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Informationen zum Dokument  BGE 100 IV 210  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was der Beschwerdeführer unter Ziffer I seiner Rechtsschr ...
2. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich einer Fahrläss ...
3. Den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem dem Besch ...
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54. Urteil des Kassationshofes vom 9. September 1974 i.S. Vismara gegen Staatsanwaltschaft von Graubünden.
 
 
Regeste
 
Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Fahrlässige Tötung.  
2. Rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg (Erw. 3).  
 
Sachverhalt
 
BGE 100 IV, 210 (211)A.- Am 6. August 1972 stieg Italo Vismara zusammen mit fünf andern Bergsteigern in die Nordkante des Piz Badile ein. Nach einem längeren Aufstieg gelangten die drei Zweierseilschaften ungefähr 100 bis 200 m unterhalb des Gipfels an eine vereiste Runse, die einen Weiteraufstieg ohne Fusseisen nicht ratsam erscheinen liess. Es wurde deshalb ca. um 17 Uhr beschlossen, auf der gleichen Route den Abstieg anzutreten. Vismara, der die grösste Bergerfahrung und Fertigkeit in der Seilbehandlung hatte, bereitete die Abseilstellen vor, wobei er jeweils als erster von einem Felshaken zum nächst tieferen abstieg, um das aus zwei 40 m langen Seilen zusammengeknüpfte Abstiegsseil an den Haken zu befestigen. Er ging dabei so vor, dass er das Seil durch die Mehrfachschlaufe einer ca. 50-80 cm langen Repschnur legte, die er zweimal durch den Felshaken zog. Er hatte mehrere solche Repschnüre schon zu Hause zu Schlingen vorbereitet. Beim Abstieg an dem befestigten Seil sicherte sich jedes Mitglied der Gruppe mit einer eigenen Schlinge, die am Doppelseil mit einem Prusik-Knoten und am Körper mit einem Karabiner am Brustgeschirr befestigt wurde.
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Um 20.30 Uhr, als es dunkel wurde, befestigte Vismara wiederum das Abstiegsseil an einem Felshaken, stieg ca. 40 m ab und liess Giorgio Zucchetti nachkommen. Nach 10 m Abstieg stürtzte Zucchetti 400 m tief auf den Gletscher ab, wo er anderntags nur noch als Leiche geborgen werden konnte. Der Körper des Verunfallten war durch das Brustgeschirr und die Sicherheitslinie noch mit dem Hauptseil verbunden. Im Hauptseil lag ausserdem eine unbeschädigte rote, aus einer Repschnur geknüpfte Schlinge.
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Ein in der Folge beigezogener Fachmann kam zum Schluss, dass der Unfall auf einen Fehler bei der Befestigung des Hauptseils zurückgeführt werden müsse, indem dieses nicht durch sämtliche Schlaufen der Schlinge hindurchgezogen worden sei.
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B.- Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden verurteilte Vismara wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 300.--.
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C.- Vismara führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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BGE 100 IV, 210 (212)Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs betrifft Verfassungsrecht, dessen Verletzung mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann (Art. 269 BStP).
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich einer Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB schuldig gemacht zu haben. Wenn er auch eine etwas grössere Bergerfahrung als die übrigen Mitglieder der Gruppe gehabt habe, so sei ihm doch keine besondere Autorität über diese zugekommen, da er ja nicht der Führer oder Chef der Seilschaften gewesen sei. Es müsse deshalb zwischen seinem Fall und den in BGE 91 IV 117 und 181 sowie BGE 98 IV 168 beurteilten Fällen ein Unterschied gemacht werden. Damals seien die Angeklagten Gruppenchefs, Kursleiter oder Führer gewesen, denen in dieser Eigenschaft eine besondere Verantwortung obgelegen habe. Das sei bei ihm nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe jedes Mitglied der Gruppe für seine eigene Sicherheit sorgen müssen und sich nicht auf die anderen verlassen dürfen. Er habe denn auch den andern nicht den Weg gebahnt, noch das Beispiel gegeben oder die Art des Vorgehens gewiesen. Jeder der anderen Teilnehmer habe sich so verhalten müssen, wie wenn er allein gewesen wäre. Es könne ihm daher nicht die Verletzung einer Vorsicht zur Last gelegt werden, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre.
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a) Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass nicht jeder Mangel an Sorgfalt eines Glieds einer Bergsteigergruppe ein strafbares Verschulden darstellt. Das Gesetz verlangt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, mit andern Worten, es muss eine Rechtspflicht bestanden haben, eine bestimmte BGE 100 IV, 210 (213)Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen (BGE 98 IV 172). Eine solche Pflicht kann sich für den Betroffenen aus den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben. Dabei zählt zu den Umständen auch die Besonderheit der Lage, die der Täter geschaffen hat oder in der er sich befindet, während zu den persönlichen Verhältnissen Anlage und Fähigkeiten, namentlich eine besondere Erfahrung und Fertigkeit auf einem bestimmten Gebiet gehören (BGE 97 IV 172; SCHULTZ, Einführung I, S. 141/142).
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b) Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass der Beschwerdeführer von allen Mitgliedern der Sechsergruppe die grösste Bergerfahrung und auch die grösste Fertigkeit in der Seilbehandlung hatte. Daraus ergab sich, dass er beim Abstieg die Abseilstellen vorbereitete, indem er den andern von Felshaken zu Felshaken vorausging und jeweils das Hauptseil durch Schlaufen an diesem Haken befestigte. Auch bei dem Felshaken, aus dem sich das Seil vor dem Absturz Zucchettis löste, war Vismara so verfahren. Danach war er als erster 40 m abgestiegen und hatte unten angekommen hinaufgerufen, es solle als nächster Zucchetti absteigen, was dieser denn auch ohne weiteres tat. Nach diesen für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für den Abstieg faktisch die Leitung der Gruppe übernommen hatte und die andern seine Weisungen befolgten. In der Tat ergibt sich auch aus deren Aussagen, dass sie die bergsteigerische Überlegenheit Vismaras anerkannten und es ihm überliessen, ihnen auf den schwierigsten Strecken vorauszugehen und die zum Abseilen geeignetsten Stellen auszusuchen und vorzubereiten. Dass der Beschwerdeführer eine "besondere Autorität" über die andern Teilnehmer der Tour hatte, ist nicht erforderlich. Der Umstand, dass diese seine grössere Bergerfahrung und Fertigkeit in der Seilbehandlung anerkannten und seinen Anordnungen folgten, musste ihm bewusst machen, dass sie auf ihn vertrauten und damit rechneten, er werde die zum Abstieg notwendigen Vorkehren mit der ihre Sicherheit gewährleistenden Sorgfalt durchführen. Indem er diese Rolle übernahm, nahm er auch die Pflicht zu einer solchen erhöhten Vorsicht auf sich. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass Vismara nur auf die eigene Sicherheit habe bedacht sein müssen. Als faktischer Leiter der Gruppe bei dem gefährlichen BGE 100 IV, 210 (214)Abstieg lag es vielmehr an ihm, alles vorzukehren, um ein sicheres Abseilen seiner Kameraden zu gewährleisten. Das hat er nach den tatsächlichen Annahmen des Kantonsgerichtsausschusses nicht getan, indem er beim Befestigen des Abstiegsseils an einem Felshaken nicht genügend darauf geachtet hatte, dass es durch alle vier Schlaufen der Schlinge durchgezogen wurde. Es fällt ihm deshalb eine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 117 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 StGB zur Last.
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Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht faktischer Leiter der Gruppe gewesen wäre, hätte er sich pflichtwidrig verhalten. Denn er hat das Hauptseil fehlerhaft durch die Schlingen der Repschnur gezogen. Er hat dabei gewusst oder wissen müssen, dass die nach ihm Absteigenden das gleiche Seil benützen würden, ohne nachzuprüfen, ob er es richtig befestigt habe. Durch das ihm unterlaufene Versehen hat er nicht nur sich selbst, sondern auch die andern in eine konkrete Gefahr gebracht. Das durfte er nicht; denn niemand darf durch ein Tun das Leben anderer gefährden und vernichten. Dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens entginge er nur, wenn er Zucchetti ersucht hätte, vor dem Abstieg nachzuprüfen, ob das Seil richtig befestigt sei.
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Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der rechtserhebliche Kausalzusammhang würde nur fehlen, wenn Zucchetti ein so aussergewöhnliches Verhalten an den Tag gelegt hätte, dass damit nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht hätte gerechnet werden müssen (statt vieler BGE 91 IV 173). Davon kann nicht die Rede sein. Nachdem der erfahrene Bergsteiger Vismara faktisch als Führer beim BGE 100 IV, 210 (215)Abstieg vorausgegangen war und bei jedem Felshaken die Vorbereitungen zum Abseilen getroffen hatte, lag es nicht ausserhalb jeder normalen Erfahrung, dass Zucchetti sich abseilen würde, ohne zuvor nochmals alle Sicherungen im einzelnen nachzuprüfen. Mit einem solchen Verhalten musste hier umsomehr gerechnet werden, als Vismara unmittelbar zuvor selber ohne jede Schwierigkeit am gleichen Hauptseil abgestiegen war und hinaufgerufen hatte, Zucchetti solle ihm folgen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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