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Informationen zum Dokument  BGE 100 IV 238  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Erschleichung falscher Urkunden im Sinne des Art. 253 StGB ...
2. Die unwahren Angaben betreffen rechtserhebliche Tatsachen. Den ...
3. Die Eheverträge waren zudem bestimmt und geeignet, die da ...
4. Die Beschwerdeführer bestreiten, den Tatbestand des Art.  ...
5. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Gebrauchs einer erschliche ...
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61. Urteil des Kassationshofes vom 20. September 1974 i.S. Eheleute Eberhard gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
 
 
Regeste
 
Art. 253 StGB.  
2. Der Gebrauch einer gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB erschlichenen falschen Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, ist straflose Nachtat (Erw. 5).  
 
Sachverhalt
 
BGE 100 IV, 238 (239)A.- Rolf und Monika Eberhard-Neuenschwander heirateten am 22. September 1956. Sie standen unter dem gesetzlichen Güterstand der Güterverbindung, bis sie durch Eheverträge vom 17. September 1963 und vom 5. April 1966 Gütertrennung vereinbarten und den Registereintrag veröffentlichten. Diese vertragliche Gütertrennung wurde mit Ausstellung von Konkursverlustscheinen gegen Rolf Eberhard durch die gesetzliche Gütertrennung im Sinne von Art. 182 und 186 ZGB abgelöst, die am 7. Juli 1970 ins Register eingetragen wurde.
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Die Eheleute Eberhard haben beim Abschluss des ersten Ehevertrages vor Notar Schmitz in Thun und sodann beim zweiten Ehevertrag vor Notar Keller in Langnau die folgenden Vermögensgliederungen falsch angegeben:
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a) Ehevertrag vom 17. September 1963
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- Hausrat Fr. 20 000.--. Dieser gesamthaft der Ehefrau zugeschriebene Hausrat stammte nur zum kleinen Teil von ihr selber.
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- Reinvermögen von Fr. 20 000.-- der Einzelfirma Rolf Eberhard, Hünibach. Da diese Einzelfirma nie eigentlich tätig war, wurde der Betrag vorgetäuscht.
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- Fahrzeuge. Obschon der mit einem Wert von Fr. 10 500.-- angegebene Personenwagen Chevrolet aus dem Verdienst der Ehefrau stammte, wurde er im ursprünglichen Ehevertrag als Eigentum des Ehemannes angesprochen.
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- Barbetrag von Fr. 41 000.-- zu Gunsten der Ehefrau. Dieser bezifferte sich in Wirklichkeit auf Fr. 12 000.--, was den Wert eines von ihr gekauften Motorbootes darstellt; die übrigen Beträge wie Einlagen in die Einzelfirma des Ehemannes in Hünibach und Anschaffung eines Personenwagens Citroen hat sie nie geleistet.
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b) Ehevertrag vom 5. April 1966
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Der Hausrat wurde grundlos und nicht wahrheitsgemäss um Fr. 10 000.-- auf Fr. 30 000.-- erhöht und gesamthaft der Ehefrau zugeschrieben.
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BGE 100 IV, 238 (240)Fahrzeuge. Der Wert der von der Ehefrau finanzierten Personenwagen wurde mit Fr. 14 000.-- angegeben. In Wirklichkeit hatte sie nur den Chevrolet im Werte von Fr. 10 500.-- aus ihrem Verdienst gekauft.
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Ein der Ehefrau gehörender Wertschriftenbetrag von Fr. 13 000.-- war vorgetäuscht.
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Die Darlehensforderung der Ehefrau von Fr. 41 000.-- gegenüber ihrem Ehemann im ersten Ehevertrag vom 17. September 1963 wurde im neuen Vertrag auf Fr. 30 000.-- herabgesetzt. Wie oben bereits ausgeführt, betrug die Forderung der Ehefrau lediglich Fr. I 2000.--.
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Das Geschäftsguthaben von Fr. 30 000.-- zugunsten des Ehemannes existierte nicht, da stets eine Unterbilanz vorhanden war.
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Im Konkurs des Rolf Eberhard beanspruchte die Ehefrau mit Eingabe vom 18. Februar 1969 den gesamten Hausrat und die Darlehensforderung von Fr. 30 000.--, indem sie sich auf den zweiten Ehevertrag vom 5. April 1966 stützte.
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B.- Am 20. November 1973 erklärte der Gerichtspräsident von Signau Rolf und Monika Eberhard schuldig der Erschleichung falscher Beurkundungen gemäss Art. 253 StGB in den Eheverträgen von 1963 und 1966, die Ehefrau zudem des Gebrauchs falscher Urkunden (Ehevertrag von 1966) in ihrer Eingabe vom 18. Februar 1969. Er verurteilte sie zu je 10 Tagen Gefängnis unter Aufschub des Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 29. Januar 1974 das erstinstanzliche Urteil.
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C.- Die Eheleute Eberhard führen Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen Freisprechung.
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D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Eheverträge bestimmt oder geeignet seien, die darin verheimlichten oder vorgetäuschten güterrechtlichen Auseinandersetzungen zu beweisen. Sie sprechen damit den Eheverträgen von 1963 und 1966 hinsichtlich dieser Punkte den Urkundencharakter ab.
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BGE 100 IV, 238 (241)Es ist nicht erforderlich, dass die Urkunde Beweiskraft habe, d.h. dass sie im Einzelfall die rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen vermöge. Es genügt, dass sie bestimmt oder geeignet sei, als Beweismittel verwendet zu werden für den Nachweis der Tatsachen, die Gegenstand der Erklärung bilden (BGE 81 IV 243).
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Die Beschwerdeführer haben in den beiden Eheverträgen unwahre Erklärungen abgegeben, um die güterrechtliche Begünstigung der Ehefrau beweismässig zu untermauern. Die vorgetäuschten Erklärungen waren somit von Anfang an zum Beweis bestimmt.
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Zur Abklärung der güterrechtlichen Vermögensverhältnisse wird weitgehend auf die Auskünfte der betreffenden Ehegatten abgestellt. Falsche Angaben der Eheleute zur Begünstigung des einen Teils können sich unter Umständen zum Nachteil des andern Teils auswirken. Die Angaben der Ehegatten schaffen deshalb eine natürliche Vermutung der Wahrheit. Sie enthalten ein aussergerichtliches Geständnis (GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, S. 11 oben). Solchen Vermögensaufstellungen, die vom benachteiligten oder von beiden Ehegatten stammen, kann daher ein Beweiswert nicht abgesprochen werden. Sie werden vom Richter in einem Prozess, der die güterrechtliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat, als Beweismittel zugelassen. Auch ohne Veröffentlichung der güterrechtlichen Vermögensaufstellung BGE 100 IV, 238 (242)kann der Richter in einem Prozess über eine güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung oder anlässlich einer Zwangsvollstreckung solche Inventare würdigen, sogut der nach Art. 196 Abs. 1 ZGB einem Ehegatten obliegende Beweis der Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zum Frauengut mit allen vom Prozessrecht zugelassenen Beweismitteln geführt werden kann, z.B. auch mit privat errichteten Inventaren, die erst sechs Monate nach Einbringung des Eigengutes errichtet wurden (EGGER, Art. 197 ZGB, N. 3, 5; LEMP, Art. 193 ZGB, N. 1 l'Art. 196 ZGB, N. 13; Art. 197 ZGB, N. 22, 23, 25). Soweit solche Erklärungen keine erhöhte Beweiskraft haben, sind sie vom Richter nach allgemeinen Beweisregeln zu würdigen. Somit waren die in den beiden Eheverträgen abgegebenen Erklärungen der Beschwerdeführer über Bestand und Herkunft des ehelichen Vermögens nicht leere Parteibehauptungen. Sie eigneten sich vielmehr zur Beweisführung und waren damit Urkunden. Gerade zum Nachweis ihrer angeblichen Ansprüche hat denn die Ehefrau auch die Eheverträge dem Konkursamt eingereicht.
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Die Begriffe des Beurkundens und der öffentlichen Urkunde setzen nicht voraus, dass die Urkundsperson die festgehaltenen Tatsachen mit eigenen Sinnen unmittelbar wahrgenommen habe. Der Notar, der eine öffentliche Urkunde über einen Vertrag errichtet, beurkundet alle für das Zustandekommen des Vertrages nötigen Tatsachen. Soweit er sie nicht sinnlich unmittelbar wahrnimmt, verlässt er sich auf die Angaben der Parteien. Er beurkundet nicht nur die Erklärungen, sondern auch den Willen der Parteien. Der öffentlich beurkundete Vertrag ist kein blosses Protokoll über abgegebene Erklärungen. Indem der Notar feststellt, dass die Parteien mit dem Willen, einen Vertrag abzuschliessen, bestimmte Erklärungen abgegeben und entgegengenommen haben, bekräftigt er daher auch, dass diese Erklärungen mit dem Willen der Parteien übereinstimmen und dass jede die Erklärung der andern als Ausdruck ihres wirklichen Willens auffasst (BGE 78 IV 112).
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Unrichtig waren im vorliegenden Falle die Angaben der Beschwerdeführer insoweit, als sie vortäuschten, die Ehegatten würden eine güterrechtliche Auseinandersetzung nach den bestehenden BGE 100 IV, 238 (243)Eigentumsverhältnissen vornehmen. Der von den Beschwerdeführern simulierte und vom Notar beurkundete Parteiwille ging auf eine gewöhnliche, den wirklichen Eigentumsverhältnissen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende güterrechtliche Auseinandersetzung. Der wirkliche, dem Notar und Dritten verheimlichte Vertragswille erstrebte aber eine den wirklichen Eigentumsverhältnissen und dem Gesetz nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten der Ehefrau. So kam es, dass der Notar eine verheimlichte, dem wirklichen Parteiwillen nicht entsprechende güterrechtliche Auseinandersetzung beurkundete. Die Beschwerdeführer haben somit eine falsche Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB erschlichen.
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Der Gebrauch einer gemäss Art. Art. 253 Abs. 1 StGB erschlichenen falschen Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, ist nicht selbständig strafbar. Denn die Erschleichung einer falschen Beurkundung schliesst sinngemäss auch den Vorsatz in sich, diese Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Ansonst wäre derjenige, der durch seine täuschenden Angaben die Falschbeurkundung bewirkt und die so erschlichene Urkunde selbst gebraucht, folgerichtig für zwei Delikte zu bestrafen (vgl. BGE 100 IV 182 E. 3 a zu Art. 317). Art. 253 StGB unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht vom allgemeinen Tatbestande der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Das angefochtene Urteil ist deshalb in diesem Punkte aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung der Beschwerdeführerin von der Anschuldigung des Gebrauchs erschlichener falscher Beurkundungen zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Beschwerde des Rolf Eberhard wird abgewiesen.
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2.- Die Beschwerde der Monika Eberhard wird teilweise gutgeheissen (hinsichtlich der straflosen Nachtat), das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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