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26. Urteil des Kassationshofes von 7. März 1975 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen B. | |
Regeste |
Verordnung vom 10. Januar 1973 über die Kleinkredit- und Abzahlungsgeschäfte, Art. 1 lit. b. | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Verfügung von 26. März 1974 bestrafte das Eidg. Finanz- und Zolldepartement die Firma wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 1 lit. b der Verordnung des Bundesrates vom 10. Januar 1973 über die Kleinkredit- und Abzahlungsgeschäfte, sowie wegen einer andern hier nicht interessierenden Widerhandlung gegen die gleiche Verordnung zu einer Busse von Fr. 200.--, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1972 über Massnahmen auf dem Gebiete des Kreditwesens.
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Eine von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft gegen diesen Freispruch eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hat das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Oktober 1974 abgewiesen.
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C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Bundesanwaltschaft, der Beschluss des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung der Firma an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Firma beantragt Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz verzichtet auf Gegenbemerkungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Verlangt ein Interessent das Werbematerial, so darf es ihm zugestellt werden. Strafbar ist dagegen die Zustellung derartiger Drucksachen, ohne dass der Empfänger sie angefordert hat. Dabei ist rechtlich ohne Belang, wer als Absender auftritt, d.h. ob ein Prospekt direkt von dessen Auftraggeber, von einem Adressenverlag, einem Presseunternehmen oder einer anderen Person verschickt wird.
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Fällt nach den Umständen als Strafe eine Busse von nicht mehr als 10'000 Franken in Betracht und wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer Einzelfirma begangen, so kann diese bestraft und von der Verfolgung der verantwortlichen Person Umgang genommen werden (BMK Art. 10 Abs. 4).
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2. Das Kriterium der Aufforderung wurde unter anderem gewählt, um die finanzielle Lage der Informations- und ![]() | 10 |
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Demgegenüber hält die Bundesanwaltschaft daran fest, der Käufer oder Abonnent einer Zeitschrift könne wohl die Abgabe eines Exemplares einschliesslich der Inseratenseiten erwarten und verlangen, nicht aber die zusätzliche Abgabe einer von der betreffenden Zeitschrift völlig losgelösten Drucksache, die ausschliesslich für das Angebot eines Versandhauses werbe.
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Anders verhält es sich mit Prospekten, wie sie erfahrungsgemäss in Presseerzeugnissen gelegentlich und bisweilen auch nur einem Teil der Auflage beigelegt werden. Zwar trifft es zu, dass dieses Werbemittel nicht neu ist. Es bildet jedoch eher die Ausnahme und unterscheidet sich auch meist in Format, Umfang und graphischer Gestaltung deutlich vom Presseerzeugnis und den darin erscheinenden Inseraten. Diese Art der Werbung ist nicht so verbreitet, dass gesagt werden könnte, der durchschnittliche Käufer oder Abonnent rechne mit der Beilage solcher Prospekte und verlange somit deren Zustellung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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