BGE 101 IV 52 | |||
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14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. März 1975 i.S. X. gegen Y. und Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Art. 217 StGB. | |
Aus den Erwägungen: | |
Mit dem Merkmal des bösen Willens verlangt das Strafgesetzbuch mehr, als dass der Unterhaltspflichtige vorsätzlich seine Pflicht nicht erfülle. Der böse Wille liegt in der pflichtwidrigen Zurückstellung der Beitragsberechtigten hinter die Glieder der engeren Familie (BGE 74 IV 156 ff. und BGE 79 IV 112 f.). Die Pflichtwidrigkeit entfällt nicht schon dann, wenn das Einkommen nur knapp den Notbedarf der zweiten Familie deckt. Nicht ganz zutreffend ist allerdings die Behauptung der Vorinstanz - im Anschluss an STRATENWERTH (Schweizerisches Strafrecht, BT II, S. 396) -, das Bundesgericht anerkenne ausser der völligen Leistungsunfähigkeit keinerlei Gründe als zureichend, die Zahlung der Alimente zu verweigern. Zuzumuten ist dem Pflichtigen die Leistung bloss in dem Umfange, in welchem er sein Einkommen bei einer Betreibung pfänden lassen müsste (BGE 79 IV 113). Gewiss kann dabei unter Umständen das Existenzminimum unterschritten werden, doch kommt es dann zu einer bloss teilweisen Pfändung, d.h. es wird nur ein proportional herabgesetzter Teil des Unterhaltsbeitrages eingetrieben. Würde das Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner zweiten Frau seine Einkünfte übersteigen, so könnte zugunsten der geschiedenen Ehegattin nur so viel gepfändet werden, dass sie verhältnismässig gleich viel an ihren Unterhaltsanspruch erhält, wie dem Schuldner an sein Existenzminimum verbleibt (BGE 68 III 27 und ständige Praxis). Demnach entfällt der Vorwurf des bösen Willens, wenn der Schuldner von sich aus einen entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages zahlt.
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