BGE 101 IV 317
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2.
Nach neuer Praxis ist der Schuldspruch anfechtbar (BGE 96 IV 6 ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)
73. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juni 1975 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
Regeste
Art. 397 StGB, Wiederaufnahme des Verfahrens.
Aus den Erwägungen:
2. Nach neuer Praxis ist der Schuldspruch anfechtbar (BGE 96 IV 66, BGE 100 IV 2). Das hat bei der Wiederaufnahme zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel nicht nur erheblich sind, wenn sie zu einem wesentlich milderen Urteil führen können (BGE 92 IV 179 und bisherige Rechtsprechung), sondern auch dann, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten Sachverhalts hinsichtlich einer von mehreren strafbaren Handlungen, derentwegen der Täter verurteilt wurde, ein Freispruch möglich ist, unabhängig davon, ob dieser mildere Bestrafung nach sich zieht.
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