BGE 101 IV 124 | |||
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33. Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1975 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Pfister | |
Regeste |
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB; Verwahrung geistig Abnormer. |
2. Notwendigkeit der Verwahrung; Bedeutung des Gutachtens (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
A.- Am 26. September 1973 begab sich Alfred Pfister, ein Verwaltungsangestellter der Öffentlichen Krankenkasse Basel, in das Büro seines Vorgesetzten Dr. Willi Siegrist, um mit ihm über die geplante Versetzung in eine andere Abteilung zu sprechen. Als sich dieser weigerte, die Versetzung rückgängig zu machen, entsicherte Pfister - entsprechend seiner vorgefassten Absicht - einen bereits geladenen und gespannten Revolver, den er in der linken Hosentasche trug, zog diesen heraus und gab drei Schüsse auf den vor ihm stehenden Dr. Siegrist ab. In der Nacht vom 7./8. Mai 1974 erlag der Angeschossene den erlittenen Verletzungen.
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B.- Mit Urteil vom 19. Juni 1974 sprach das Strafgericht Basel-Stadt Pfister der vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet wurde.
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Auf Appellation des Verurteilten hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. Januar 1975 den erstinstanzlichen Entscheid hinsichtlich Schuldspruch und Strafmass, hob hingegen die Verwahrung auf.
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C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszusprechen und eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung während des Vollzuges anzuordnen.
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Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Ob der Täter wegen seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet und ob er nur durch eine Verwahrung von der Gefährdung anderer abgehalten werden kann, ist zum Teil Tatfrage, welche der Richter mit Hilfe von Gutachten abzuklären hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der kantonalen Instanzen können mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 BStP). Rechtsfrage ist hingegen, ob der vom Experten und Sachrichter festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (BGE 101 IV 129).
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Unter diesen Umständen durfte das Strafgericht ohne Rechtsverletzung annehmen, dass Pfister infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährde. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes ist damit zu rechnen, dass es in Zukunft bei Meinungsverschiedenheiten wieder zu derartigen Reaktionen kommen wird. Es besteht somit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der verschiedenen Mitarbeiter und Vorgesetzten des Beschwerdegegners. Zum gleichen Ergebnis gelangt jedenfalls auch der Gutachter, wenn er feststellt, dass "jederzeit wieder mit einer gefährlichen Kurzschlusshandlung gerechnet werden" müsse, wenn es nicht möglich sein sollte, dem drängenden Willen Pfisters entsprechend diesen nunmehr zu pensionieren und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eine Voraussetzung, die der Strafrichter nicht zu erfüllen in der Lage ist.
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a) Hierzu führt das Appellationsgericht aus, dass der Sicherungsgedanke der Verwahrung namentlich dort besondere Bedeutung erlange, wo die Dauer der ausgesprochenen Strafe nicht ausreiche, um gleichzeitig auch dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit gerecht zu werden. Hingegen trage bei einer langjährigen Freiheitsstrafe schon die Strafdauer dem Schutz derselben ausreichend Rechnung. Nach den Erfahrungen des Lebens sei auch anzunehmen, dass Pfister nach dem Vollzug der Strafe kein weiteres Tötungsdelikt mehr begehen werde. Ebensowenig sei anzunehmen, dass der Verurteilte früher aus dem Strafvollzug entlassen werde, als dies, Wohlverhalten vorausgesetzt, bei der Verwahrung der Fall wäre. Aus diesen Gründen erscheine die Verwahrung im vorliegenden Fall weder sinnvoll, noch entspreche sie dem Zweck des Gesetzes.
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b) Diese Erwägungen reichen indessen nicht aus, um von einer Verwahrung Umgang zu nehmen. Denn Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB legt zwingend fest, dass der Richter über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit des geistig abnormen Täters ein Gutachten einholen müsse (Urteile des Kassationshofes vom 14. April 1972 i.S. Cherix und vom 17. April 1975 i.S. X.). Eine derartige Expertise fehlt aber im vorliegenden Fall.
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Die beiden Berichte von Prof. Battegey äussern sich zwar zur Gefährlichkeit des Beschwerdegegners, enthalten jedoch keine genügenden Angaben hinsichtlich der Notwendigkeit der Verwahrung. Die Formulierung des Gutachters "Selbst wenn der Expl. in ein psychiatrisches Spital eingewiesen werden sollte, könnte er, falls seine abnorme seelische Entwicklung in der gleichen Intensität wie heute fortdauerte, bei Entlassung wieder gefährlich werden," spricht weder für noch gegen die Unerlässlichkeit einer Verwahrung.
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Infolgedessen ist die Sache zur Befolgung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Appellationsgericht wird zunächst ein neues Gutachten einholen müssen über die Frage, ob die Verwahrung des Beschwerdegegners notwendig sei, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten, bzw. ob dazu die Verbüssung der ausgefällten Zuchthausstrafe oder andere Vorkehrungen ausreichen. Ferner wird sich der Experte auch über eine allfällige notwendige psychiatrische Behandlung während des Straf- bzw. Massnahmenvollzuges aussprechen müssen. Wenn das ergänzende Gutachten erstattet ist, hat die Vorinstanz erneut darüber zu befinden, ob eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ihr als unerlässlich erscheint, und ob dabei eine psychiatrische Behandlung vorzunehmen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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