende Strafe. Eventuell sei er, ebenfalls unter Anrechnung auf die zu erwartende Strafe, bis zur Hauptverhandlung in eine Strafanstalt einzuweisen. Subeventuell sei die Arbeitserziehung in einer eigentlichen Arbeitserziehungsanstalt zu vollziehen.
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Mit Beschluss vom 23. September 1974 wurde die Beschwerde abgewiesen.
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D.- Seger führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und wiederholt den vor der Vorinstanz gestellten Hauptantrag.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Gemäss Art. 100 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird ein in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesener nach einer Mindestdauer von einem Jahr unter gewissen Voraussetzungen bedingt entlassen und unter Schutzaufsicht gestellt. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach drei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob die Massnahme aufzuheben oder höchstens um ein Jahr zu verlängern sei (Art. 100 ter Ziff. 2 Abs. 1 StGB).
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Neben dieser ordentlichen Beendigung der Arbeitserziehung, über welche die zuständige Behörde befindet, kennt das Gesetz in Art. 100 ter Ziff. 4 StGB ausserordentliche Gründe für die Aufhebung der Massnahme. Der Entscheid hierüber liegt - analog zu Art. 42 Ziff. 5, 43 Ziff. 3 Abs. 1 und 45 Ziff. 6 StGB - beim Richter (vgl. Botschaft des BR vom 1. März 1965, BBl 1965 I 601).
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Diese zeitliche Voraussetzung ist erfüllt. Als das Verfahren über die Aufhebung der Arbeitserziehung vom kantonalen Gericht eingeleitet wurde, war die dreijährige Frist nicht abgelaufen. Selbst wenn sie inzwischen abgelaufen wäre, müsste die Nichtigkeitsbeschwerde materiell beurteilt werden, da das Gesuch rechtzeitig hängig gemacht wurde. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Beschwerde z.B. wegen Aufhebung der Massnahme durch die zuständige Behörde nach Art. 100 ter Ziff. 2 StGB gegenstandslos geworden wäre.
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Ob die Arbeitserziehung, die am 18. Oktober 1971 vormundschaftlich verfügt worden war, auf die strafrechtliche Massnahme anzurechnen ist, kann daher offen bleiben. Die Zeit, während welcher der Beschwerdeführer flüchtig war, kann jedoch auf die drei Jahre nicht angerechnet werden. Der spezialpräventive Charakter der Massnahme vermag daran nichts zu ändern. Denn die Arbeitserziehung konnte während des fluchtbedingten Unterbruchs nicht wirken.
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Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 4 Abs. 2 des Art. 100 ter entsprechen sich insoweit, als sie die Massnahme aufheben lassen, wenn sie sich als erfolglos erweist. Ziff. 2 Abs. 1 enthält den ordentlichen Fall, weshalb die Vollzugsbehörde zuständig erklärt wird. In Ziff. 4 sind neben der Quasiverjährung (Absatz 1) weitere Fälle geregelt, wo die Arbeitserziehung aus irgendeinem Grund schon vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben werden muss. Wie in Art. 42 Ziff. 5, 43 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 und 44 Ziff. 3 StGB handelt es sich um ausserordentliche Fälle, d.h. um Gründe, die ausserhalb der üblichen Entwicklung der in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesenen liegen. Was alles unter diese Auffangklausel fällt, kann nicht abschliessend aufgezählt werden, weshalb das Gesetz von "irgendeinem Grunde" spricht. Weil es sich um ausserordentliche Fälle handelt, wird der Richter zuständig erklärt. Dieser soll aber nicht in den ordentlichen Vollzug der Arbeitserziehung eingreifen. Für die vorzeitige Aufhebung der Massnahme muss ein zwingender Grund vorliegen, der dem Richter im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck der Arbeitserziehung vernünftigerweise keine andere Wahl lässt, als dieselbe vorzeitig abzubrechen. Das meint das Gesetz, wenn es sagt, dass die Massnahme aus irgendeinem Grund aufgehoben werden "muss". Der Richter bricht also die Arbeitserziehung gemäss Art. 100 ter Ziff 4 Abs. 2 StGB nur aus besonderen und zwingenden Gründen vorzeitig ab, wenn der Eingewiesene beispielsweise durch Unfall invalid geworden ist oder wegen geistiger Störungen nach Art. 43 StGB behandelt werden muss (dazu Ziff. 4 Abs. 1). Ähnlich verhält es sich in Art. 42 Ziff. 5 StGB, wonach der Richter die Verwahrung vor Ablauf der Minimalfrist von drei Jahren aufheben kann, wenn infolge eines Unfalls oder eines operativen Eingriffs kein Grund für die Massnahme mehr besteht und zwei Drittel der Strafe verbüsst sind (vgl. Botschaft des BR, a.a.0., S. 575 und SCHULTZ, AT II, 2. Aufl., S. 105 f.).
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Dass ein vorzeitiger Abbruch der Arbeitserziehung gemäss Art. 100 ter Ziff. 4 Abs. 2 nur ausnahmsweise erfolgen kann, ergibt sich auch aus dem erzieherischen Zweck der Massnahme. Es soll nämlich verhindert werden, dass durch die Aufhebung der Massnahme die für die Resozialisierung wichtige und mit Schutzaufsicht verbundene bedingte Entlassung leichthin ausgeschaltet werde.
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Aus diesen Ausführungen der Anstalt Realta werden keine besonderen Gründe erkennbar, welche den Richter nach Art. 100 ter Ziff. 4 Abs. 2 zwingen würden, die Massnahme vorzeitig abzubrechen. Vielmehr handelt es sich um Umstände und Verhältnisse, die im Rahmen des Massnahmenvollzugs durch die ordentliche Vollzugsbehörde zu bewerten sind.
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Bleibt die Massnahme bis zu einer allfälligen Aufhebung durch die zuständige Behörde bestehen, so hat der Richter auch nicht zu prüfen, ob nachträglich eine Strafe auszusprechen sei (Art. 100 ter Ziff. 3 StGB).
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Da die Beschwerde abgewiesen werden muss, ist auch das Gesuch, die Massnahme sei mit Wirkung ab 1. Juli 1974 aufzuheben und die seither in der Anstalt verbrachte Zeit sei auf die noch zu verbüssenden Strafen anzurechnen, gegenstandslos. Über das Verhältnis der mit Urteil vom 26. September 1974 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Monaten zum Vollzug der Massnahme, eventuell einer verbleibenden Strafe aus der Verurteilung vom 20. April 1972 entscheiden aber die Vollzugsbehörden gemäss Art. 2 StGBV 1.
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Demgemäss erkennt das Bundesgericht:
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