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65. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. |
Ein gezielt gegen den Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas stellt ein gefährliches Werkzeug dar. | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.- Nachdem X. ausgiebig dem Alkohol zugesprochen hatte, suchte er am 29. Juni 1974 kurz nach Mitternacht auf dem Heimweg das Restaurant "Spalenbrunnen" in Basel auf. Die Buffethilfe Frau S. machte X. klar, dass ihm wegen seiner Betrunkenheit sowie infolge der eingetretenen Polizeistunde keine Konsumation mehr gewährt werde. Es entstand in der Folge ein Wortwechsel, in dessen Verlauf X. plötzlich ein Halbliter-"Bierrugeliglas" ergriff und in einer Entfernung von ca. 4 Metern gezielt gegen die Buffethilfe schleuderte. Frau S. vermochte dem Glas auszuweichen; dieses zerschellte ca. 20 Zentimeter vom Kopf der Buffethilfe entfernt an der Wand.
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B.- Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X. am 20. Juni 1975 schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu zehn Tagen Haft.
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Auf Appellation des Angeklagten hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. September 1975 das erstinstanzliche Urteil.
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C.- X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.
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Aus den Erwägungen: | |
Der Beschwerdeführer macht geltend, das von ihm verwendete "Bierrugeli" stelle kein gefährliches Werkzeug gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar. Der Begriff "Werkzeug" sei im Sinne von "Handwerkzeug" zu verstehen und umfasse bloss Gegenstände von der Art und Beschaffenheit beispielsweise eines grossen Hammers oder einer Säge; ein Trinkglas falle nicht darunter.
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Im Gegensatz zu dieser Auffassung ist ein Werkzeug in einem weiteren Sinn als Gegenstand aufzufassen, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder der konkreten Art und Weise der Benützung durch den Täter für einen andern Menschen gefährlich werden kann. Die Eigenschaft, ein "gefährliches Werkzeug" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ![]() | 7 |
Nach dem Gesagten kann es keinem Zweifel unterliegen dass im vorliegenden Fall ein aus einer Entfernung von ca. 4 Metern gezielt gegen den Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas ein gefährliches Werkzeug im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellt. Ob der betreffende Gegenstand das Ziel treffen oder verfehlen werde, konnte der Beschwerdeführer nicht zum voraus wissen. Dass dieser ferner angetrunken war, ändert nichts, umsoweniger, als er nicht so stark unter Alkoholeinfluss stand, dass er sich seiner Handlung nicht bewusst oder dass seine Willensfreiheit vollständig aufgehoben gewesen wäre.
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