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74. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. September 1975 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. | |
Regeste |
Art. 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 SVG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte B. am 24. Juni 1975 wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 und 36 Abs. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 30.--.
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C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Damit verkennt die Vorinstanz die Bedeutung des Vortrittsrechts und der Signalanlagen. Art. 36 Abs. 2 SVG enthält die allgemeinen Regeln über das Vortrittsrecht. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 SVG bestimmt, dass Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln vorgehen, polizeiliche Weisungen überhaupt den Vorrang geniessen.
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Auf nicht anders bezeichneten Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Das Vortrittsrecht kann durch Signal Nr. 116 aufgehoben werden. Auch durch die Signalisierung als Hauptstrasse (307 und 308) kann die normale Vortrittsregelung geändert werden. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass überhaupt eine Fahrberechtigung auf beiden Strassen besteht. Wird auf einer Verzweigung der Verkehr durch Lichtsignale oder Verkehrspolizei abwechslungsweise für die verschiedenen Fahrströme freigegeben, so spielt das Vortrittsrecht nicht. Vor einem Rotlicht muss auch der an sich Vortrittsberechtigte anhalten und warten. Wer aus einer vortrittsbelasteten Strasse in die Verzweigung ![]() | 6 |
Wie bereits in BGE 98 IV 286 angedeutet wurde, ist es rechtlich bedeutungslos, ob das Rotlicht Teil einer Lichtsignalanlage für eine Kreuzung ist oder lediglich dem Schutz von Fussgängern auf einem Fussgängerstreifen dient oder an Engpässen, bei Baustellen usw. das gefahrlose Kreuzen sichert. Daher kann gegenüber Fahrzeugen, die vor dem Rotlicht anhalten müssen, auch kein Vortrittsrecht missachtet werden. Öfters sind Verkehrslichter zum Schutz von Fussgängerstreifen errichtet worden, dienen jedoch gleichzeitig aus Nebenstrassen kommenden Strassenbenützern zum gefahrlosen Einbiegen. Sieht der an sich wartepflichtige Fahrer, dass die Hauptstrasse durch Rotlicht gesperrt ist, so braucht er nicht auch noch danach Ausschau zu halten, ob das Signal tatsächlich beachtet wird.
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b) Falls, wie der Beschwerdeführer geltend macht, J. "sein Vortrittsrecht" unter Missachtung des Rotlichts ausübte, fehlt es somit von vornherein am Tatbestand der Verletzung des Vortritts durch den Beschwerdeführer.
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Die Vorinstanz hat diese Frage weder geprüft noch beantwortet. Sie begnügt sich mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, das Signal stehe auf Rot. Im übrigen verweist die Vorinstanz auf das Polizeigericht. Dieses hat in seinem Urteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Personenwagen J. übersehen, "welcher den ca. 25 m entfernten Fussgängerstreifen entweder am Ende der Gelblicht- oder zu Beginn der Rotlichtphase überfahren hatte". Tatsächlich sind die Strafuntersuchungsbehörden zum Ergebnis gelangt, J. habe das Rotlicht überfahren, was für die Kollision kausal gewesen sei. J. wurde deswegen mit Fr. 120.-- gebüsst und hat die Busse angenommen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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