BGE 101 IV 93 | |||
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25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. April 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. | |
Regeste |
Die Verjährungsvorschrift in Art. 11 des dringlichen Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Stabilisierung des Baumarktes vom 20. Dezember 1972 verstösst nicht gegen Art. 333 StGB. | |
Aus den Erwägungen: | |
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a) Es trifft zu, dass die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für die eidgenössischen Nebenstrafgesetze anwendbar sind. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur subsidiär, d.h. unter dem Vorbehalt, dass die betreffenden Bundesgesetze nicht selbst abweichende Bestimmungen aufstellen (Art. 333 Abs. 1 StGB; V. SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Nr. 54). Von dieser Befugnis wurde - namentlich auch bezüglich der Verjährung - in grossem Umfange Gebrauch gemacht (siehe SCHWANDER, a.a.O., Nr. 54a; ferner BGE 83 IV 121 ff. und 176 ff. sowie BGE 74 IV 25 ff.).
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Für die Änderung von Bestimmungen des StGB ist ein Ständemehr ohnehin nicht erforderlich. Im übrigen handelt es sich bei Art. 11 BB, wie oben unter a) ausgeführt, nicht um eine Änderung des StGB, sondern um eine durch dieses Gesetz ausdrücklich vorbehaltene Ausnahmebestimmung. Dass diese nicht in einem Gesetz, sondern in einem dringlichen Bundesbeschluss enthalten ist, berührt ihre Gültigkeit nicht.
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Sollte aber der Beschwerdeführer behaupten wollen, der BB sei kein Bundesgesetz im Sinne von Art. 333 Abs. 1 (am Ende) StGB, so wäre diese Auffassung verfehlt. Wenn hier von "Bundesgesetzen" die Rede ist, so ist damit nicht das Gesetz im formellen Sinne, sondern materielles Gesetzesrecht gemeint, gleichgültig ob es in Form eines Gesetzes, eines Bundesbeschlusses oder einer Verordnung erlassen wurde.
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c) X. beruft sich auch auf Art. 333 Abs. 2 StGB, der für Taten, die in einem anderen Bundesgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bedroht sind, die allgemeinen Bestimmungen über Übertretungen anwendbar erklärt. Diese Vorschrift sei zwingend, der BB könne nicht gültig abweichende Verjährungsfristen vorsehen.
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Art. 333 Abs. 2 StGB wurde erlassen, weil das frühere Bundesstrafrecht die Unterscheidung zwischen Vergehen und Übertretungen nicht kannte (SCHWANDER, a.a.O., Nr. 54). Die Bestimmung steht nicht im Gegensatz zu Art. 333 Abs. 1; abweichende Sondervorschriften - insbesondere über die Verjährungsfristen - werden nicht ausgeschlossen (O. A. GERMANN, Schweiz. Strafgesetzbuch, 9. Auflage, S. 483 zu Art. 333).
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