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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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57. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1974 i.S. Scherrer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 156 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Erpressung. |
2. Abnötigen des Gebrauches eines Motorfahrzeugs: Erpressung, nicht Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) in Konkurrenz mit Nötigung (Art. 181 StGB) (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich würdigte die zum Nachteil des Würsch begangene Tat als von Scherrer und Senn gemeinsam verübte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es verurteilte Scherrer am 30. Mai 1974 wegen dieses Verbrechens und wegen anderer strafbarer Handlungen zu 16 Monaten Gefängnis.
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Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde Scherrers wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 24. September 1974 abgewiesen.
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C.- Scherrer hat gegen das Urteil des Obergerichtes auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, die zum Nachteil des Würsch begangene Tat statt als Erpressung nur als Nötigung (Art. 181 StGB) und Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) zu würdigen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der Beschwerdeführer erachtet das Merkmal des Vermögensvorteils objektiv und subjektiv nicht als erfüllt, weil die Täter im Zeitpunkt der Tat noch nicht gewusst hätten, was sie mit dem Wagen des Würsch unternehmen wollten. Er behauptet, sie hätten nicht beabsichtigt, "das Benzin, einen Mietwagen oder ein Taxi zu ersparen".
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a) Soweit dieses Anbringen dem in der berichtigten Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, den der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren anerkannte und der auch dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, widerspricht, ist es nicht zu hören, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen ![]() | 7 |
Darnach wollten die beiden Täter sich den Wagen zwar nicht aneignen, aber "eine Zeitlang damit herumfahren". Dies tun zu können, bedeutete für sie ein Vermögensvorteil, gleichgültig ob sie zur Zeit der Tat schon wussten, wie und wie lange sie ihn ausnützen würden. Der Vorteil war mit der Wegnahme des Wagens erlangt; den Tätern war es von da an möglich, das Fahrzeug nach Belieben zu gebrauchen. Das Merkmal der Gewährung eines Vermögensvorteils wäre selbst dann erfüllt, wenn sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht überhaupt nicht oder nur wenige Meter gefahren wären. Der Vermögensvorteil entfällt auch nicht deshalb, weil sie Würsch Fr. 12.- übergaben. Nach anerkannter und vom Obergericht übernommener Darstellung der Anklage boten sie diesen Betrag nicht als Gegenleistung für den Gebrauch des Wagens an, sondern damit Würsch nicht mittellos dastehe. Zudem stellt das Obergericht verbindlich fest, dass die Fr. 12.- den erlangten Vorteil bei weitem nicht wettzumachen vermochten. Damit verkennt es den Begriff des Vermögensvorteils nicht. Die Möglichkeit, mit einem fremden Personenwagen beliebig und während unbestimmter Zeit herumzufahren, ist offensichtlich mehr als Fr. 12.- wert.
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b) Die Täter hatten es auf die Möglichkeit des Gebrauchs des Wagens, also auf den darin liegenden Vermögensvorteil abgesehen. Sie haben sich diesen bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich verschafft, ihn nicht nur "zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen", wie das Obergericht meint. Der Vorsatz war ein direkter. Er setzte nicht voraus, dass die Täter sich zur Zeit der Tat überlegten, wie hoch der Vermögensvorteil in Geld zu bewerten sei und auf welche Weise und wie lange sie von ihm Gebrauch machen würden.
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2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Tat sei nur als Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) in Konkurrenz mit Nötigung (Art. 181 StGB) zu ahnden, hält nicht stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begriffe "entwenden" und "Entwendung" in Art. 94 Ziff. 1 SVG ähnlich wie in Art. 138 StGB nur die ohne Wissen des Eigentümers oder Besitzers erfolgende Wegnahme oder auch die mit Gewalt oder Drohung erzwungene Übergabe oder Duldung der Wegnahme erfassen. Die Zerlegung ![]() | 10 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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