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32. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1975 i.S. P. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 41 StGB. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte P. am 7. April 1975 schuldig der wiederholten und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2, 3, 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel in Verbindung mit Art. 36 des Einheitsübereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel und verurteilte ihn zu 8 Monaten Gefängnis und 5 Jahren Landesverweisung.
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C.- P. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerde.
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a) Die vom Obergericht hervorgehobene besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Rauschgifthandels rechtfertigt regelmässig die Annahme von Gewinnsucht i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetG für Täter, die sich um finanzieller Vorteile willen über das Verbot hinwegsetzen. Auch bei der Strafzumessung fallen diese Umstände entscheidend ins Gewicht.
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b) Für den bedingten Vollzug ist dagegen die besondere Strafwürdigkeit bestimmter Straftaten nur insoweit von Bedeutung, als Art. 41 StGB den Aufschub von Freiheitsstrafen ausschliesst, die 18 Monate übersteigen. Im übrigen gibt das Gesetz keine Grundlage, um den bedingten Vollzug für gewisse Delikte wegen ihrer Verwerflichkeit auszuschliessen oder an erschwerende Bedingungen zu knüpfen (BGE 95 IV 57, BGE 73 IV 85, BGE 70 IV 2, BGE 68 IV 76, 82). Das gilt auch für den Rauschgifthandel und -schmuggel. Das Delikt als solches sagt über die Bewährungschancen des konkreten Täters noch nichts aus. Selbst wenn die Tatumstände für sich allein betrachtet für die Prognose massgebend wären, lassen sich Fälle denken, in denen nichts gegen eine Bewährung spricht. Vor allem aber darf dieser Teilfaktor nicht isoliert und damit überwertet werden. Die Prognose setzt eine Gesamtwürdigung aller nach Art. 41 StGB aufgestellten Kriterien voraus (BGE 95 IV 52, 57; BGE 96 IV 104; BGE 98 IV 161; BGE 100 IV 10). Das hat die Vorinstanz hier nicht verkannt, hat sie doch ihre negative ![]() | 8 |
Auch die Tatumstände sprechen nicht für eine künftige Bewährung. P. hat weder aus einer finanziellen Notlage noch unter Drohungen gehandelt, sondern aus dem Haschischhandel eine Einnahmequelle machen wollen, obwohl ihm die Gefahren der Drogensucht bekannt waren.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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